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Vorstoss Gewässerraum: Kantonaler Vollzug bis 2018 mit wie viel Kulturlandverlust?
Der Bund hat auf den 1. Januar 2011 die eidgenössische Gewässerschutzverordnung geändert. Die neuen Artikel 41a bis 41h enthalten Ausführungen zu Artikel 36a des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes und regeln unter anderem, wie viel Raum einem Gewässer künftig zur Verfügung stehen soll und wie die Nutzung im Bereich dieses Gewässers aussehen darf. Die Kantone, die für den Vollzug zuständig sind, haben nun bis im Jahr 2018 Zeit, die Gewässerräume auf ihrem Gebiet festzulegen.
Zu diesem Thema hat SVP-Kantonsrätin Brigitte Schönholzer der Regierung sechs Fragen gestellt. Hier klicken für den Vorstoss im Wortlaut.