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Vernehmlassung

Vernehmlassungsantwort zur Überprüfung der Justizorganisation

Sehr geehrte Frau Regierungsrätin
Sehr geehrte Damen und Herren

Die SVP Thurgau bedankt sich für die Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens und die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Vorentwurf der Gesetzesvorlagen zur Überprüfung der Justizorganisation. Sie nimmt dazu innert freundlicherweise erstreckter Frist wie folgt Stellung:

I. Allgemeine Bemerkungen
Die SVP Thurgau (nachfolgend SVP) erachtet es als sinnvoll und richtig, die neue Justizorganisation zum jetzigen Zeitpunkt, mithin nach mehr als acht Jahren Erfahrungen aus der Praxis, einer gründlichen Prüfung zu unterziehen.

II. Bemerkungen zu einzelnen Bestimmungen
Nachfolgend äussert sich die SVP zu einzelnen Bestimmungen des Verantwortlichkeitsgesetzes (VerantwG), des Gesetzes über die Zivil- und Strafrechtspflege (ZSRG), des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG), des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EG StGB) und der Gebührenverordnung (VGG). Zum Polizeigesetz (PolG) äussert sich die SVP nicht.

Zu § 15 Abs. 1 VerantwG:
Es wird beantragt, das Ermächtigungsverfahren einzuschränken auf Regierungsräte (ohne Staatsschreiber, Oberrichter und Verwaltungsrichter), andernfalls aber konsequenterweise auszuweiten auf sämtliche Gerichtsbehörden, also insbesondere auch auf die Bezirksgerichte, das Zwangsmassnahmengericht, die Rekurskommission in Anwaltssachen und die übrigen Verwaltungsrekurskommissionen.

Für eine Beschränkung des Ermächtigungsverfahrens auf Gerichtspersonen des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts gibt es keine sachlichen Gründe. Unzutreffend sind die Ausführungen im Erläuternden Bericht, wonach sich das Ermächtigungsverfahren nur auf die obersten Gerichtsbehörden beziehen dürfe. Unter Geltung des StGB in der Fassung vor Einführung der Schweizerischen StPO war dies zwar noch der Fall (vgl. Art. 366 Abs. 2 lit. b aStGB), seit 2011 aber nicht mehr (vgl. Art. 7 Abs. 2 lit. a StPO). Erstinstanzliche Gerichtspersonen haben – anders als Ober- und Verwaltungsrichter – viel häufiger direkten Kontakt zu Parteien und ihren Rechtsvertretern, weshalb sie viel eher einer ungerechtfertigten Strafanzeige ausgesetzt und zudem aufgrund der Volkswahl auch mehr exponiert sind. Der Fall einer Bezirksrichterin aus Arbon, die von der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen trotz offensichtlichen Fehlens eines Vorsatzes unnötigerweise wegen Amtsgeheimnisverletzung angeklagt und danach “glasklar” freigesprochen wurde, zeigt die Problematik exemplarisch auf. Eine vom Volk gewählte Gerichtsperson sollte nicht ohne Not auf die Anklagebank gesetzt und dadurch als öffentliche Person dem medialen Pranger ausgesetzt werden

Zu § 2 ZSRG:
Es wird beantragt, auf die vorgeschlagene Änderung zu verzichten. Die administrative und personelle Aufsicht über die Friedensrichterinnen und Friedensrichter sollte wie die fachliche Aufsicht bei den Bezirksgerichten respektive beim Obergericht liegen. Eine Spaltung der Aufsicht sollte vermieden werden, namentlich um eine Durchbrechung bzw. Aufweichung des Gewaltenteilungsprinzips zu vermeiden, indem vom Volk gewählte Richterinnen und Richter (§ 20 Abs. 1 Ziff. 6 KV), die Teil der Judikative sind, durch die Verwaltung (das Amt für Betreibungs- und Konkurswesen) administrativ und personell beaufsichtigt werden.

Zu § 2 ZSRG:
Die einzelrichterliche Zuständigkeit ist generell auf vereinfachte Verfahren (nach Art. 243 ZPO) zu beschränken. Dies würde der Klarheit und Vereinfachung dienen. Sowohl bei SchKG-Klagen als auch bei Miet- und Pachtstreitigkeiten sollte der Streitwert massgebend und für Streitwerte über Fr. 30‘000 nicht der Einzelrichter alleine zuständig sein. Es wird daher beantragt, die zweite Hälfte des ersten Satzes zu streichen (“und sämtliche Miet- und Pachtstreitigkeiten sowie die Klagen gemäss Artikel 198 Buchstabe e Ziffern 2 bis 8 ZPO.”). Damit wäre in ordentlichen Verfahren mit Streitwerten von über Fr. 30’000 stets das Bezirksgericht in Dreierbesetzung zuständig.

