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Vernehmlassung

Stellungnahme zur Totalrevision des Gesetzes über den Finanzhaushalt des Staates (RB 611.1;FHG)

Die SVP des Kantons Thurgau dankt für das Vernehmlassungsverfahren und die Möglichkeit, sich zur Totalrevision des Gesetzes über den Finanzhaushalt des Staates (RB 611.1;FHG) äussern zu dürfen.

Allgemeine Bemerkungen
Die ausgearbeitete Gesetzesvorlage soll das geltende Gesetz über den Finanzhaushalt des Staates ersetzen. Die Vorlage richtet sich nach dem Mustergesetz HRM2, welches von den Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren verabschiedet wurde. Aus dem Bericht wird ersichtlich, dass das Hauptaugenmerk auf die Angleichung an HRM2 erfolgen soll, diesbezüglich jedoch ein regierungsrätlicher Spielraum in der Verordnung offen lässt. Nach der Verabschiedung und somit Genehmigung der neuen Gesetzesvorlage durch den Grossen Rat, erfolgt eine Überarbeitung der regierungsrätlichen Verordnung zum Gesetz über den Finanzhaushalt (FHV). Aktuell ist für die SVP nicht klar und aus der Vorlage nicht ersichtlich, wie die regierungsrätliche Verordnung ausgestaltet wird. Lässt die Verordnung doch einigen Gestaltungsspielraum für den Regierungsrat offen. Die SVP Thurgau bittet daher den Regierungsrat, bei der anstehenden gesetzlichen Beratung, Angaben über den Inhalt zur Verordnung bekannt zu geben. 

Der Regierungsrat weist zurecht darauf hin, dass mit der neuen gesetzlichen Regelung eine Diskrepanz betreffend dem älteren Begriff «Voranschlag» anstelle von «Budget» zur Kantonsverfassung besteht. Für die SVP ist diese Diskrepanz jedoch zu vertreten und unterstützt die Haltung der Regierung, dass diese kleine Anpassung von «Voranschlag» zu neu «Budget» bei einer zukünftigen Änderung der Kantonsverfassung angepasst werden soll. Begrüsst wird ebenfalls die Berücksichtigung der neuen gesetzlichen Massnahme in § 34 Absatz 4 damit ein gezielter Abbau des Nettovermögens ermöglicht wird. Mit dieser neuen Regelung wird eine Abweichung vom Haushaltsgleichgewicht in begründeten Fällen ermöglicht, Eigenkapital gezielt und gewünscht abzubauen.

Der Entwurf richtet sich, wie eingangs erwähnt, nach dem Mustergesetz HRM2 der kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren. Für die SVP zeigt sich die Gesetzesvorlage in Darstellung und Gliederung schlüssig und gut lesbar.

Auf einzelne Punkte wird in der Folge hingewiesen:

1. Allgemeine Bestimmungen

1 Ziele und Geltungsbereich, keine Bemerkungen

1.2 Begriffe, keine Bemerkungen

2. Gesamtsteuerung des Haushaltes

1. Grundsätze, keine Bemerkungen

2.2. Finanz- und Aufgabenplan, keine Bemerkungen

2.3 Budget, keine Bemerkungen

2.4 Jahresrechnung

In § 21 ist der Inhalt geregelt.
In Absatz 5. Ziffer 2 ist nicht klar geregelt, wer die Organisationsstruktur genehmigt. Wenn dies schon gesetzlich geregelt werden soll, so soll der Regierungsrat dies festlegen und genehmigen.

In § 23 wird die Darstellung der Erfolgsrechnung geregelt.
In Absatz 1. wird von «Gesamtergebnis, dass den Bilanzüberschuss verändert», geschrieben. Für die SVP ist die Formulierung «Bilanzüberschuss» nicht klar, da bei einem negativen Ergebnis von einem Bilanzfehlbetrag gesprochen wird. Die SVP erachtet die Formulierung von «Eigenkapital» anstelle von «Bilanzüberschuss» gemäss Musterfinanzhaushaltsgesetz als richtig.

In § 33 sind die stillen Reserven geregelt.
Die gesetzliche Regelung entspricht der aktuellen Gesetzesbestimmung. Im Sinne der Transparenz erachtet die SVP dies als falsch, wenn nur Reserven, welche von Bedeutung sind, aufgeführt werden. Absatz 1 ist dahingehend zu ändern: Stille Reserven sind aufzuführen.

In § 34 wird das Haushaltsgleichgewicht geregelt.
In Absatz 4. der Abbau des Eigenkapitals. Die SVP Thurgau begrüsst die neue Möglichkeit, dass gezielt Eigenkapital abgebaut werden kann. Ebenso wird es als richtig erachtet, dass dieser Abbau im Budget und Finanzplan begründet werden muss.

3. Kreditrecht

3.1 Allgemeines, keine Bemerkungen

3.2 Verpflichtungs- und Zusatzkredit

In § 39 ist der Verpflichtungskredit geregelt.
In Absatz 6 werden die mit dem Bund oder anderen Körperschaften abgeschlossene Programmvereinbarungen als gebundene Ausgaben deklariert. Programmvereinbarungen können auch neue Ausgaben beinhalten. Wir erachten daher den letzten Satz: «Diese gelten als gebundene Ausgaben» als falsch und beantragen die Streichung.

