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Vernehmlassung

Vernehmlassung «Totalrevision des Gesetzes über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholhaltigen Getränken»

Insbesondere Aufmerksamkeit schenken wir den Anliegen der Motion «Ein modernes Gastrogesetz – damit die Vielfalt bleibt» (GR 16/MO 40/403), der regierungsrätlichen Antwort vom 30.06.2020, dem Protokoll des Grossen Rates Nr. 5 vom 26.08.2020 und den veränderten Bedürfnissen der Gastronomie.

Die SVP Thurgau bedankt sich für die Einladung zur Vernehmlassung zum Gastgewerbe- und Alkoholhandelsgesetz (GastG).

Die SVP Thurgau nimmt den Entwurf vom 22.03.2022 und die dazugehörenden Erläuterungen gleichen Datums zur Kenntnis.

Insbesondere Aufmerksamkeit schenken wir den Anliegen der Motion «Ein modernes Gastrogesetz – damit die Vielfalt bleibt» (GR 16/MO 40/403), der regierungsrätlichen Antwort vom 30.06.2020, dem Protokoll des Grossen Rates Nr. 5 vom 26.08.2020 und den veränderten Bedürfnissen der Gastronomie.

Das Thurgauer Parlament hat mit 84:33 Stimmen die Motion für erheblich erklärt und den Regierungsrat beauftragt, ein neues GastG auszuarbeiten.

Den vorliegenden Entwurf würde die SVP Thurgau eher mit Gesetzesänderung betiteln, sicher nicht als Totalrevision bezeichnen. Zudem sind wir nach wie vor bestrebt, Gesetze auf ein absolutes Minimum zu reduzieren. «So viel wie nötig, so wenig wie möglich!»

Allgemeine Bemerkungen
Der Regierungsrat hat die Anliegen der Motionäre und der grossen Mehrheit des Grossen Rates aufgenommen und im vorliegenden Entwurf eingebettet. Allerdings mit überzogenem Hang zu schwer verständlichen Formulierungen und viel Text. Dabei geht es bei der Motion um einfache, praxistaugliche und zeitgemässe Forderungen, die das neue GastG wiedergeben soll.

Dem Hauptanliegen, auch juristischen Personen eine Betriebs-Bewilligung erteilen zu können, wurde nach anfänglichem Widerstand (RR Antwort 30.06.2020) nach-gekommen. Dadurch entfallen beim Betrieb mehrerer Lokalitäten durch eine private oder juristische Person, kumulierte Kosten. Es gibt keine Unterscheidung zwischen Patent und Bewilligung, neu spricht man nur noch von Bewilligung.

Dem Wunsch nach Vereinfachung der Wirte Prüfung wird entsprochen. Dadurch kann auch weitgehendst sichergestellt werden, dass die einzelnen Betriebe oder Filialen, eine Ansprechperson haben.

Bei den Gebühren sehen wir keine kundenfreundliche Veränderung. Hier sieht die SVP Thurgau Verbesserungspotential bei aufwandgerechter- sowie differenzierter Abstufung.

Verbesserungsvorschläge

§ 2 Abs. 1 Ziff. 1:
bei den Ausnahmen «Jugendherbergen» streichen, da diese kein Alterslimit kennen und auch Restaurants betreiben.

§ 2 Abs. 1 Ziff. 3:
Werden Jugendlokale ausgenommen, so gilt für diese streng genommen § 19 nicht, d.h. keine Regelung gemäss AlkG etc.. Heisst das, dass sich Jugendliche in Jugendlokalen länger als 22 Uhr allein aufhalten dürfen und auch Alkohol konsumieren können? Muss klarer abgegrenzt werden.

 

§ 6:
Wichtig ist, dass künftig alle gastronomischen Angebote eine Einheitsbewilligung erlangen müssen und nicht nur «klassische» Gastrobetriebe (mit einigen Ausnahmen), damit alle mit gleichlangen Ellen gemessen werden und auch die gleichen Pflichten haben.

§ 18:
Hier beantragen wir Streichung, da der Begriff «betrunkene Person» zu schwammig und unbestimmt ist. Im Gegensatz zur alten Bestimmung, welche den Schutz von sucht- oder psychisch kranken Personen betraf, ist der Artikel zu einer Art Prohibitionsartikel mutiert, der völlig quer in der Landschaft steht, nicht umsetzbar ist und daher die Gefahr willkürlicher Anwendung birgt. Paradoxerweise dürfte neu Alkohol an den Alkoholiker, der noch nicht betrunken ist, ausgeschenkt werden, wohingegen dem Genusstrinker schon nach dem zweiten Glas Wein der weitere Konsum verweigert werden müsste. Der herangezogene Jugendschutz wiederum greift angesichts von 2 Abs. 3 in Jugendlokalen gerade nicht – dort also dürften sich Jugendliche aufgrund des völlig missglückten Artikels hemmungslos betrinken.

Maximal darf eine Kann-Bestimmung erlassen werden.

§ 31 Abs. 1 Ziff. 2 und 3:
Die einmaligen Gebühren sind generell zu hoch und können dem Aufwand entsprechend, halbiert werden. Wäre hier eine differenziertere Abstufung nicht angezeigt? Z.B. Veranstaltungen bis 80 Personen, 81 bis 200 und über 200 Personen. Eine Veranstaltung mit 250 Besuchern kann die anfallende Gebühr wesentlich einfacher erwirtschaften, wie eine Familienfeier mit 45 Personen.

Schlussbemerkung
Die SVP Thurgau vermisst beim Entwurf GastG eine strukturiertere Abfolge und griffigere, verständlichere Formulierungen

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