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Vernehmlassung

Vernehmlassung Besoldung Kindergartenlehrpersonen

Die SVP Thurgau erachtet die vorgeschlagene Erhöhung der Besoldung für die Kindergartenlehrpersonen als unbestritten.

Grundsätzlich erachtet die SVP die ehemalige Ausbildung zur Kindergartenlehrperson abzuschaffen und auf das Hochschulniveau zu hieven, weiterhin als falschen Schritt. Die heutige Situation mit den fehlenden Bewerberinnen und Bewerbern für diese Aufgabe ist nicht der Besoldungshöhe zu zuschreiben. Vielmehr werden aus Sicht der SVP talentierte und für diese Bildungsaufgabe geeignete Personen wegen der gestiegenen schulischen Ansprüche von der Ausbildung ausgeschlossen. Die grosse Zahl an Bewerberinnen und Bewerbern für die familienergänzenden Kinderbetreuungsaufgaben (Krippen/Horte), die teilweise mehrere Jahre auf einen Ausbildungsplatz warten müssen, zeigt dies deutlich.

Es ist daher zu überlegen, welche Möglichkeiten bestehen, Umsteigerinnen und Umsteiger aus anderen Berufsgruppen für die Aufgabe der Kindergartenlehrperson zu holen. Mit Quereinsteigerinnen und Quereinsteigern hat man im Bildungsbereich stets gute Erfahrungen gemacht.

Dennoch ist man sich einig, dass die Anpassung sinnvoll und angezeigt ist, gerade weil aktuell die Ausbildungsdauer der neuen Ausbildungslehrgänge und damit verbunden auch die Qualifikation dieselben sind wie für Lehrpersonen der Primarstufe. Ebenso anspruchsvoll ist heute der Umgang mit der grossen Heterogenität in den Kindergartenklassen, die sozialen Herausforderungen und damit verbunden der Führungs- und Kommunikationsanteil.

Verordnung GR: Besoldung der Lehrpersonen (LBV § 11) – Spesenregelung

Weiter hat die SVP festgestellt, dass die Spesenregelung im SLB § 11 angepasst werden soll. Gemäss § 62 RRV BesVO werden dem Staatspersonal ab Besoldungsklasse 20 die Billettkosten 1. Klasse erstattet. Bei sinngemässer Anwendung dieser Bestimmung für die Lehrpersonen hätten Sekundarlehrpersonen Anspruch auf ein 1.-Klasse-Billett, während Kindergarten- und Primarlehrpersonen nur die Kosten für Billette der 2. Klasse erstattet würden. Diese Ungleichbehandlung ist nicht gerechtfertigt.

Weiter hätte die konsequente Anwendung auch bei anderen Spesenentschädigungen, die bereits jetzt durch die Schulen gelöst sind (bspw. Spesenentschädigungen für Mahlzeiten), Änderungen zur Folge, die nicht notwendig sind. Die Schulgemeinden haben ihre Spesenreglemente, teilweise auch von der kantonalen Steuerbehörde genehmigt, nach denen sie ihre Lehrpersonen und Mitarbeiter entschädigen. Daher ist auf das Einfügen dieses Textteils zu verzichten bzw. “die Entschädigungen für Auslagen zu dienstlichen Zwecken”… ist gänzlich zu streichen. Die Präzisierung der Sozialzulagen (Kinder- Ausbildungs- und Familienzulagen) ist nachvollziehbar und klar.

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