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Vorstoss

Einfache Anfrage: «Handlungsbedarf bei den Globalpauschalen im Asylbereich?»

Für die Vollzugskosten im Asylbereich richtet der Bund den Kantonen Globalpauschalen aus, welche der Kanton Thurgau eins zu eins an die Gemeinden weiterleitet. Die Globalpauschalen decken sämtliche direkten und indirekten Kosten ab (vgl. Art. 88 Abs. 1 und 2 AsylG i.V.m. Ziff. 8.1 Leitfaden Asyl). Womit finanzrechtlich geregelt ist, dass die Kantone vom Bund und die Gemeinden vom Kanton nicht mehr bekommen als die Globalpauschalen, aber sozialhilferechtlich ungeregelt bleibt, ob die Globalpauschalen den Gemeinden oder den zu unterstützenden Personen zustehen.

Vor rund vier Jahren teilte das kantonale Sozialamt den Gemeinden in einem Rundschreiben mit, die Globalpauschalen müssten nicht personenbezogen verbucht werden. Anspruch darauf hätten nicht die einzelnen Personen aus dem Asylbereich. Die Gemeinden hätten sogar die Möglichkeit, eine Spezialfinanzierung einzurichten und Beitragsüberschüsse (für Zeiten mit Aufwandüberschüssen) auf ein Spezialkonto zu übertragen (vgl. Rundschreiben 2/2017).

Dieser Praxis setzte das Verwaltungsgericht am 25. November 2020 ein jähes Ende. Da eine gesetzliche Grundlage dafür fehle, die Globalpauschalen nicht personenbezogen zu verbuchen, müssten sie künftig dem Sozialhilfekonto der unterstützten Personen gutgeschrieben werden, jedenfalls im Umfang der subjektbezogenen Kosten, die das Verwaltungsgericht auf (äusserst hohe) 91,3% veranschlagt hat.

Die Folgen dieses Urteils sind weitreichend: Müssen die Globalpauschalen den unterstützten Personen gutgeschrieben werden, reduzieren sich die Rückforderungsansprüche markant. Resultiert (aufgrund anderer Einnahmen) gar ein Überschuss, müsste dieser den unterstützten Personen konsequenterweise zurückerstattet werden.

Schweizer Sozialhilfebezüger haben das Nachsehen. Da der Bund für sie keine Globalpauschalen entrichtet, fehlen auf ihrem Sozialhilfekonto entsprechende, mit Steuergeldern finanzierte “Einnahmen”. Bei gleicher Ausgangslage müssen sie später einen weit höheren Betrag zurückerstatten als Personen im Asylbereich, und Überschüsse entstehen gar nicht erst. Damit wird die Rechtsgleichheit zum Nachteil von Einheimischen in stossender Weise verletzt (Art. 8 Abs. 1 BV).

Vor diesem Hintergrund ersuchen wir den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen:

  1. Wie stellt sich der Regierungsrat zu dieser Privilegierung von Personen im Asylbereich gegenüber allen anderen Sozialhilfebezügern?
  2. Welche direkten und indirekten Kosten der Gemeinden werden mit den Globalpauschalen abgegolten? Welche nicht?
  3. Wie werden die Schulgemeinden für den erhöhten Aufwand bei der Einschulung von Kindern im Asylbereich entschädigt? EINGANG GR GRG Nr. 2/2
  4. Was sind die Folgen, wenn die Globalpauschalen den Sozialhilfekonti gutgeschrieben werden? Müssen Überschüsse den unterstützten Personen ausbezahlt werden?
  5. Wie stellt sich der Regierungsrat zur Kernfrage, wem die Globalpauschalen zustehen? Den Gemeinden oder den Personen im Asylbereich? Was ist die Intention des Bundes?
  6. Besteht nach Auffassung des Regierungsrats Handlungsbedarf, um die Verwendung der Globalpauschalen zu regeln? Genügt eine Verordnung oder braucht es ein Gesetz?
  7. Gibt es weitere wichtige Fragen, die nur im Leitfaden Asyl geregelt sind und endlich auf eine juristisch korrekte Grundlage gestellt werden müssten?
  8. Ist der Regierungsrat gewillt, die nötigen Anpassungen in der Verordnung vorzunehmen oder dem Grossen Rat eine entsprechende Gesetzesvorlage zu unterbreiten?
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