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Vorstoss

Einfache Anfrage „Amtsenthebungsverfahren von Einzelmitgliedern in Exekutivämtern von Behörden“

Vorstoss von SVP-Kantonsrat Stefan Wolfer

Ein Behördenmitglied in einem Exekutivamt ist für vier Jahre gewählt. Fällt ein Behördenmitglied für unbestimmte Zeit aus, lässt sich strafrechtlich etwas zu Schulden kommen oder verletzt in irgendeiner anderen Art die Amtspflichten, so sind der Bevölkerung die Hände gebunden, um das entsprechende Mitglied vom Amt zu entheben.
Die Einfache Anfrage zielt darauf ab, ob die gesetzlichen Grundlagen nicht dahingehend geändert werden müssten, dass für Ausnahmesituationen eine Hintertür für eine allfällige Abwahl durch die Bevölkerung geschaffen werden sollte.

In Art. 32 der Verfassung des Kantons Thurgau ist geregelt, dass die Amtsdauer von Behördenmitgliedern vier Jahre beträgt. Dadurch ist eine Abwahl faktisch ausgeschlossen. Die Verfassung sieht lediglich eine Abberufung des Grossen Rates oder des Regierungsrates vor (Art. 25).

Nun sind in kürzester Vergangenheit in verschiedenen Gemeinden im Kanton Thurgau Mitglieder in Exekutivämtern aufgrund unbekannter Abwesenheit längerfristig ausgefallen. Das ist sehr ärgerlich für die Bevölkerung. Ein Behördengremium soll, wenn möglich, in Vollbesetzung sein. Ist ein Behördenmitglied aber zum Beispiel aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, das Amt auszuüben oder hat es während der Amtszeit eine schwere Straftat begangen, kann dies einen erheblichen negativen Einfluss auf die Glaubwürdigkeit und Handlungsfähigkeit haben. Selbst wenn das Vertrauen in ein Behördenmitglied dauerhaft beschädigt ist, sind der Bevölkerung die Hände bis zu den Neuwahlen gebunden.

Im Kanton Aargau wurde eine entsprechende Volksinitiative «Zur Schaffung der Möglichkeit der Amtsenthebung (Amtsenthebungs-Initiative)» mit einer deutlichen Mehrheit angenommen. Das aktuelle Gesetzgebungsprojekt sieht vor, dass ein mögliches Amtsenthebungsverfahren lediglich aufgrund von Verletzung von Amtspflichten vorgenommen werden kann, also beispielsweise;

  • bei einem laufenden Strafverfahren wegen einem schweren Vergehen oder einem Verbrechen
  • gesundheitlichen Einschränkungen, welche das Weiterführen einer Amtstätigkeit unmöglich machen

Ein Amtsenthebungsverfahren soll nicht zum Mittel werden, unangenehm oder kritisch empfundene Mitglieder der Behörde aus dem Amt zu drängen. Daher müsste die Schwelle für ein mögliches Amtsenthebungsverfahren hoch angesetzt werden.

Es stellen sich in diesem Zusammenhang folgende Fragen;

  1. Welche Möglichkeiten sieht der Regierungsrat mit den aktuellen gesetzlichen Grundlagen, um ein Behördenmitglied vom Amt zu entheben?
  2. Wie steht der Regierungsrat der Idee gegenüber, die bestehenden Gesetze so anzupassen, dass die Bevölkerung die Möglichkeit erhält, Mitglieder der Exekutive bei Verletzungen von Amtspflichten zu entheben? Als Beispiel folgende beiden Varianten;
    1. Demokratische Variante: Quorum von 10% Unterschriften der stimmberechtigten Bevölkerung in Verbindung mit einer 2/3 Mehrheit an der Gemeindeversammlung (definitive Abwahl).
    2. Gerichtliche Variante: Im Gesetz werden bestimmte Voraussetzungen definiert und die Enthebung erfolgt dann aufgrund eines Antrages durch das Gericht.

 

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