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Vernehmlassung

Vernehmlassungsantwort zur Teilrevision des Polizeigesetzes

Die SVP Thurgau bedankt sich für die Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens und die Gelegenheit zur Stellungnahme zur Teilrevision des Polizeigesetzes (nachfolgend: PolG). Sie äussert sich dazu innert angesetzter Frist wie folgt:

I. Allgemeine Bemerkungen
Die SVP Thurgau (nachfolgend SVP) teilt die Auffassung, dass aufgrund der gesellschaftlichen Veränderungen, der zunehmenden Digitalisierung und der damit einhergehenden Veränderung der Kriminalität gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht und die polizeilichen Mittel und Möglichkeiten dem veränderten Umfeld angepasst werden müssen.

Die SVP begrüsst und unterstützt daher die Stossrichtung des revidierten Polizeigesetzes, der Kriminalprävention mehr Gewicht zu geben. Wenn damit einhergehend bestehende Unzulänglichkeiten behoben und Lücken geschlossen werden, ist das sinnvoll und zweckmässig.

Zu Bemerkungen Anlass geben einzelne Bestimmungen.

II. Bemerkungen zu einzelnen Bestimmungen Zu § 11 PolG:
Der neue Abs. 2 wird grundsätzlich begrüsst. Die Prävention war bislang bereits in Abs. 1 verankert, dies aber lediglich im Zusammenhang mit der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Im Einzelnen ist daher zu prüfen, welche Auswirkungen die Ausdehnung von Abs. 2 und damit die gesetzliche Verankerung von Massnahmen zur Verhinderung von Straftaten im Einzelnen für die Bürger hat, in deren Grundrechte eingegriffen werden kann. Die SVP äusserst sich dazu nachfolgend kritisch bei einzelnen Bestimmungen.

Zu § 12 PolG:
Abs. 2 soll insofern ergänzt werden, als die Kantonspolizei nicht mehr “bloss” die verfassungsmässigen Rechte und die Menschenwürde der Einzelnen achtet, sondern auch noch “diskriminierungsfrei” handeln soll. Es ist nicht einzusehen, wieso hier – wohl dem medialen Zeitgeist geschuldet – eine Selbstverständlichkeit gesetzlich verankert werden soll, die sich aus der Achtung der verfassungsmässigen Rechte und der Menschenwürde ohne weiteres ergibt. Der unnötige und überflüssige Zusatz ist daher zu streichen.

Zu § 21 PolG:
Abs. 1: Dies SVP geht davon aus, dass bei der Formulierung “…, wenn diese [Person] als gefährlich bekannt ist…” gemeint ist, dass diese Person bereits polizeilich bekannt ist. Zur Klarstellung sollte dieser Begriff eingefügt werden wie folgt: “…, wenn diese polizeilich als gefährlich bekannt ist…”

Zu § 30 PolG:
Der Vollständigkeit halber sollte der Titel neu lauten wie folgt: “Polizeiliche Vorladung und Vorführung

Zu § 47 PolG:
Abs. 3: Die Befugnis, elektronische Geräte im Zuge einer Personenkontrolle vor Ort zur Erkennung von Straftaten oder von Persönlichkeitsverletzungen einzusehen, erachtet die SVP für unverhältnismässig. Soweit die Einsichtnahme in elektronische Geräte möglich sein soll, um zur Gefahrenabwehr oder zur Erkennung von Vergehen und Verbrechen, wäre dies allenfalls noch verhältnismässig. Wo es jedoch um die Erkennung von Übertretungen oder zivilrechtlichen Persönlichkeitsverletzungen geht, ist eine Einsichtnahme in elektronische Geräte als unverhältnismässig abzulehnen. Für solche Fälle wäre ein Anfangsverdacht auf anderem Weg zu erhärten. Auch ohne Einsichtsrecht wird die Entkräftung eines Anfangsverdachts durch eine kontrollierte Person durch Gewährung der freiwilligen Einsicht jedenfalls nicht ausgeschlossen. Der dritte Absatz ist entsprechend anzupassen: “Persönlichkeitsverletzungen” streichen, “Straftaten” ersetzen durch “Verbrechen und Vergehen”.

