Die Referate der Pressekonferenz sind hier zu finden:
Leistung belohnen, Fehlanreize beseitigen, Missbrauch bekämpfen

„Jede Person nimmt Verantwortung für sich selber wahr und trägt nach ihren Kräften zur Bewältigung der Aufgaben in Staat und Gesellschaft bei.“
Art. 6 der Bundesverfassung
Das Wichtigste in Kürze
Gerade angesichts der aktuellen Rezession, gilt es seitens der Politik nicht nur die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zu verbessern, sondern auch auf die Herausforderungen hinzuweisen, welche die aktuellen Entwicklungen mit sich bringen. Die Folgen der Wirtschaftsentwicklung werden mit einer gewissen Verzögerung auch in der Sozialhilfe ihre Auswirkungen hinterlassen. Zwar liegt der Kanton Thurgau bei den Sozialhilfebezügern an der neunten Stelle und steht damit verhältnismässig gut da. Allerdings ist die Spannweite bezüglich den Aufwendungen für die Sozialhilfe teilweise riesig. Mehrere Gemeinden weisen Netto-Erträge auf, währendem andere Gemeinden über 300 Franken pro Einwohner und Jahr aufbringen müssen. Auch im Thurgau besteht einiges an Verbesserungspotential, welches insbesondere angesichts der im Moment stark steigenden Sozialhilfekosten umgesetzt werden sollte.
Hierzu stellt die SVP Thurgau folgende Forderungen:
- Eigenverantwortung und Respekt: Die SVP nimmt die Sozialhilfempfänger
ernst und stützt auf ihre Fähigkeiten ab, statt sie einfach mit Geld abzuspeisen. Sozialhilfe soll eine temporäre Hilfe zur Selbsthilfe, aber kein Dauerzustand sein. - Integration in die Arbeitswelt als vordringliches Ziel: Es ist das Ziel, Menschen zu unterstützen, bis sie wieder im Arbeitsmarkt integriert sind, respektive ihren Lebensunterhalt eigenständig zu erlangen. Dies stellt insbesondere bei jungen Erwachsenen eine besondere Herausforderung dar.
- Sozialhilfe nur als Übergangsmassnahme: Die SKOS-Ansätze sollten dahingegend überprüft werden, dass nach einer gewissen Bezugsdauer gestaffelte Kürzungen ins Auge gefasst werden können, um die Anreize zur Aufnahme einer Arbeit zu vergrössern.
- Sondermassnahmen für junge Erwachsene: Um die Arbeitsanreize für diese Zielgruppe zu verstärken, müssen die SKOS-Ansätze hier massiv gekürzt werden. Zusätzlich müssten diese Personen mit Auflagen und Weisungen verpflichtet werden, an Ausbildungsangeboten teilzunehmen.
- Grundsätzliche Überprüfung der Ansätze der SKOS-Richtlinien: Die An-
zahl Personen, die länger als ein Jahr Sozialhilfe beziehen, ist stetig am
wachsen. Aufgrund der vielen situationsbedingten Leistungen nach SKOS erhalten zahlreiche Sozialhilfeempfänger mehr als arbeitende Einwohnerinnen und Einwohner. Die Ansätze der SKOS-Richtlinien sind daher grundsätzlich zu überprüfen und nach unten zu korrigieren. Arbeit soll sich in jedem Fall lohnen. - Konsequente Ausschöpfung der Sanktionsmöglichkeiten: Die gesetzli-
chen Sanktionierungsmöglichkeiten im Kanton Thurgau sind vorhanden, allerdings müssen sie auch konsequent angewandt werden. Vor allem vom Mittel der Leistungskürzung und der Leistungseinstellung ist zwingend Gebrauch zu machen. - Sozialmissbrauch konsequent bekämpfen: Da der Missbrauch im Sozialbereich massiv ist, muss die Missbrauchsbekämpfung intensiviert werden. Die gesetzlichen Grundlagen für Sozialdetektive sind zu schaffen und Hindernisse im Datenschutzbereich zu beseitigen.