Zu § 21 Abs. 1:
Die bezirksgerichtliche Fünferbesetzung ist unbedingt beizubehalten. Gerade bei Fällen von erheblicher Tragweite, etwa der Frage einer Verwahrung, ist eine breite Abstützung und Diskussion im Fünfergremium wichtig. Ein Fünfergremium erlaubt vielfältigere Betrachtungsweisen durch die Argumente zweier zusätzlicher Richter gegenüber einem Dreiergremium. Zu beachten ist auch die Aussenwirkung und erhöhte Akzeptanz eines Urteils im Fünfergremium.

Zu § 22 Abs. 2 Ziff. 3 ZSRG:
Für die Einsetzung ausserordentlicher, nicht vom Volk gewählter Richter erscheint eine Verfassungsänderung als erforderlich (vgl. § 20 Abs. 1 KV). Bevor Gerichtsschreiber als ausserordentliche Richter eingesetzt werden, sollten die Berufsrichter anderer Bezirke, die kein Vollpensum ausüben, über eine Erhöhung der Stellenprozente als ausserordentliche Ersatzmitglieder herangezogen werden. Sie sind mit der Aufgabe vertraute, vom Volk gewählte Richter (wenn auch nicht aus dem gleichen Wahlbezirk) und nicht angestellte Gerichtsschreiber in richterlicher Funktion. Erst wenn das nicht möglich ist, sollten subsidiär Gerichtsschreiber eingesetzt werden können. Der Einsatz ausserordentlicher Ersatzmitglieder sollte in jedem Fall gesetzlich normiert und auf längstens ein Jahr beschränkt werden.

Zu § 25 Abs. 1bis ZSRG:
Der letzte Satz sollte der Klarstellung halber wie folgt präzisiert werden: “Eine bisherige Präsidentin oder ein bisheriger Präsident ist nach einem Unterbruch von einer Amtsdauer wieder wählbar.”

Zu § 28 ZSRG:
Es ist zu prüfen, ob das Inkasso nicht der Stelle für das Inkasso der unentgeltlichen Rechtspflege (NUP) übertragen werden kann. Diese Stelle hat sich bewährt und verfügt über die notwendigen Instrumente, um die Einbringlichkeit zu prüfen. Eine besondere Personennähe ist hingegen nicht zwingend notwendig, sondern birgt die Gefahr ungleicher Durchsetzung. Sofern es sich beim Inkasso nur um das Inkasso von Bussen und Geldstrafen handelt (weil die Kosten der amtlichen Verteidigung in der Praxis bereits jetzt durch die NUP-Stelle zurückgefordert werden) gilt das umso mehr.

Die Generalstaatsanwaltschaft soll auch inskünftig gegen sämtliche Strafbefehle aller Staatsanwaltschaften, also auch gegen Strafbefehle der Jugendanwaltschaft Einsprache erheben können. Die Änderung von Abs. 3 könnte vor diesem Hintergrund missverständlich sein.

Zu § 39b ZSRG:
Die Möglichkeit der Einvernahmen von Zeugen durch die Polizei ist durch Art. 142 Abs. 2 StPO gedeckt. Es ist aber sehr wichtig, dass diese Einvernahmen nur von besonders geschulten Polizisten durchgeführt werden, da Zeugenaussagen oft wichtigste oder gar einzige Beweismittel sind. Grundsätzlich gehört es zur Aufgabe und Kernkompetenz der Staatsanwaltschaft, Zeugen einzuvernehmen. Die Zeugeneinvernahme durch die Polizei sollten daher die Ausnahme bilden, um flächendeckende Delegationen an die Polizei zu vermeiden.

Zu § 42a ZSRG:
Die SVP begrüsst die beabsichtigte Einführung eines behördlichen Beschwerderechts. Als nicht praktikabel hierfür erachtet wird indes die Voraussetzung der Zustimmung des vorgesetzten Departements. Dies aus zwei Gründen: Zum einen ist die Beurteilung, ob eine Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung zu Recht ergangen ist oder nicht, in erster Linie eine solche fachlicher Natur, wofür die zuständige Fachbehörde und nicht ein übergeordnetes Departement geeignet erscheint. Es ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern durch eine im Grundsatz selbstständige Beschwerdekompetenz der Fachbehörden „unnötige Verfahren“ angestrengt werden könnten. Zum anderen gebietet sich eine solche selbständige Beschwerdekompetenz auch aufgrund der im Strafrecht geltenden kurzen Beschwerdefrist von nur 10 Tagen (Art. 396 StPO). Dem Informationsinteresse des vorgesetzten Departementes könnte alsdann Rechnung getragen werden, indem anstatt einer Zustimmungspflicht eine Informationspflicht statuiert wird.

