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Vernehmlassung

Vernehmlassungsantwort zum Archivgesetz (ArchivG)

Die SVP Thurgau bedankt sich für die Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens und die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Vorentwurf des Gesetzes über Aktenführung und Archivierung (ArchivG). Sie nimmt dazu innert angesetzter Frist wie folgt Stellung:

Allgemeine Bemerkungen

Die SVP Thurgau (nachfolgend SVP) ist gegenüber dem Erlass neuer Gesetze und Vorschriften grundsätzlich kritisch eingestellt. Sie erachtet es dennoch als sinnvoll und richtig, für das Archivwesen eine gesetzliche Grundlage zu schaffen und damit das veraltete Reglement über das Staatsarchiv und die ebenfalls veraltete Verordnung über die Gemeindearchive zu ersetzen.

Der Gesetzesentwurf ist sehr ausführlich und detailreich. Um das Gesetz zu straffen und auf das Wesentliche zu beschränken, könnten einige Detailbestimmungen in die (neue) Verordnung verschoben werden.

Der Verzicht auf eine Synopse im klassischen Sinn leuchtet beim Erlass eines neuen Gesetzes ein. Allerdings wäre eine tabellarische Gegenüberstellung der wichtigsten bisherigen Bestimmungen in Reglement und Verordnung mit den wichtigsten neuen Bestimmungen im Gesetzesentwurf wünschenswert und sehr hilfreich gewesen.

Bemerkungen zu einzelnen Bestimmungen

Zu § 2 :

Fraglich ist, ob auch die Bürgergemeinden dem neuen Gesetz unterstellt werden müssen, dies jedenfalls ab dem Zeitpunkt, seitdem sie keine staatlichen Funktionen mehr ausüben.

Zu überdenken ist auch der juristisch undefinierte Begriff “Gemeindeunternehmen”. In der Regel dürfte es sich dabei bei rechtlich verselbständigten Einheiten um Anstalten des öffentlichen Rechts handeln.

Zu § 6 Abs. 3-5:

Abs. 3: Es ist nicht ganz klar, mit welchen Aufgaben und Kompetenzen für das Staatsarchiv die Aufbewahrung eines Gemeindearchivs durch das Staatsarchiv verbunden ist. Ebenfalls ist unklar, weshalb es sich um eine Kann-Bestimmung handelt. Hier besteht Klärungsbedarf.

Abs. 4: Die SVP stellt sich dezidiert gegen die Konkurrenzierung privater Anbieter von Archivdienstleistungen durch das Staatsarchiv. Von einer “zukunftsträchtigen Komponente” kann hier keine Rede sein. Nicht alles, was einzelne Gemeinden als wünschenswert betrachten, ist ordnungspolitisch richtig. Auch dürfte die Behauptung, dass “die Gemeinden in der Regel keine professionell geführten Archive unterhalten”, in dieser Absolutheit kaum zutreffen. Der Umstand, dass ein solcher Archivdienst bisher ohne die erforderliche gesetzliche Grundlage betrieben wurde, ist mitnichten ein Grund, nun eine solche Grundlage zu schaffen – ganz im Gegenteil: Abs. 4 ist ersatzlos zu streichen.

Abs. 5: Aufgrund der obigen Überlegungen ist auch Abs. 5 (mit der sowieso abzulehnenden Spezialfinanzierung) zu streichen.

Zu § 8:

Aufgrund der obigen Überlegungen ist der Satzteil “oder beauftragen gegen Entschädigung das Staatsarchiv” ersatzlos zu streichen.

Zu § 10:

Der Titel “2. Aufgaben” ist an sich überflüssig, da der einzige Paragraf in diesem Titel gleich lautet. Vor allem ist er aber auch verwirrend, da darunter nur die Aufgaben des zuständigen Archivs auftauchen, nicht jedoch die Aufgaben des öffentlichen Organs. Zu bemängeln ist schliesslich, dass die Aufgaben des zuständigen Archivs in § 10 nicht vollständig aufgelistet werden – unter “3. Sicherung” und “4. Zugang” finden sich zusätzliche Aufgaben. Die Systematik ist daher zu überdenken.

Nicht restlos klar ist, ob das Gemeindearchiv auch dann das zuständige Archiv bleibt, wenn es das Archivgut dem Staatsarchiv zur Aufbewahrung übergeben hat. Davon ist aufgrund der Systematik an sich auszugehen, eine Verdeutlichung wäre aber wünschenswert.

Zu § 19 Abs. 2:

Der Verweis auf das TG DSG ist zu spezifizieren (so wie in § 22 Abs. 2).

Zu § 20:

Wer die “betroffene Person” ist, ist nicht ganz klar. Soweit darunter dasselbe verstanden wird wie im TG DSG, wäre auch hier ein Verweis angebracht. Zudem kann es sich bei den Betroffenen um eine Personenmehrheit handeln; mit dem Begriff “aller betroffenen Personen” statt “die betroffene Person” wäre diese Problematik gelöst.

Zu § 25:

  • 25 ist ersatzlos zu streichen: Eine Strafbestimmung gab es weder im bisherigen Reglement über das Staatsarchiv noch in der Verordnung über die Gemeindearchive. Offenbar besteht dafür auch kein Bedarf, was das im erläuternden Bericht erwähnte, offenbar einzig auffindbare Gegenbeispiel von vor mindestens 60 Jahren eindrücklich bezeugt. Notfalls steht § 292 StGB zur Verfügung. Die gewählte Formulierung verweist sodann auf § 2 Ziff. 7 und 8, also auf sehr unbestimmt gehaltene Definitionen. Strafbestimmungen müssen aber nach dem Grundsatz “keine Strafe ohne Gesetz” klar abgefasst sein: Eine Strafe darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt. Verweise auf unbestimmte Verhaltensnormen genügen diesem Grundsatz nicht.

Damit ist die Norm für eine Strafnorm viel zu unbestimmt, was angesichts bereits erwähnter Nichtnotwendigkeit umso problematischer ist. Der Verweis auf die vielen Strafbestimmungen in Spezialgesetzen taugt entgegen der Ansicht des Departements nicht als Argument, im Gegenteil: die Vielzahl an Strafbestimmungen erschwert es dem Rechtsunterworfenen, sein Verhalten adäquat anzupassen und birgt die Gefahr von Willkür in der Strafverfolgung, wodurch letztlich das Vertrauen des Bürgers in die Rechtsordnung erodiert. Strafbestimmungen sind nur für wirklich strafwürdiges Verhalten vorzusehen, dazu gehört das “Vorenthalten von archivwürdigen Akten” nun wirklich nicht.

Wir bedanken uns für die wohlwollende Prüfung unserer Bemerkungen und Anträge.

 

Ruedi Zbinden, Präsident

Pascal Schmid, Kommissionspräsident

 

SVP TG_Vernehmlassung Gesetz über Aktenführung und Archivierung

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