- Richtiges, am Ort verankertes Personal: Anstelle hoch geschulter Sozial-
arbeiter bieten Berufsleute mit Zusatzausbildung Gewähr für einen sorgsamen Umgang mit öffentlichen Mitteln bei gleichzeitiger Umsetzung des Gesetzesauftrages. Weiter ist die örtliche Verankerung wichtig. Die SVP Thurgau begrüsst die freiwillige Zusammenarbeit mehrerer Fürsorgeämter, sie lehnt aber jeden Zwang zur Zusammenarbeit unter den Fürsorgeämtern ab. - Überprüfung von Alimente-Bevorschussung und Inkasso: Die SVP Thur-
gau fordert eine konsequente Überprüfung der Alimente-Bevorschussung und des Inkassos. Alimente-Schuldner, die ihren Unterhaltsverpflichtungen nicht nachkommen, sind strikte zu mahnen und betreiben. Dies schützt die betroffenen Mütter und führt gleichzeitig zu Einsparungen bei der öffentlichen Hand. - Staatsvertrag über Sozialhilfe: Besonders unverständlich ist für die SVP
Thurgau, dass Deutschland den Staatsvertrag mit der Schweiz betreffend Unterstützung ihrer Bürger, welche in der Schweiz Sozialhilfe beziehen, aufgekündigt hat. Der Regierungsrat soll daher beim Bundesrat vorstellig werden, mit dem Ziel, einen neuen Vertrag auszuhandeln. - Streichung von Art. 16 ZUG: Der Wohnsitzkanton kann die Fürsorgeleistungen während zweier Jahre nach der Wohnsitznahme des Bezügers dessen Heimatgemeinde verrechnen. Dabei muss der Wohnsitzkanton für diese Kosten aufkommen, ob er will oder nicht. Die Höhe der Unterstützung legt immer
die Wohngemeinde fest. Um ausufernde Kosten für Thurgauer Landgemeinden zu vermeiden, regt die SVP mittels der Einreichung einer Standesinitiative die Streichung von Art. 16 ZUG an. - Keine Lockerung der Verwandtenunterstützung nach ZGB: Mit einer neuen Praxis wird die Verwandtenunterstützung von der SKOS faktisch auf Grossverdienende und Wohlhabende eingeschränkt. Die SVP Thurgau lehnt diesen Vorschlag der SKOS als einen weiteren Akt zum Abbau der Eigenverantwortung entschieden ab.
Ausgangslage
Gerade angesichts der aktuellen Rezession, gilt es seitens der Politik nicht nur die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zu verbessern, sondern auch auf die Herausforderungen hinzuweisen, welche die aktuellen Entwicklungen mit sich bringen. Unbestritten ist, dass in wirtschaftlich schwierigen Zeiten Zusatzbelastungen für die Sozialwerke sowie die Fürsorge, resp. Sozialhilfe, entstehen. Da bei den Sozialwerken vor allem Bundesrecht massgebend ist, ist der Spielraum der Kantone nur begrenzt. Die öffentliche Sozialhilfe hingegen ist Sache der Kantone (resp. der Gemeinden, wenn wie im Thurgau die Kompetenz an die Gemeinden delegiert wird) – und es ist Sache der Kantone, die Sozialhilfe auf die wirtschaftlichen Herausforderungen zu adaptieren und Fehlanreize im bestehenden System zu beseitigen. Die Folgen der Wirtschaftsentwicklung schwappen mit einer gewissen Verzögerung auf die Sozialhilfe über. Daher muss in den nächsten Jahren von einem starken Anstieg der Sozialhilfekosten ausgegangen werden. Dies zeigte sich auch verschiedentlich in der Ver-
gangenheit. So haben sich die Ausgaben für die Fürsorge im Kanton Thurgau in den Jahren 1990 bis 1992 mehr als verdreifacht. Und auch in den Jahren 2003 bis 2006 waren deutliche jährliche Anstiege in der Thurgauer Sozialhilfe zwischen 5,5 und 20,6 Prozent zu verzeichnen Auch wenn die Sozialhilfekosten in den Jahren 2007 und 2008 um 8,1, resp. 21,9 Prozent gesunken sind, ist aufgrund der Wirtschaftsentwicklung damit zu rechnen, dass der Rückgang nur temporär ist und dass die Sozialhilfekosten ab 2009 massiv ansteigen werden. Die SVP Thurgau präsentiert daher ein Grundlagenpapier zur Sozialhilfe, welches als Richtschnur zur Meisterung der Herausforderungen in der Sozialhilfe dient.
Die Sozialhilfe im Kanton Thurgau
Vergleich mit anderen Kantonen
Im Jahr 2007 erhielten rund 4‘141 Personen Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe. Dies entspricht einem Anteil von 1,8 Prozent der Bevölkerung. Verglichen mit einer landesweiten Quote von 3,1 Prozent ist dieser Wert unter dem Durchschnitt. Allerdings weist der ländliche Kanton Thurgau auch eine andere Bevölkerungsstruktur auf als viele andere Kantone, weshalb die absolute Betrachtung der Quote zu kurz greift. Denn in Struktur und Grösse durchaus vergleichbare Kantone wie etwa der Kanton Graubünden oder der Kanton Wallis weisen tiefere Sozialhilfequoten aus als der Kanton Thurgau. Auch wenn der Kanton Thurgau bereits ziemlich gut dasteht im interkantonalen Vergleich, muss es das Ziel sein, auch in diesem Bereich Verbesserungen zu erzielen.