Als ebenfalls nicht sachgerecht erachtet die SVP die Einschränkung des Beschwerderechts auf jene Fälle, in denen die Fachbehörde selbst Strafanzeige erstattet hat. Welche Person tatsächlich Strafanzeige eingereicht hat, spielt für die Beurteilung, ob eine Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung aus fachlicher Sicht zu Recht erfolgt ist oder nicht, keine Rolle. Ein sachgerechtes und zweckdienliches behördliches Beschwerderecht setzt vielmehr voraus, dass einer kantonalen Behörde in Bezug auf sämtliche in ihrem Vollzugsbereich ergehenden Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen ein entsprechendes Beschwerderecht zukommt.

Schliesslich erachtet die SVP auch die vorgeschlagene Formulierung „in Wahrung der ihrem Schutz anvertrauten Interessen“ als zu vage. Der unverändert aus der Zürcher Gesetzgebung übernommene Wortlaut ist in dem Sinne unpräzis, als nicht genügend klar ist, in welchen Fällen einer kantonalen Behörde nach einem Nichtanhandnahme oder Einstellungsentscheid tatsächlich ein Beschwerderecht zukommt (oder eben nicht). Es stellt sich hier insbesondere die Frage, ob dieses Beschwerderecht generell besteht oder ob dazu besondere „ihrem Schutz anvertraute Interessen“ bestehen bzw. nachgewiesen werden müssen, was mit Blick auf den angestrebten Sinn und Zweck der Einführung des fraglichen Beschwerderechts kaum angehen kann.

Nach dem Gesagten beantragt die SVP, § 42a ZSRG (neu) wie folgt zu formulieren: „Kantonale Behörden können gegen Nichtanhandnahme- und Einstellungsentscheide, welche ihren Vollzugsbereich betreffen, Beschwerde erheben. Die kantonale Behörde hat das vorgesetzte Departement über die Beschwerdeerhebung umgehend zu informieren.“

Zu prüfen ist auch, ob den kantonalen Behörden neben der Möglichkeit der Beschwerde gegen Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen nicht auch die Möglichkeit der Erhebung einer Einsprache gegen Strafbefehle eingeräumt werden sollte.

Zu § 45 ZSRG:
Abs. 1 ist etwas unklar formuliert, zumal sich daraus nicht erschliesst, was mit “veranlasst” gemeint ist. Abs. 4 erscheint sodann merkwürdig: Warum soll die Staatsanwaltschaft über den Verzicht auf selbständige nachträgliche Entscheide betreffend Widerruf einer bedingten Strafe oder einer bedingten Entlassung „beschliessen“? Über den Widerruf einer bedingten Strafe sollte jedenfalls die ursprünglich entscheidende Instanz befinden (Staatsanwaltschaft oder Gericht), über den Widerruf einer bedingten Entlassung die Vollzugsbehörde. Es wird daher beantragt, diesen Absatz zu streichen und weiterhin die Zuständigkeit der Gerichte vorzusehen.

Zu §§ 52-54 ZSRG:
Diese Verfahren sind von ihrer Art her im Bereich der Verwaltungsrechtspflege einzuordnen. Die Zuständigkeit der Strafgerichte ist daher äusserst fraglich. Die Rolle der Staatsanwaltschaft, die anklagt und eine Verurteilung anstrebt und die Rolle der Generalstaatsanwaltschaft, welche die Interessen des Staates gegenüber dem Opfer wahrt, sind nicht vereinbar im selben Strafverfahren. Dieses Verfahren sollte vollständig in die Kompetenz des zuständigen Departements gelegt werden, mit entsprechendem verwaltungsrechtlichem Instanzenzug.

Zu §§ 37 ff. VRG:
In §§ 38-42 VRG werden die kantonalen Rekursinstanzen aufgelistet. Keine Erwähnung finden die Rekurskommission in Anwaltssachen und die Enteignungskommission. Dafür sind keine Gründe ersichtlich. Insofern bietet das vorliegende Revisionsvorhaben die Möglichkeit, diesen „Schönheitsfehler“ zugunsten der Vollständigkeit zu beheben. Demgemäss soll das VRG insoweit ergänzt werden, als dass nachfolgend an § 42 “Personalrekurskommission” die “Rekurskommission in Anwaltssachen” und die “Enteignungskommission” ebenfalls in je einem eigenen Paragrafen aufgenommen werden.

