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Vorstoss

Interpellation «Gewährleistung von Bargeldzahlungen in kantonalen Einrichtungen»

Bargeld ist ein gesetzlich verankertes Zahlungsmittel, welches immer noch von einem grossen Teil der Bevölkerung genutzt wird. Mittels zunehmender Einschränkungen für Barzahlungen wird versucht, das Bargeld immer weiter zurückzudrängen. Bargeld bietet überdies eine sichere Alternative in einer zunehmend digitalisierten und potenziell unsicheren Online-Umgebung. In Situationen, in denen elektronische Zahlungssysteme ausfallen (z. B. bei technischen Störungen), bleibt Bargeld ein verlässliches Zahlungsmittel. Aus diesen Gründen soll der Kanton Thurgau gewährleisten, dass in seinem Einflussbereich Zahlungen mit Bargeld angenommen werden und diese gegenüber anderen Zahlungsmitteln nicht schlechter gestellt sind.

Der Regierungsrat wird ersucht, die nachfolgenden Fragen zu beantworten:

  1. Derzeit ist ein Trend zur ausschliesslichen Digitalisierung des Zahlungsverkehrs zu erkennen, sodass beispielsweise Gebühren bei Parkautomaten vermehrt nur noch über Online-Bezahldienste wie TWINT oder spezielle Apps bezahlt werden können. Bezüglich der Annahme von Bargeld regelt Art. 3 WZG, dass bis zu 100 Münzen angenommen werden müssen sowie eine unbegrenzte Anzahl an Noten. Diese Regelung wird jedoch in der Schweiz zunehmend nicht mehr beachtet, ohne dass daraus rechtliche Konsequenzen entstehen, denn die Verpflichtung zur Bargeldannahme ist nicht strafbewehrt und vertraglich abänderbar. Wie gewährleistet der Kanton Thurgau, dass in seinem Einflussbereich inkl. kantonale Unternehmen auch in Zukunft mit Bargeld (Münzen und Banknoten) bezahlt werden kann (im Zusammenhang mit Parkautomaten, Zahlungen beim Betreibungsamt etc.)?
  2. Gibt es auf kantonaler Ebene eine Weisung an die Ämter, dass Bargeldzahlungen entgegengenommen werden müssen gemäss Art. 3 WZG?
  3. Gibt es bei den kantonalen Ämtern eine Obergrenze für Bargeldzahlungen? Wenn ja, wie hoch ist diese Obergrenze?
  4. Gemäss Rückfragen bei verschiedenen Ämtern und kantonalen Einrichtungen gibt es keine einheitliche Handhabung, sondern Bargeldzahlungen werden anscheinend unterschiedlich gehandhabt. Aus welchem Grund besteht keine einheitliche Praxis, um das Bezahlen mit Bargeld zu gewährleisten?
  5. Hat der Kanton bereits die Möglichkeit geprüft für Bargeldzahlungen, diese mittels angemessener kundenfreundlicher Alternativen zuzulassen, z.B. in Form von einer Karte, die mit Bargeld aufgeladen werden kann (vgl. Cashless-System, Aufladung von Bezahlkarten)? Dies könnte auch in Zusammenarbeit mit der Thurgauer Kantonalbank erfolgen.
  6. Währung und Zahlungsmittel sind auf Bundesebene geregelt (BV, WZG, NBG).
    Der Kanton Thurgau darf über seine eigenen Infrastrukturen jedoch verfügen. Sieht der Regierungsrat die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage auf Kantonsebene, welche die Annahme von Bargeld im Einflussbereich des Kantons sicherstellt, in Konflikt mit der Zuständigkeit des Bundes im Bereich Zahlungsmittel?
  7. In Spitälern oder ähnlichen Einrichtungen ist es wichtig, dass auch Menschen, die nicht mobil sind, Zugang zu Bargeld haben. Dies in Form eines Bankautomaten, bei welchem die Möglichkeit besteht, Bargeld zu beziehen. Die Thurgauer Kantonalbank sowie die Spital Thurgau AG sind kantonale Unternehmen, welche mehrheitlich im Besitz des Kantons sind. Besteht hierbei eine Weisung an diese beiden Unternehmen, dass sichergestellt ist, dass vor Ort Bargeld bezogen werden kann?

Begründung
Eine natürliche Entwicklung zu vermehrter Bargeldlosigkeit ist der Effizienzlogik geschuldet. Problematisch ist die erzwungene Bargeldlosigkeit. Es ist ein Trend festzustellen, dass die Bezahlung mit Bargeld immer weiter eingeschränkt wird. Als Beispiel können Ticketautomaten, öffentliche Veranstaltungen oder auch öffentliche Toiletten angeführt werden. Dieser Trend hin zum bargeldlosen Zahlungsverkehr wird früher oder später (soweit nicht bereits geschehen) in die Verwaltungsstellen überschwappen. Auf Bundesebene wurde daher unlängst eine Motion gutgeheissen, welche sicherstellen soll, dass Passagiere des öffentlichen Verkehrs auch in Zukunft Billette mit Bargeld oder entsprechend kundenfreundlichen Prepaid-Karten bezahlen können.

Bargeld ist ein gesetzlich verankertes Zahlungsmittel (NBG und WZG), welches immer noch von einem grossen Teil der Bevölkerung genutzt wird. Mittels zunehmender Einschränkungen für Barzahlungen wird versucht, das Bargeld immer weiter zurückzudrängen. Argumentiert wird mit der wirtschaftlichen Effizienz sowie mit der Bekämpfung von Geldwäscherei etc. Diese berechtigten Anliegen vermögen die Einschränkung der freien Bargeldnutzung nicht zu rechtfertigen.

Die Bargeldnutzung ist ein hohes Gut. Es ist für alle zugänglich, unabhängig von Alter, Mobilität, technologischem Wissen oder sozioökonomischem Status. Nicht jedermann hat Zugang zu digitalen Zahlungsmitteln oder Bankkonten. Bargeld bietet überdies eine sichere Alternative in einer zunehmend digitalisierten und potenziell unsicheren Online-Umgebung. In Situationen, in denen elektronische Zahlungssysteme ausfallen (z. B. bei technischen Störungen), bleibt Bargeld ein verlässliches Zahlungsmittel.

Aus diesen Gründen soll der Kanton Thurgau gewährleisten, dass in seinem Einflussbereich Zahlungen mit Bargeld angenommen werden und diese gegenüber anderen Zahlungsmitteln nicht schlechter gestellt sind.

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