In Absatz 7 ist der Kreditübertrag auf das folgende Jahr geregelt. Die Formulierung ist unklar, da einerseits von einem Programmende und somit Programmabschluss und anderseits von einem Übertrag auf die nächste Programmperiode geschrieben wird. Die SVP bittet um eine Klärung der Formulierung.

3.3 Budget- und Nachtragskredit, keine Bemerkungen

3.4 Spezialfinanzierungen, keine Bemerkungen

3.5 Landkreditkonto, keine Bemerkungen

4. Rechnungslegung

4.1 Allgemeines

In § 55 sind die Grundsätze geregelt.
Absatz 2 regelt die Periodenabgrenzung. Gemäss Vorlage der Regierung kann bei begründeten Fällen eine transitorische Buchung vorgenommen werden. Die SVP begrüsst diese Möglichkeit erachtet jedoch eine klare Regelung der transitorischen Buchungen als zwingende Voraussetzung.

4.2 Bilanzierung, Bewertung und Abschreibung

In § 58 ist die Bewertung und Abschreibung des Verwaltungsvermögens geregelt.
Absatz 3 regelt die zusätzlichen Abschreibungen. Die SVP begrüsst die Möglichkeit für zusätzliche Abschreibungen, bittet jedoch um ergänzende Angaben über deren Regelungen: wo wird dies geregelt und wer ist dafür zuständig?
Die SVP erachtet die Möglichkeit einer kürzeren Abschreibungsdauer von Anlagen zudem als zielführend da diese einer zunehmenden Verschuldung entgegenwirkt.

4.3 Beteiligungen und Konsolidierung, keine Bemerkungen

5. Finanzielle Führung

5.1 Controlling, keine Bemerkungen

5.2 Buchführung

in § 67 ist die Aufbewahrung der Belege geregelt.
Der regierungsrätliche Entwurf sagt aus, dass Belege zusammen mit der Buchhaltung digital für zehn Jahre aufbewahrt werden müssen. Dies bedeutet, dass ab in krafttreten des Gesetzes eine digitale Speicherlösung und Archivierung geregelt sein muss. Diese Formulierung erachtet die SVP als zu starr und beantragt die Formulierung «digital» zu streichen. Mit der neuen Formulierung sind beide Varianten möglich, die elektronische- sowie die Ablage in Papierform.

5.4 Internes Kontrollsystem (IKS)

in § 74 ist das Interne Kontrollsystem geregelt.
Absatz 1 formuliert die Regulatorien. Entgegen der regierungsrätlichen Fassung schlägt die SVP die Änderung vor: «der Regierungsrat regelt die Einzelheiten nach Anhörung der Finanzkontrolle».

6. Finanzstatistik, keine Bemerkungen

7. Organisation des Finanzwesens, keine Bemerkungen

8. Stellung und Organisation der Finanzkontrolle

In 81 ist die Stellung der Finanzkontrolle geregelt.
Absatz 1 hält fest, dass die Finanzkontrolle das oberste Finanzaufsichtsorgan des Kantons ist. Diese Formulierung erweckt den Eindruck, dass die Finanzkontrolle über dem Grossen Rat als oberstes Aufsichtsorgan steht. Die SVP beantragt eine Änderung auf die Fassung des Mustergesetzes: «die Finanzkontrolle ist das oberste Fachorgan der Finanzaufsicht».
zu Absatz 3: Die SVP beantragt die Änderung auf; «Die Finanzkontrolle ist administrativ bei der Staatskanzlei zugeordnet». Dies stärkt die Unabhängigkeit der Finanzkontrolle.

In § 83 ist die personalrechtliche Frage geklärt.
Nach Vorschlag der Regierung wird der Leiter der Finanzkontrolle durch den Regierungsrat gewählt. Die SVP stellt sich jedoch zurecht die Frage auf deren Unabhängigkeit, wenn die Wahl durch den Regierungsrat erfolgt. Die SVP beantragt, die Wahl des Leiters der Finanzkontrolle durch den Grossen Rat vornehmen zu lassen, auf Antrag der Regierung. Dies soll in einem neu formulierten Absatz 2 geregelt werden.

In § 87 ist die Revisionsstelle geregelt.

Nach Vorschlag der Regierung beauftragt die Geschäftsprüfungskommission periodisch eine externe Revisionsstelle mit der Prüfung der Rechnung. Für die SVP ist die Ernennung einer externen Revision durch die GFK nicht stufengerecht. Für die SVP ist die Ernennung einer externen Revisionsstelle Sache des Grossen Rates auf Antrag der GFK. Die SVP beantragt daher eine Änderung: «Der Grosse Rat beauftragt auf Antrag der Geschäftsprüfungs- und Finanzkommission eine externe Revisionsstelle mit der Prüfung».

Die SVP bedankt sich für die Berücksichtigung der eingebrachten Ergänzungen in der weiteren Beratung und dankt für eine Rückmeldung dazu.

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