Vervierfachung der Ausgaben in 20 Jahren
Im Jahr 2008 wurde im Kanton Thurgau gut 21 Millionen Franken an Sozialhilfeleistungen ausgerichtet (2006 noch über 29 Millionen Franken). Auch wenn dieser Betrag im Vergleich zum Vorjahr um 8,1 Prozent zurückging, so verzeichnete die öffentliche Sozialhilfe im Kanton Thurgau in den letzten 20 Jahren dennoch einen markanten Kostenanstieg. Noch 1989 betrugen die Sozialhilfeausgaben gut 5,5 Millionen Franken pro Jahr. Seither haben sich die Ausgaben vervierfacht. Und erste Rückmeldungen aus der aktuellen Wirtschaftskrise deuten nicht auf eine Entlastung der Sozialhilfe hin. So wird im Jahr 2009 in Städten mit einer Zunahme von gegen 30 Prozent gerechnet, in einzelnen Orten dürfte die Zunahme gar 50 Prozent betragen.
Junge, Alleinerziehende, Ausländer
Auch im Kanton Thurgau sind die Sozialhilfebezüger vor allem jung schlecht ausgebildet alleinerziehend ausländisch und in Städten wohnhaft. In diesen Personengruppen sind Sozialhilfebezüger überdurchschnittlich stark vertreten. Unter den Alleinerziehenden ist die Sozialhilfequote auch im Thurgau um ein Vielfaches höher als unter dem Rest der Bevölkerung. So beziehen im Kanton Thurgau 11,2 Prozent der Alleinerziehenden und 3,6 Prozent der Alleinlebenden Sozialhilfe. Insbesondere die starke Zunahme der Scheidungen führt bei Einverdienerhaushalten im Falle eines Auseinandergehens der Ehepartner oftmals dazu, dass mindestens ein Elternteil, wenn nicht sogar die ganze Familie mit den Kindern in der Sozialhilfe landet. Weiter auffallend ist, dass sehr viele Junge von der Sozialhilfe leben. Bei den 18-25-Jährigen beträgt die Sozialhilfequote gar 2,3 Prozent. Keine andere Altersklasse beansprucht die Sozialhilfe stärker als die jungen Erwachsenen. Dies ist besonders gravierend, denn, wenn eine solche Person nicht in den Arbeitsmarkt integriert werden kann und bis ins Rentenalter in Fürsorge und Sozialwerken hängen bleibt, kostet dies den Staat in der Regel eine Million Franken. Daher muss alles daran gesetzt werden, die Jungen in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Während 1,5 Prozent der im Thurgau lebenden Schweizerinnen und Schweizer von der Sozialhilfe abhängig sind, beziehen 3,3 Prozent der im Thurgau wohnenden Ausländer Sozialhilfeleistungen.
Auch in der öffentlichen Sozialhilfe sind die gleichen Nationen stark überproportional vertreten wie in der Invaliden- oder Arbeitslosenversicherung. Es sind vor allem Einwanderer aus Staaten Südosteuropas, welche unsere Sozialwerke und die Sozialhilfe aufgrund ihres Bevölkerungsanteils im Kanton übermässig strapazieren.
Starkes Stadt-Land-Gefälle
Weiter auffallend ist das starke Stadt-Land-Gefälle. Rund die Hälfte der Fürsorgebezüger im Thurgau wohnt in Städten mit mehr als 10’000 Einwohnern. In kleinen Landgemeinden, welche weniger als 1’000 Einwohner haben, ist die Sozialhilfequote mit 0,3 Prozent verschwindend klein. Die Städte ziehen die Sozialfälle an, während die Sozialhilfe auf dem Land aufgrund der weniger stark ausgebauten Infrastruktur (Öffentlicher Verkehr, Betreuungseinrichtungen, Wohnungsangebot, Anonymität, Teilzeitjobs) und der direkten Kontrolle verhältnismässig unattraktiv ist.
Sozialhilfe in den Gemeinden
Die Unterschiede der Belastungen der einzelnen Gemeinden sind sehr gross. Sie bewegen sich von negativen Netto-Aufwendungen (Rückzahlungen sind grösser als Bruttoausgaben) pro Einwohner in der Gemeinde Braunau von 47 Franken je Ein- wohner bis zu einer durchschnittlichen Belastung von 324 Franken pro Einwohner in der Gemeinde Rickenbach. Der Durchschnitt im Kanton liegt bei einer Belastung von 108 Franken im Jahr 2008. Auch wenn die hier präsentierten Zahlen alleine keinen abschliessenden Vergleich über die Qualität der Sozialarbeit in den jeweiligen Gemeinden liefern, so geben sie doch gewisse Anhaltspunkte. Insbesondere bei mittelgrossen und grösseren Gemeinden können die Zahlen verglichen werden, währendem Kleinstgemeinden schon bei wenigen teuren Fällen erheblichen Schwankungen unterworfen sind.
