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Vernehmlassung

Vernehmlassung Gesetz über die Finanzierung von Einrichtungen für Erwachsene mit Behinderung

Die SVP des Kantons Thurgau bedankt sich für die Möglichkeit zur Vernehmlassung zum oben aufgeführten Gesetzesentwurf. Die Gesetzesvorlage schafft eine gesetzliche Grundlage für die Finanzierung von Einrichtung für erwachsene Menschen mit einer Behinderung. Gegenstand der Vorlage ist ausschliesslich der Bereich B der interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE), welcher der Kanton Thurgau am 1. Januar 2008 in diesem Bereich beigetreten ist.

Die bisherige Umsetzung der Finanzierung für Menschen mit einer Behinderung entspricht nicht den gesetzlichen Regeln. Das bisherige System der Finanzierung ist zudem komplex, intransparent und ermöglicht negative Anreize indem diverse Leistungen mit zu hohen Ansätzen abgerechnet werden können. Im Weiteren wird festgestellt, dass ein Missverhältnis zwischen Betrieben mit einer IVSE Bewilligung und ohne IVSE Bewilligung besteht. Dies leider zum Vorteil von Betrieben welche nicht der IVSE angeschlossen sind.

Mit dem bisherigen System tritt der Kanton Thurgau als Restfinanzierer der ungedeckten Kosten auf. Mit der bestehenden Finanzierungsart wird der eigentlichen Zielsetzung eines effizienten Einsatzes der Mittel keine Rechnung getragen. Neu soll die Finanzierung von der reinen Objektfinanzierung (Defizitbeitrag) auf die subjektorientierte Objektfinanzierung umgestellt werden. Gemäss Vorschlag soll die Finanzierung über eine normkostenbasierende Infrastrukturpauschale erfolgen. Dies bedeutet, dass die Finanzierung neu pro Subjekt und Leistung entrichtet wird. Somit richtet der Kanton Thurgau keine Investitionsbeiträge mehr an die Betriebe aus.

Mit der neuen gesetzlichen Grundlage trägt jeder Betrieb die Investitionskosten und somit das betriebliche Risiko selbst. Als Gegenleistung erhalten die Betriebe die Möglichkeit, Eigenkapital zu bilden, indem der Schwankungsfonds abgeschafft wird. Wirtschaftlicher Erfolg soll sich neu lohnen.

Die SVP Thurgau begrüsst daher im Grundsatz die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage und die Umstellung von der Objektfinanzierung hin zur subjektbezogenen Objektfinanzierung. Nach Vorschlag der Regierung soll die neue Regelung als Rahmengesetz ausgestaltet werden. Ein schlankes Rahmengesetz klingt gut, darf jedoch nicht zu einem Blankocheck für die Regierung werden. Genau dies ist vorliegend aber der Fall: Aus dem Vorentwurf geht z.B. nicht hervor, was die Voraussetzungen sind für den Abschluss eines Leistungsvertrags, was die Kriterien sind für die Ermittlung des Betreuungsbedarfs und nach welchen Gesichtspunkten Beiträge an die betriebsnotwendige Infrastruktur und zusätzliche Beiträge ausgerichtet werden. Delegiert das Parlament aber Rechtssetzungsbefugnisse an die Regierung, müssen die Grundzüge der delegierten Materie aus Gründen des Legalitätsprinzips, der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes im Gesetz (im formellen Sinn) enthalten sein. Einfach nur die Regelungskompetenz für bestimmte Sachbereiche an die Regierung delegieren, ist nicht zulässig. Die SVP erwartet hier entsprechende Ergänzungen. Unabhängig davon bittet die SVP bei der weiteren gesetzlichen Beratung um Angaben zum Inhalt der Verordnung.

Gegen die Bestimmung einer unabhängigen Fachstelle zur Ermittlung des Betreuungsbedarfs hat die SVP nichts einzuwenden. Es ist aber sehr fraglich, ob das Sozialamt oder das Sozialversicherungszentrum wirklich als ausreichend (verwaltungs-) unabhängig bezeichnet werden können. Entweder ist eine unabhängige Fachstelle einzusetzen oder der Begriff «unabhängig» im Gesetz zu streichen.

Für die SVP ist die Umstellung und deren Folgen unklar. Unklar, aber für die betroffenen Einrichtungen sehr wichtig, ist auch der Rechtsschutz. Im erläuternden Bericht wird geschrieben, dass nur Beiträge vom Kanton erhält, wenn neu eine Leistungsvereinbarung mit dem Kanton abgeschlossen wird. Eine Leistungsvereinbarung wird jedoch erst ab 12 Betreuungsplätzen abgeschlossen. Gemäss Unterlagen sind im Kanton Thurgau Betriebe mit weniger als 12 Betreuungsplätzen vorhanden. Was sind die Folgen für diese Betriebe oder soll eine Angleichung an die neue gesetzliche Grundlage ermöglicht werden indem die Umsetzungszeit auf 10 Jahre angesetzt wurde? Im Weiteren bestehen Betriebe mit über 12 Betreuungsplätzen welche bisher keine Subventionen vom Kanton erhalten haben. Welche Auswirkungen hat die Gesetzesanpassung auf all diese Betreibe? Die SVP bittet daher um Klärung für die weitere Beratung der Vorlage.

Neue soll die Leistungsvereinbarung eine Gültigkeit von 3 Jahren haben. Auch diese Umstellung von einer jährlichen Leistungsvereinbarung zur 3-jährigen Leistungsvereinbarung wird von der SVP begrüsst. Finanziell ist die neue gesetzliche Anpassung gemäss Unterlagen kostenneutral.  Es wird jedoch ersichtlich, dass für das Sozialamt und somit für den Kanton Thurgau der administrative Aufwand verringert wird. Die SVP geht daher davon aus, dass für das Sozialamt eine Vereinfachung entsteht und somit längerfristig Personal eingespart werden kann.

Der Fragebogen wird von der SVP wie folgt beantwortet:

1. Die Vorlage zur Finanzierung von Einrichtungen für Erwachsene mit Behinderung ist, weil es sich um eine sehr technische Materie handelt, als Rahmengesetzgebung konzipiert.
Unterstützen Sie diesen Ansatz? Ja

2. Haben Sie Bemerkungen und Fragen zum Gesetzesentwurf?
Siehe einleitende Bemerkungen

3. Die Vorlage sieht für Einrichtungen für Erwachsene mit Behinderung den Übergang zu einer subjektorientierten Objektfinanzierung auch im Bereich der Investitionen vor. Unterstützen Sie diese Vorhaben? Ja

Wenn ja: Die Vorlage sieht dafür analog zu den Betriebskosten Monatspauschalen vor. Unterstützen sie diesen Vorschlag? Ja

Wenn nein: Wollen Sie beim bisherigen System verbleiben oder befürworten Sie den Wechsel zu einer subjektorientierten Subjektfinanzierung?

4. Die Vorlage sieht eine Einstufungsstelle für die Bedarfseinstufung vor. Dabei werden zwei Alternativen zur Diskussion gestellt. Welcher Alternative geben Sie den Vorzug:

Siehe einleitende Bemerkungen
Falls Sie keine der beiden Alternativen unterstützen: Welche andere Institution schlagen Sie vor?

5. Haben Sie allgemeine Bemerkungen zur Vorlage?
Siehe einleitende Bemerkungen

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