Zu § 37a EG StGB:
Eine Strafe darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt. Unbestimmte Strafnormen bergen die Gefahr von Willkür in der Strafverfolgung, wodurch letztlich das Vertrauen des Bürgers in die Rechtsordnung erodiert. Die möglichen anordnungswidrigen Zustände sind nicht generalisierbar, weshalb eine gewisse Schematisierung erforderlich sein dürfte. Diese Bestimmung ist aber viel zu unbestimmt und mit dem Grundsatz “nulla poena sine lege”, dem Legalitätsprinzip, dem gerade im Strafrecht erhebliche Bedeutung zukommt, nicht vereinbar. Beispielsweise geriete in die Mühlen der Strafjustiz, wer der Aufforderung “Schauen Sie nicht so komisch drein!” keine Folge zu leisten vermag oder wer “Steigen Sie sofort aus!” nicht in der vom Beamten erwarteten Geschwindigkeit vollzieht. Selbst schikanösen oder gar rechtswidrigen Weisungen müsste mit der vorgeschlagenen Bestimmung Folge geleistet werden. Die Bestimmung ist deshalb vorzugsweise zu konkretisieren (Gaffertatbestand etc.) oder zumindest analog der Nachbarkantone (z.B. ZH, SG) mit dem Zusatz “die sie im Rahmen ihrer Befugnisse erlässt” zu ergänzen.

Zu § 8 VGG:
Gemäss Vernehmlassungsentwurf soll die Maximalgebühr für Entscheide im summarischen Verfahren von gegenwärtig Fr. 2’000.00 auf neu Fr. 20’000.00 erhöht werden. Nachdem das summarische Verfahren gemäss Art. 248 ff. ZPO in verschiedensten Bereichen zur Anwendung gelangt und die jeweiligen Verfahren hinsichtlich des entstehenden Aufwands und der Komplexität sehr unterschiedlich sein können, erscheint eine Erhöhung des Gebührenrahmens grundsätzlich sinnvoll. Eine Erhöhung der Maximalgebühr um das Zehnfache birgt aber das Risiko in sich, dass die einzelnen Bezirksgerichte bzw. die jeweiligen Einzelrichter für dieselben Verfahren sehr unterschiedlich hohe Gebühren erheben könnten. Es stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob dieser Problematik genügend Beachtung geschenkt wurde oder Möglichkeiten geprüft wurden, um grosse Unterschiede in der Höhe der Gebühren vermeiden zu können. Ein sinnvoller Ansatz wäre die Einführung eines streitwertabhängigen Tarifs auch für summarische Zivilverfahren (was bei der analogen Problematik in Strafverfahren nicht möglich ist; vgl. dazu § 11 Abs. 1 Ziff. 3 und § 13 Abs. 1 Ziff. 3 VGG).

III. Weitere Bemerkungen
Im Zusammenhang mit diesem umfassenden Revisionsvorhaben sollte aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit die Gelegenheit genutzt werden, einige Verordnungsbestimmungen ins Gesetz zu überführen, für die eine gesetzliche Grundlage erforderlich oder zumindest wünschenswert wäre. Dazu zählen unter anderem die §§ 16, 33 und 57 der Zivil- und Strafrechtspflegeverordnung (ZSRV), allenfalls auch noch weitere Bestimmungen.

Mit Schreiben vom 29. Mai 2019 an den Präsidenten des Grossen Rates und die Fraktionspräsidentenkonferenz beantragt das Obergericht die Aufnahme einer Wählbarkeitsvoraussetzung für Oberrichterinnen und Oberrichter im Gesetz. So sollen Oberrichter künftig nur wählbar sein, wenn sie über ein Anwaltspatent verfügen. Die SVP erachtet diese Wählbarkeitsvoraussetzung als unnötig einschränkend gegenüber dem Grossen Rat als Wahlgremium. Sie sagt zudem nichts aus über wichtige Kompetenzen wie Berufserfahrung, Arbeitsweise, Entschlussfreudigkeit und Sozialkompetenz. Hinzu kommt, dass nicht einmal für das Bundesgericht als höchste Gerichtsinstanz ein Anwaltspatent vorausgesetzt wird (vgl. Art. 5 Abs. 2 BGG; vgl. auch § 18 Abs. 2 KV). Das Gleiche gilt für das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesstrafgericht. Vor diesem Hintergrund ist auf die Aufnahme dieser (einzigen) Wählbarkeitsvoraussetzung zu verzichten, allenfalls ist sie auf die unbestrittenermassen erforderliche juristische Ausbildung zu beschränken.

Wir bedanken uns für die wohlwollende Prüfung unserer Bemerkungen und Anträge.

Mit freundlichen Grüssen
SVP Thurgau

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