Übersicht über die SKOS-Richtlinien
Die SKOS
Die Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe SKOS ist der Fachverband für Sozialhilfe. Sie setzt sich für die Ausgestaltung und Entwicklung der Sozialhilfe in der Schweiz ein. Da es in der Schweiz kein Bundesrahmengesetz für die Sozialhilfe gibt, übernimmt die SKOS eine wichtige Koordinationsfunktion. Die SKOS ist in der Fachwelt und der Politik stark verankert. Sie wurde 1905 gegründet. Für die Ausgestaltung der Sozialhilfe sind in der Schweiz die Kantone (respektive, sofern die Kompetenz weiter delegiert wurde, wie die Gemeinden) zuständig. Um die Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit über die Kantonsgrenzen hinweg zu fördern, hat die SKOS Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe – kurz SKOS-Richtlinien – geschaffen. Sie definieren, wie die Sozialhilfe im Einzelfall berechnet wird und mit welchen Massnahmen die berufliche und soziale Integration der Betroffenen unterstützt werden kann. Die SKOS-Richtlinien sind für Sozialdienste und Sozialbehörden ein wichtiges Arbeitsinstrument. Obwohl es sich um Empfehlungen handelt, werden sie von den meisten Kantonen – in der Regel auch im Thurgau angewendet. Die SKOS-Richtlinien gelten in der schweizerischen Sozialpolitik und in der Gerichtspraxis als verbindliche Richtgrösse in Bezug auf die Höhe des auszurichtenden Grundbedarfs. Allerdings sind andere Regelung der SKOS-Richtlinien nicht verbindlich. So gelten im Thurgau einige Ausnahmen. Zu den 1000 Mitgliedern der SKOS zählen alle Kantone, zahlreiche Städte und Gemeinden, einige Bundesämter sowie private Organisationen des Sozialbereichs.
Das absolute Existenzminimum
Das Bundesgericht hat im Jahre 1995 das Recht auf Existenzsicherung als ungeschriebenes Grundrecht der Bundesverfassung im Entscheid BGE 121 I 367 anerkannt. Das absolute Existenzminimum setzt sich demnach zusammen aus Ernährung, Kleidung, Obdach und medizinischer Grundversorgung. Mit der Einführung der neuen Bundesverfassung (BV) wurde in Art. 12 explizit ein Recht auf Hilfe in Notlagen aufgenommen. Art. 12 BV lautet: „Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind“. Weiter regelt Art. 115 BV, dass die Unterstützung der Bedürftigen Sache der Wohnkantone ist. Der Bund regelt lediglich Ausnahmen und Zuständigkeiten.
Das „soziale“ Existenzminimum
Die Sozialhilfe sichert die Existenz bedürftiger Personen, fördert ihre wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit und gewährleistet die soziale Integration. Bei den SKOS-Richtlinien geht man demnach im Gegensatz zum absoluten von einem sozialen Existenzminimum aus. Es soll nicht nur die Existenz und das Überleben der Bedürftigen, sondern auch ihre Teilhabe am Sozial- und Arbeitsleben gewährt werden. Dabei soll die Eigenverantwortung und die Hilfe zur Selbsthilfe gefördert werden. Zum ethischen Verständnis der Sozialhilfe wird angeführt, die bedürftige Person habe alle ihre Fähigkeiten einzusetzen, um ihre Situation zu verbessern, auf der anderen Seite sei das Gemeinwesen gehalten, angepasste und wirksame Hilfe anzubieten.
Die Leistungen der Sozialhilfe nach SKOS-Richtlinie
Die SKOS-Richtlinien enthalten Vorschriften über die anrechenbaren Wohnkosten, die medizinischen Grundversorgung und den Grundbedarf für den Lebensunterhalt. Zusätzlich kommt in den Richtlinien das soziale Existenzminimum, welches zusätzlich situationsbedingte Leistungen umfasst, hinzu.
Grundbedarf für den Lebensunterhalt
Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt umfasst alle notwendigen Lebenshaltungskosten und setzt sich zusammen aus: Nahrungsmitteln, Getränken und Tabakwaren, Bekleidung und Schuhen, Energieverbrauch, laufende Haushaltsführung, kleinen Haushaltsgegenständen, Gesundheitspflege, Verkehrsauslagen, Nachrichtenübermittlung, Unterhaltung und Bildung, Körperpflege, persönlicher Ausstattung, auswärts eingenommenen Getränken, Hausrat- und Haftpflichtversicherung, Übrigem (kleine Geschenke, Vereinsbeiträge).
Wohnkosten
Die Wohnkosten umfassen ebenfalls die Nebenkosten, allfällig überhöhte Wohnkosten werden solange übernommen, bis eine zumutbare günstigere Lösung gefunden wird.
