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Einfache Anfrage: «Unterhalt Fliessgewässer»

Der Gewässerunterhalt hat in den letzten Jahren und Jahrzehnten stark an Bedeutung gewonnen. Während Gewässer früher zum Schutz vor Naturgefahren primär verbaut oder korrigiert wurden, muss der Wasserschutz heute in erster Linie durch den Unterhalt der Gewässer und durch raumplanerische Massnahmen gewährleistet werden. Die entsprechenden Vorgaben des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) und des Wasserbaugesetzes (WBG) des Bundes wurden mit dem kantonalen Gesetz über den Wasserbau und den Schutz vor gravitativen Naturgefahren (WBSNG) umgesetzt.

Für den Unterhalt der Bäche sind die Gemeinden zuständig, für den Unterhalt der Flüsse der Kanton. Fliessgewässer sind so zu unterhalten, dass ein guter Zustand von Gerinne, Ufer und Dämmen sowie weiterer Anlagen des Hochwasserschutzes erhalten oder wiederhergestellt wird. Zum Unterhalt gehört unter anderem das Entfernen grosser Schwemmholzansammlungen, die Ufersicherung, die Pflege der Ufervegetation, Hangentwässerungen und das Entfernen lokaler Auflandungen (vgl. § 8 f. WBSNG).

Die Gemeinden sind verpflichtet, für die Planung, Koordination und Kontrolle der Hochwasserschutz- und Gewässerunterhaltsprojekte ein behördenverbindliches Unterhaltskonzept zu erarbeiten. Darin haben sie die zu erreichenden Ziele, die Zuständigkeiten für Kontrollund Unterhaltsarbeiten, die räumliche und zeitliche Planung sowie den Umfang der Unterhaltsarbeiten und die standortgerechte Bepflanzung festzulegen (vgl. § 10 WBSNG). Erfüllt das Unterhaltskonzept die gesetzlichen Anforderungen, wird es vom Amt für Umwelt bewilligt. Dies ist Voraussetzung dafür, dass die Gemeinden Beiträge von 25% an die Kosten für den Unterhalt der Bäche erhalten (vgl. § 25 WBSNG i.V.m. § 6 Abs. 2 WBSNV).

Der sachgerechte Gewässerunterhalt trägt wesentlich zur Hochwassersicherheit und zum Schutz vor schädlichen Einwirkungen der Fliessgewässer – insbesondere auf landwirtschaftliche Kulturflächen – bei und ist eine vergleichsweise günstige Präventionsmassnahme. Die besten Planungen und Konzepte nützen aber nichts, wenn es mit der Umsetzung, dem Vollzug und der Kontrolle hapert. Vernachlässigen die Gemeinden ihre Unterhaltspflicht, sind die privaten Anstösser, meist Landwirte, die Leidtragenden.

Daher unterbreite ich dem Regierungsrat die folgenden Fragen:

  1. Haben alle Gemeinden ein gesetzeskonformes Unterhaltskonzept erstellt und dieses dem Amt für Umwelt eingereicht? Welche nicht?
  2. Wird der Vollzug der Unterhaltskonzepte durch die Gemeinden kontrolliert? Von wem, mit welchen Mitteln und mit welcher Häufigkeit?
  3. Was sind die Folgen, wenn die Gemeinden ihre Aufgaben nicht erfüllen (Sanktionen, Haftung, etc.)? Wie oft musste der Kanton in den letzten fünf Jahren säumige Gemeinden im Sinne von § 52 WBSNG mahnen und/oder Ersatzvornahmen anordnen? EINGANG GR GRG Nr. 2/2
  4. Wie können sich Betroffene wehren, wenn der Unterhalt vernachlässigt wird oder die Unterhaltskonzepte nicht umgesetzt werden?
  5. Besteht bei a.o. Ereignissen unterhalb der Schwelle einer a.o. Lage (Hochwasser, Starkregen etc.) die Möglichkeit, falls nötig auch vom Unterhaltskonzept abweichende Sofortmassnahmen anzuordnen (u.a. zur Erhaltung der Funktionalität von Entwässerungsanlagen und Drainagen), um die Schädigung landwirtschaftlicher Kulturen zu verhindern? Sind die Gemeinden bei Bächen auch für solche Sofortmassnahmen verantwortlich? Wer kontrolliert den raschen Vollzug?
  6. Werden nach Renaturierungen die damit anvisierten Ziele kontrolliert? Von wem, mit welchen Mitteln und mit welcher Häufigkeit? Wer trägt die Folgekosten der Pflege nach Renaturierungen?
  7. Wie hoch waren die Beiträge des Kantons an die Gemeinden in den letzten fünf Jahren (aufgeschlüsselt nach § 25 und § 45 WBSNG)? In welchem Umfang wurden diese durch Bundesbeiträge gedeckt?
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