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Vorstoss

„Einfache Anfrage zu den aktuellen Verhandlungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und deren Folgen für den Kanton Thurgau“

Die WHO plant eine Anpassung der Internationalen Gesundheitsvorschriften 2005 (IGV); aktuell liegt ein Entwurf von Ende 2022 vor, welcher zahlreiche Änderungs- und Ergänzungsvorschläge beinhaltet und worauf sich unsere Anfrage bezieht.

Eingereicht durch: KR Oliver Martin und KR Hermann Lei

Zudem liegt ein Entwurf eines Pandemievertrages vom 2. Juni 2023 vor.

Die bisherigen Vertragsentwürfe lassen befürchten, dass für den verfassungsrechtlich gebotenen politischen Diskurs und für die unverfälschte Willensbildung der Stimmbürger am Ende keine Zeit mehr besteht.

Wir sind der Meinung, dass unsere Fragen von besonderem Interesse für die Bevölkerung unseres Kantons sowie auch für den Kanton selbst sind.

Nachfolgend stellen wir der Regierung folgende Fragen:

  1. Was hat die Regierung des Kantons Thurgau unternommen bzw. wie hat sie sich in die Verhandlungen des Bundes eingebracht, damit ein wirksamer Schutz der Grundrechte im Rahmen der IGV (nicht bloss im Rahmen des Pandemievertrages) sichergestellt ist?1
  2. Wie setzt sich der Regierungsrat dafür ein, dass ungerechtfertigte Pandemieund Notrechtsregimes (hier eine missbräuchliche Selbstermächtigung durch die WHO) rasch wieder beendet werden können und diese den Kanton Thurgau nicht länger schädigen als unbedingt notwendig?2
  3. Wie stellt der Regierungsrat sicher, dass diese weitreichende WHO-Befugnis (die Wahrheit „im Bereich der öffentlichen Gesundheit“ alleine zu definieren) nicht zum Nachteil der Thurgauer Bevölkerung angewendet bzw. missbraucht wird?
  4. Anerkennt der Regierungsrat, dass die Auswirkungen der vorgeschlagenen IGVÄnderungen die Souveränität der Schweiz und der Kantone und die verfassungsrechtliche Grundordnung der Eidgenossenschaft, insbesondere den Föderalismus im Kern bedroht?
  5. Wann gedenkt der Regierungsrat, den Grossen Rat und die Öffentlichkeit über die absehbar weitreichenden und dauerhaften Konsequenzen für die Kantone (massive Einschränkung des Föderalismus) und für die Stimmbürger resultierend aus der Anpassung der IGV (sowie aus dem neuen Pandemievertrag) adäquat zu informieren?

1 Grundrechte sollen während Pandemien noch weniger Beachtung finden als bereits bisher (2020-2022): Rechtliche Grundlagen IGV-Entwurf Dez. 2022: Art. 3 Abs. 1 IGV: Hieraus ist ersichtlich, dass Menschenwürde, Menschenrechte und Grundfreiheiten aus dem ursprünglichen Text von 2005 herausgestrichen sind. Sie sollen ersetzt werden durch das Prinzip „Equity“ und „Inclusivity“, was nur so verstanden werden kann wie „gleiche Medikamente und gleiche Massnahmen für alle“. Eine solche ausdrückliche Zurückstufung der Grundrechte während Pandemiezeiten widerspricht dem Grundrechtsschutz, wie er gemäss Bundes- und Kantonsverfassung garantiert ist.

2 Generalsekretär der WHO soll eine Pandemie noch früher und noch länger ausrufen können als bisher, Rechtliche Grundlagen IGV-Entwurf Dez. 2022: Art. 12 IGV (PHEIC): Neu sollen weitere Zwischenformen von Gesundheitsnotstands-Phasen geschaffen werden: „Public health emergency of regional concern, or intermediate health alert.“ Der Anhang (Annex) 2 zu den IGV erweitert die Sachverhalte, welche zu einem Gesundheitsnotstand führen können, ganz erheblich. Gemäss Original-Text sollen neu auch folgende Fälle zu einer Pandemie führen können: „as well as cluster(s) of severe acute pneumonia of unknown cause“; „Cluster(s) of other severe infections in which human to human transmission cannot be ruled out.“

 

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