Situationsbedingte Leistungen
Zusätzlich zum materiellen Grundbedarf können Bezüger von Sozialhilfe Erwerbsunkosten geltend machen, welche ihnen auf Grund ihrer Erwerbstätigkeit entstehen. Dies versteht sich als Anreiz zur Aufnahme, Weiterführung oder Intensivierung einer Erwerbstätigkeit. Weiter gibt es materielle Anreize, welche die beruflichen und sozialen Integrationsbestrebungen honorieren. Existenzminima werden bedarfsbezogen und materielle Anreize leistungsbezogen gewährt. Zusätzlich bildet die persönliche Hilfe in Form beispielsweise von Beratung ein wesentliches Element der Sozialhilfe.
Die Pflichten der Sozialhilfeempfänger
Gemäss SKOS-Richtlinien bestehen folgende Pflichten für Personen, welche Sozialhilfeleistungen erhalten:
- Auskunftspflicht (Verpflichtung zur wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung
über Einkommens-, Vermögens und Familienverhältnisse) - Mitwirkungspflicht (Mitwirkungspflicht bei Abklärung eines Sachverhaltes)
- Minderung der Unterstützungsbedürftigkeit (Empfänger müssen alles in ihrer Kraft stehende unternehmen, um Notlage zu mindern)
- Sozialhilferechtliche Rückerstattungspflicht
Das Thurgauer Sozialhilfegesetz sieht darüber hinaus die Pflicht vor, dass eine zumutbare Arbeit angenommen werden muss. Ebenfalls im kantonalen Gesetz festgeschrieben ist die Rückerstattungspflicht von zu Unrecht bezogenen Leistungen.
Sanktionsmöglichkeiten
Sozialhilfeleistungen können gekürzt werden, wenn unrechtmässiger Leistungsbezug, grobe Pflichtverletzung, von Unterstützten verursachte Doppelzahlungen der Sozialhilfeorgane oder Rechtsmissbrauch vorliegen. Um Leistungen zu kürzen bedarf es jedoch einer gesetzlichen Grundlage, die Kürzung muss verhältnismässig sein und darf nicht in das absolute Existenzminimum eingreifen. Die Thurgauer Sozialhilfeverordnung sieht Kürzungen der Unterstützungsleistungen bei qualifizierten Kürzungsgründen wie unrechtmässigem Leistungsbezug, Arbeitsverweigerung sowie bei wiederholter grober Pflichtverletzung vor. Liegt ein solcher qualifizierter Kürzungsgrund vor, kann der Grundbedarf für den Lebensunterhalt um maximal 20 Prozent für die Dauer von bis zu einem Jahr gekürzt werden. Ausserdem müsen Personen, welche arbeitsfähig sind, einer zumutbaren Arbeit nachgehen, ansonsten kann ihnen die Sozialhilfe vollständig eingestellt werden.
Die Sanktionsmöglichkeit in der Praxis
Eine grössere Oberthurgauer Gemeinde verfährt mit Sozialhilfeempfängern wie folgt:
- Jede aus medizinischen Gründen arbeitsfähige Person wird in ein Beschäftigungsprogramm geschickt.
- Erscheint die Person nicht in diesem Programm, erfolgt umgehend eine Verwarnung.
- Nach einer Woche wird der Grundbedarf um 20 Prozent gekürzt.
- Nach weiteren zwei Wochen wird die Sozialhilfe vollständig eingestellt. Diese Praxis wurde verschiedentlich vom Thurgauer Verwaltungsgericht als rechtmässig gestützt. Sie basiert auf § 2h der Thurgauer Sozialhilfeverordnung sowie § 8b des Thurgauer Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe.
Umsetzungsprobleme der SKOS-Richtlinien
Auch wenn der Kanton Thurgau im Bereich der Sozialhilfe schon eine verhältnismässig gute Arbeit leistet (9. Rang bei der Sozialhilfequote), besteht auch hier noch Verbesserungspotential. Allgemein können in der Schweiz folgende Schwächen in der Anwendung der SKOS-Richtlinien lokalisiert werden:
- Die sogenannte Zulage für Gegenleistungen wird meist viel zu leicht gewährt. Dass die Gegenleistungen dem Ziel der Wiederintegration in die Arbeitswelt und dem Herauskommen aus der Sozialhilfe zu dienen hat, wird in vielen Gemeinden zu wenig beherzigt.
- Das Kürzen von Leistungen wird zu zögerlich angewandt. Die Angst der Gemeinden vor der Beschwerdeinstanz führt zu einem zu „kundenfreundlichen“ Verhalten. Dabei ist die Liste, die zu Kürzungen führen muss, eindeutig und klar:
- Verstösse gegen Anordnungen, Auflagen und Weisungen
- Keine oder falsche Auskunft über eigene Verhältnisse
- Einsichtsnahmeverweigerung in Unterlagen
- Zugewiesene zumutbare Arbeit verweigert
- Leistungen zweckwidrig verwendet (Krankenkassenprämien nicht bezahlt)
- Teilnahme an Bildungs- oder Beschäftigungsprogrammen verweigert
- Zustehendes Ersatzeinkommen nicht gelten gemacht (Drittperson im Haushalt mitfinanziert)
- Vom Mittel der vollen Leistungseinstellung gemäss Art. 12 der Bundesverfassung wird zu wenig Gebrauch gemacht. Beispiele zeigen, dass vorgenommene Leistungseinstellungen häufig einen sofortigen Verzicht auf Sozialleistungen bewirken (offensichtlich sichern andere Einkünfte, wie etwa Schwarzarbeit, die Existenz).