Weiter ist die technische Abgrenzung zwischen dem vorgeschlagenen Einsehen in elektronische Geräte und der strafprozessualen Durchsuchung unklar. Auch wenn – wie dargestellt – eine zeitnahe Einsichtnahme vor Ort angestrebt wird, um einen Anfangsverdacht zu erhärten, so ist doch die Einsichtstiefe unklar und wird gesetzlich nicht begrenzt. Diese Unschärfe ist gesetzgeberisch im Sinne einer klaren Regelung zu beheben.

Zu § 48a PolG:
Abs. 2: Hier erscheint die Formulierung missverständlich. Nach Ansicht der SVP sollen nicht zur Durchsetzung jeder verwaltungsrechtlichen Sicherstellung Räume durchsucht werden können. Dies soll nur möglich sein, wenn dies zur Gefahrenabwehr notwendig ist. Die Bestimmung ist in diesem Sinne anzupassen resp. klarzustellen.

Zu § 56a PolG:
Gemäss erheblich erklärtem (Teil-)Auftrag der Motion “Straffreie Meldungen bei Gefährdungsverdacht” soll das Polizeigesetz dahingehend ergänzt werden, dass bei Verdacht auf Gefährdung (insbesondere durch zielgerichtete Gewalt, Radikalisierung und gewalttätigen Extremismus) ein Melderecht eingeführt wird, das Personen, die dem Amts- und Berufsgeheimnis unterstehen (vgl. Art. 320 und 321 StGB), zur Mitteilung geheimnisgeschützter Tatsachen an die Kantonspolizei berechtigt, und dass der Schutz der Vertraulichkeit der die Meldung erstattenden Personen gewährleistet wird, soweit das Bundesrecht dies zulässt.

Mit Abs. 1-3 soll das geforderte Melderecht und der damit verbundene Schutz der Vertraulichkeit umgesetzt werden, was die SVP begrüsst. Es fragt sich aber, ob mit der Wendung “öffentliche Organe oder mit öffentlichen Aufgaben betraute Organisationen und Personen” in Abs. 1 wirklich sämtliche Amtsgeheimnisträger abgedeckt sind (die Berufsgeheimnisträger sind mit Abs. 2 abgedeckt). Auch fragt sich, ob die Wendung “drohende schwere Gewalt” alle Elemente gemäss Motionsauftrag (“Gefährdung, insbesondere durch zielgerichtete Gewalt, Radikalisierung und gewalttätigen Extremismus”) umfasst. Die SVP ersucht darum, beide Punkte nochmals zu überprüfen.

Zu § 59 PolG:
Abs. 2: Die Frist von 10 Tagen zur Beantragung von zivilrechtlichen Massnahmen erweist sich in der Praxis für gefährdete Personen als zu kurz. Diese müssen regelmässig noch eine Beratungsstelle aufsuchen und unter Umständen einen Rechtsanwalt beiziehen. Ferner orientieren sich die gefährdeten Personen an der Dauer der polizeilichen Anordnungen von 14 Tagen (vgl. § 59 Abs. 1).

Deshalb sollte die Frist zur Beantragung von zivilrechtlichen Massnahmen geändert und ebenfalls auf 14 Tage, mindestens aber auf 12 Tage, festgesetzt werden. Die Einzelrichterin bzw. der Einzelrichter orientiert daraufhin die Parteien nur über den Eingang des Begehrens und die Verlängerung, ohne einen zeitaufwändigen Entscheid fällen zu müssen. Die Verlängerung gilt für die gefährdende Person ab Kenntnisnahme dieser Mitteilung des Gerichts.

Zu § 61a PolG:
Nachdem in § 61 unter der Marginalie “Zusammenarbeit mit Therapie- und Beratungsstellen” der Förderauftrag der Kantonspolizei bereits geregelt wurde, erscheint die Wiederholung “und fördert” im Zusammenhang mit dem Koordinationsauftrag in § 61a unnötig. Die Formulierung kann deswegen auf “Die Kantonspolizei koordiniert die Zusammenarbeit…” reduziert werden, unter ersatzloser Streichung der Passage “und fördert”.

III. Weitere Bemerkungen
Keine.

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