Eingereichte Vorstösse August 2024
Hier finden Sie alle Vorstösse der SVP Thurgau vom August 2024.
Interpellation „Handlungsalternativen im Investitionsbereich prüfen»
Der Kanton Thurgau hat Investitionen in Gefängnisbauten, kantonale Schulanlagen und weitere Hochbauten in Planung. Die Finanzstrategie 2024 – 2030 RRB No.42 sieht ab dem Jahre 2027 Investitionen von 60 Mio Franken vor.
Gemäss «Sonderschulkonzept Kanton Thurgau» haben die Kantone laut Bundesverfassung für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr zu sorgen. Im Kanton Thurgau besteht diesbezüglich eine Bildungslücke für Beeinträchtige bis zum 20. Altersjahr. Kindern und Jugendlichen bleibt in der beschriebenen Situation nur die Lösung, in eine Erwachsenen-Institution überzutreten oder ausserkantonal eine altersgemässe Bildungsinstitution zu suchen, welche vom Kanton finanziert wird. Der Regierungsrat wird deshalb beauftragt, die Gewährung der Sonderschulung oder eines Brückenangebotes für Kinder und Jugendliche mit Behinderung zu schaffen, um die Vorgaben der Bundesverfassung Art. 62 Abs. 3 BV «Die Kantone sorgen für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr.» zu erfüllen.
Motion «Gewährleistung von Bargeldzahlungen in kantonalen Einrichtungen»
Der Regierungsrat wird beauftragt die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, dass: in kantonalen Einrichtungen und Infrastrukturen die Möglichkeit der Barzahlung gewährleistet wird. Das Bezahlen mit Bargeld darf gegenüber anderen Zahlungsmitteln keine Einschränkung erfahren, noch zur Benachteiligung des Bezahlers führen. Es ist in Bereichen mit entsprechendem Bedarf, insbesondere bei der Entrichtung von Steuern und Abgaben eine geeignete Obergrenze festzulegen
Interpellation «Handyverbot» an der Thurgauer Volksschule
Daniel Vetterli und Aline Indergand reichen eine Interpellation ein, die die Problematik der Handynutzung an der Thurgauer Volksschule thematisiert.
Wissenschaftliche Studien bestätigen den Zusammenhang der ausufernden Nutzung von Sozialmedia mit den zunehmenden psychischen Problemen der Schüler und Schülerinnen. Die Interpellanten fragen den Regierungsrat, wie sich die Situation im Thurgau über die letzten Jahre entwickelt hat und wie er die Schulgemeinden bei der Einführung von Handyverboten unterstützen will.
Interpellation «Gewährleistung von Bargeldzahlungen in kantonalen Einrichtungen»
Bargeld ist ein gesetzlich verankertes Zahlungsmittel, welches immer noch von einem grossen Teil der Bevölkerung genutzt wird. Mittels zunehmender Einschränkungen für Barzahlungen wird versucht, das Bargeld immer weiter zurückzudrängen. Bargeld bietet überdies eine sichere Alternative in einer zunehmend digitalisierten und potenziell unsicheren Online-Umgebung. In Situationen, in denen elektronische Zahlungssysteme ausfallen (z. B. bei technischen Störungen), bleibt Bargeld ein verlässliches Zahlungsmittel. Aus diesen Gründen soll der Kanton Thurgau gewährleisten, dass in seinem Einflussbereich Zahlungen mit Bargeld angenommen werden und diese gegenüber anderen Zahlungsmitteln nicht schlechter gestellt sind.
Gemäss «Sonderschulkonzept Kanton Thurgau» haben die Kantone laut Bundesverfassung für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr zu sorgen. Im Kanton Thurgau besteht diesbezüglich eine Bildungslücke für Beeinträchtige bis zum 20. Altersjahr. Kindern und Jugendlichen bleibt in der beschriebenen Situation nur die Lösung, in eine Erwachsenen-Institution überzutreten oder ausserkantonal eine altersgemässe Bildungsinstitution zu suchen, welche vom Kanton finanziert wird. Der Regierungsrat wird deshalb beauftragt, die Gewährung der Sonderschulung oder eines Brückenangebotes für Kinder und Jugendliche mit Behinderung zu schaffen, um die Vorgaben der Bundesverfassung Art. 62 Abs. 3 BV «Die Kantone sorgen für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr.» zu erfüllen.