- Sozialhilfebezüger mit Integrations- und Arbeitszulagen sind besser gestellt als Nichtbezüger mit kleinem Verdienst (Fehler in der Konstruktion der SKOSRichtlinien).
- Gemeinden werden in ihrer Autonomie behindert – durch eine unübersichtliche Regionalisierung wird eine sogenannte sozialwirtschaftliche „Professionalisierung“
herbeigeführt. - Institutionelle Zusammenarbeit muss durch Koordination der verschiedenen Leistungserbringer erreicht werden. Die Zusammenarbeit der Behörden muss gefördert werden. Es gilt strikt zu beachten, dass kein unnötiger Datenschutz betrieben wird, der einen notwendigen Informationsaustausch verhindert.
- Unmündigkeit der Empfänger, da einfach sämtliche Ausgaben übernommen werden, ohne dass die Empfänger budgetieren und planen müssen.
- Überteuerte Wohnungsmieten werden einfach durch Sozialhilfe bezahlt.
Die Forderungen der SVP Thurgau
Eigenverantwortung und Respekt
Sozialpolitik kann nicht Menschen verbessern und Idealzustände herbeiführen. Denn nur wenn Eigenverantwortung beibehalten wird, und die Bürger nicht in die Unmündigkeit getrieben werden, behält ein Staat seine Legitimität. Denn nur freie, unabhängige Bürger können eine Demokratie legitimieren. Entgegen dem Geist der SKOS-Richtlinien ist es nicht damit getan, Gerechtigkeit durch Umverteilung herbeiführen zu wollen. Denn dabei gibt der Staat jedem Empfänger zu verstehen, dass er nichts mehr taugt und dafür Geld vom Staat erhält. Die SVP möchte die Eigenverantwortung der Sozialhilfeempfänger fördern und auf Ihre Fähigkeiten abstellen, statt ihnen einfach Sozialhilfegelder auszurichten. Sozialhilfe soll eine temporäre Hilfe zur Selbsthilfe, aber kein Dauerzustand sein. So gewinnen auch Sozialhilfeempfänger an Respekt und haben eine Chance auf ein eigenverantwortliches, würdiges Leben.
Integration in die Arbeitswelt als vordringliches Ziel
Es ist das Ziel der Sozialhilfe Menschen zu unterstützen, bis sie wieder im Arbeitsmarkt integriert sind, respektive ihren Lebensunterhalt eigenständig zu erlangen. Im Kanton Thurgau ist aber der Anteil derjenigen Personen, welche weniger als ein Jahr in der Sozialhilfe verweilen, tendenziell rückläufig. Dies ist in letzter Zeit gerade bei jungen Personen ein grosses Problem. Denn gerade wenn Personen über mehrere Jahre Sozialhilfe beziehen, ist eine Rückkehr in die Arbeitswelt fast ausgeschlossen. Hier zeigt sich, wie sich Abhängigkeit auswirkt. Sozialhilfe soll gewährt werden, aber indem man den Menschen respektiert. Dies heisst, man traut einem Menschen eine Arbeit zu und drückt ihm nicht einfach Geld in die Hand. Hier sind alle gleichermassen gefordert: Die Betroffenen, die Mitarbeiter der Behörden, aber auch die Arbeitgeber, welche ihre Verantwortung wahrnehmen müssen.
Sozialhilfe nur als Übergangsmassnahme
Die Sozialhilfe trägt als Grundidee, Personen vorübergehend zu unterstützen, damit sie nicht aus ihrem sozialen Umfeld herausfallen. Wenn aber Personen über Jahre von der Sozialhilfe profitieren, geht der vorübergehende Hilfegedanken verloren. Betroffene sehen keinen Grund, sich wieder in die Arbeitswelt zu integrieren. Daher sollten die SKOS-Ansätze dahingehend überprüft werden, dass nach einer gewissen Bezugsdauer gestaffelte Kürzungen ins Auge gefasst werden können, um die Anreize zur Aufnahme einer Arbeit zu vergrössern.
