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Einfache Anfrage: „Zur Umsetzung der Verordnung Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (InkHV)“

Das Alimentenwesen beinhaltet die Bevorschussung und die Inkassohilfe bei ausbleibenden Unterhaltsbeiträgen. Im Thurgau ist gemäss §2 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Inkassohilfe für familienrechtliche Unterhaltsbeiträge und die Bevorschussung von Kinderalimenten (AliG) die Politische Gemeinde für die Inkassohilfe und die Bevorschussung zuständig, in welcher die Unterhaltsgläubigerin oder der Unterhaltsgläubiger den zivilrechtlichen Wohnsitz hat. Die konkrete Ausgestaltung der Inkassohilfe überliess der Bund bis anhin den Kantonen. Die Thurgauer Gesetzesgrundlagen sind mit dem AliG und der Alimentenhilfeverordnung (AliV) schlank gehalten und die Umsetzung derer ist in den vom Kanton den Gemeinden zur Verfügung gestellten Leitfäden und weiterführenden Erklärungen festgehalten.

Seit dem 1. Januar 2022 ist die Inkassohilfe mit der Bundesverordnung zur Inkassohilfe (InkHV) nun schweizweit geregelt. Mit der InkHV verfolgt der Bundesrat das Ziel, einer schweizweiten Vereinheitlichung und Professionalisierung der Inkassohilfe. Dafür sind in der InkHV alle Leistungen, die jede Fachstelle ab 1. Januar 2022 anbieten muss, enthalten, womit die Aufgaben der Alimentenfachstelle einen verbindlichen Charakter erhalten.

Damit die InkHV im Sinne des Gesetzgebers umgesetzt werden kann, ist es wichtig, dass die Arbeitsinstrumente dem aktuellen Stand entsprechen. Ein Blick auf die Website des kantonalen Sozialamtes zeigt jedoch, dass unter der Rubrik Alimentenhilfe weder die Einführung der InkHV erwähnt ist, noch der Leitfaden “Inkasso von Unterhaltsbeiträgen” den neuen Gegebenheiten angepasst wurde.

Die Inkraftsetzung der InkHV bietet auch für den Thurgau die Chance, eine innerkantonale Vereinheitlichung der Inkassohilfe anzustreben und damit Rechtssicherheit und Transparenz für alle Beteiligten zu schaffen sowie die Professionalität zu gewährleisten.

In diesem Zusammenhang bitte ich den Regierungsrat um die Beantwortung von folgenden Fragen:

  1. Verfolgt die Regierung auch das Ziel einer innerkantonalen Vereinheitlichung der Inkassohilfe und wenn ja, mit welchen Massnahmen (z.B. einheitliche Formulare und Merkblätter) und in welchem Zeithorizont?
  2. Wann passt die Regierung die auf der kantonalen Website zur Alimentenhilfe aufgeführten Handlungsvorschriften und rechtlichen Grundlagen an?
  3. Steht den Alimentenfachstellen auch eine kantonale Beratung analog der Beratung im Bereich der Sozialhilfe zur Verfügung?
  4. Im Kanton St. Gallen hat die Regierung für die Unterstützung der Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gem. InkHV die St. Gallische Konferenz der Sozialhilfe (KOS) eingesetzt. Könnte sich die Regierung vorstellen, zukünftig die Thurgauer Konferenz für öffentliche Sozialhilfe (TKöS) als Unterstützung beizuziehen?
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