Sondermassnahmen für junge Erwachsene
Immer mehr Jungendliche verspüren wenig Anreiz, nach der Volksschule oder einer abgebrochenen Lehre eine Stelle aufzunehmen. Von diesen landen heute nicht wenige in der Sozialhilfe. Um die Anreize aus der Sozialhilfe zu verstärken, sollten die SKOS-Ansätze für junge Erwachsene (18 bis 25 Jahre) massiv gekürzt werden. Analog §2d Abs. 2 der Thurgauer Sozialhilfeverordnung betreffend der Integrationszulage sollte der Grundbedarf für Jugendliche auf die Hälfte reduziert werden. Zusätzlich müssten diese Jugendliche mit Auflagen und Weisungen verpflichtet werden, an Ausbildungsangeboten teilzunehmen. Dies erhöht ihre Chancen, im ersten Arbeitsmarkt eine Anstellung zu finden.
Grundsätzliche Überprüfung der Ansätze der SKOS-Richtlinien
Die SVP Thurgau fordert, dass die SKOS-Richtlinien grundsätzlich auf ihre Wirksamkeit überprüft werden. Grundsätzlich ist die Sozialhilfe als vorübergehende Nothilfe konzipiert, damit niemand, für eine kurze Zeit, aus seinem sozialen Umfeld herausfallen muss. Heute stellen wir fest, dass die Anzahl Personen, die länger als ein Jahr Sozialhilfe beziehen, stetig am wachsen ist. Auf Grund der Grundidee der Teilhabe am sozialen Leben und vielen situationsbedingten Leistungen erhalten oft Sozialhilfeempfänger mehr als viele arbeitende Einwohnerinnen und Einwohner. Die Ansätze der SKOS-Richtlinien sind daher zu überprüfen und nach unten zu korrigieren. Insbesondere sollten die bedingungslos geschuldeten Grundleistungen stark reduziert und mit leistungsabhängigen Komponenten angereichert werden. Sozialhilfe ist Einkommensersatz, der in der Arbeitsgesellschaft fühlbar unter dem Minimaleinkommen sein muss, wenn die Grundwerte der Selbsthilfe gelten sollen. Leistung – spricht Arbeit – soll sich in jedem Fall lohnen.
Konsequente Ausschöpfung der Sanktionsmöglichkeiten
Nach dem klaren Wortlaut von Art. 12 der Bundesverfassung setzt der Anspruch auf Hilfe in Notlagen voraus, dass jemand nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen. Wer für sich sorgen könnte, dies aber nicht will, weil er beispielsweise nicht arbeitet, obwohl er könnte, steht von vornherein ausserhalb des Schutzbereichs von Art. 12 BV und soll keine Sozialhilfe nach SKOS-Ansätzen erhalten. Dies bedeutet, dass die Sanktionsmassnahmen für Personen, welche nicht mit der Sozialhilfe kooperieren, da sie nicht arbeiten wollen, verstärkt werden müssten. Die gesetzlichen Sanktionierungsmöglichkeiten im Kanton Thurgau sind vorhanden, allerdings müssen sie auch konsequent angewandt werden. Vor allem vom Mittel der Leistungskürzung und der Leistungseinstellung ist zwingend Gebrauch zu machen. Ausserdem haben Fürsorgeämter beim Gewähren von Unterstützungsleistungen abzuklären, ob Land- oder Liegenschaften Eigentum der Betroffenen oder der Unterstützungspflichtigen sind. Bei der Leistungserbringung sind allfälligen Besitztümer mit einem Pfand im Grundbuch zu versehen. Sozialhilfebezüger haben konsequent dafür zu sorgen, dass Vorschussleistungen auf allfällig zu erwartende IV-Renten (oder Leistungen der Arbeitslosenversicherung) konsequent mit einer Abtretungserklärung für Drittpersonen an die Sozialämter abgetreten werden. Es darf nicht vorkommen, dass beispielsweise Fürsorgeämter Leistungen erbringen, die rückwirkend an Sozialhilfebezüger ausbezahlt werden, obwohl die Gemeinden für solche Personen über längere Zeit Leistungen erbracht haben.
Sozialmissbrauch konsequent bekämpfen
Die Missbrauchsbekämpfung muss intensiviert werden. Dafür müssen die gesetzlichen Grundlagen zur Einführung von Sozialdetektiven sowie die Lockerung des Datenschutzes an die Hand genommen werden. Denn heute verhindert der Datenschutz oftmals die Zusammenarbeit unter Behörden, welche ihrerseits alle dem Amtsgeheimnis unterstehen. Weiter sind neue Wege in der Missbrauchsbekämpfung zu prüfen.
Richtiges, am Ort verankertes Personal
Anstelle hoch geschulter Sozialarbeiter zeigt sich, dass bei der täglichen Bewältigung der Herausforderungen der öffentlichen Sozialhilfe vor allem Berufsleute mit wirtschaftlicher Denkweise und einer Zusatzausbildung Gewähr für einen sorgsamen Umgang mit öffentlichen Mitteln bei gleichzeitiger Umsetzung des Gesetzesauftrages bieten. Weiter ist die örtliche Verankerung der Sozialhilfe wichtig. Die SVP Thurgau begrüsst zwar die freiwillige Zusammenarbeit mehrerer Fürsorgeämter, sie lehnt aber jeden Zwang zur Zusammenarbeit unter den Fürsorgeämtern ab. Gerade die Kleinheit der öffentlichen Strukturen bietet oftmals Gewähr dafür, dass eine einzelfallbezogene, wirksame Erfüllung des Gesetzesauftrags durchgesetzt werden kann.
Überprüfung von Alimente-Bevorschussung und Inkasso
Die SVP Thurgau fordert eine konsequente Überprüfung der Alimente-Bevorschussung und des Inkassos. Alimente-Schuldner, die ihren Unterhaltsverpflichtungen nicht nachkommen, sind strikte zu mahnen und zu betreiben. Bei Nicht-Begleichung der Alimente ist unverzüglich die Betreibung, das Fortsetzungsbegehren und bei Weigerung, der Zahlungspflicht ein Strafverfahren gemäss Art. 217 StGB i. V. m. § 68 StPO bei den Bezirksämtern einzuleiten. Mit dieser Praxis können Ex-Partnerinnen säumiger Alimente-Zahler von Repressalien der Schuldner geschützt werden. Die zügige Einleitung dieses Verfahrens durch die Fürsorge- und Vormundschaftbehörden ist umso wichtiger, als eingeklagte Schuldner in der Regel zahlen und dadurch erhebliche öffentliche Mittel eingespart werden können.
Streichung von Art. 16 ZUG
Die Heimatgemeinden sind verpflichtet, für Bürger aufzukommen, welche häufig den Aufenthaltskanton wechseln und Sozialhilfe beziehen. Der Wohnsitzkanton kann die Fürsorgeleistungen während zweier Jahre nach der Wohnsitznahme des Bezügers dessen Heimatgemeinde verrechnen. Alleine im Jahr 2008 betrugen die Netto-Aufwendungen aufgrund Art. 16 ZUG 123'891 Franken für die Thurgauer Gemeinden – allerdings ist hier der erhebliche Verwaltungsaufwand nicht eingerechnet. Der Heimatkanton muss also für diese Kosten aufkommen, ob er will oder nicht. Die Höhe der Unterstützung legt immer die Wohngemeinde fest. Die Heimatgemeinde muss bezahlen. Die Heimatgemeinden für Bürger-Fürsorgefälle aufkommen zu lassen, ist nicht mehr zeitgemäss und missbrauchsgeneigt. Sozialämter sind nicht speziell bemüht, solche "Klienten" in die Selbstständigkeit zu führen, da die Fürsorgekosten der Heimatgemeinde verrechnet werden können. Aus diesem Grund drängt sich eine Streichung von Art. 16 ZUG auf. Die SVP-Fraktion wird im Grossen Rat entsprechende Bestrebungen in die Wege leiten, damit der Kanton Thurgau eine Standesinitiative in Bern deponiert, welche der Streichung von Art. 16 ZUG zum Durchbruch verhelfen soll.
Staatsvertrag über Sozialhilfe
Besonders unverständlich ist für die SVP Thurgau, dass Deutschland den Staatsvertrag mit der Schweiz betreffend Unterstützung ihrer Bürger, welche in der Schweiz Sozialhilfe beziehen, aufgekündigt hat. Somit können Unterstützungsleistungen von deutschen Staatsangehörigen, welche im Thurgau Sozialhilfe beziehen, nicht mehr dem deutschen Staat verrechnet werden. Die SVP Thurgau fordert daher, dass der Thurgauer Regierungsrat bei Bundesrat vorstellig wird, damit ein neuer Staatsvertrag mit Deutschland ausgehandelt werden kann.
Keine Lockerung der Verwandtenunterstützung nach ZGB
Am 5. Januar 2009 kündigte die SKOS an, die Verwandtenunterstützung lockern zu wollen. Neu sollen die Unterstützungspflicht nur mehr bei Personen abgeklärt werden, welche ein steuerbares Einkommen von mehr als 120'000 Franken bei Einzelpersonen bzw. 180'000 bei Ehepaaren erzielen. Bisher galten als Limiten 60'000 bzw. 80'000 Franken. Mit der neuen Praxis wird die Verwandtenunterstützung faktisch auf Grossverdienende und Wohlhabende eingeschränkt. Die SVP Thurgau lehnt diesen Vorschlag der SKOS als einen weiteren Akt zum Abbau der Eigenverantwortung entschieden ab. Insbesondere sollte die Verwandtenunterstützung von Eltern gegenüber Kindern erhalten bleiben – denn dies vergrössert die Anreize, die Erziehungsverantwortung auch korrekt wahrzunehmen.





