Interpellation: «Stallbau im Spannungsfeld von Luftreinhaltung und Landschaftsschutz»
Der Regierungsrat wird ersucht, die nachfolgenden Fragen zu beantworten:
- Die Luftreinhalteverordnung verlangt Mindestabstände zu bewohnten Zonen, wobei «geruchsmindernde Massnahmen bei der Berechnung der Quellstärke* einbezogen werden können.» Agroscop 2018: «Grundlagen zu Geruch und dessen Ausbreitung…»
In welchem Umfang verringern geruchsmindernde Massnahmen die Mindestabstände? Welchen Ermessensspielraum hat der Kanton bei der Anordnung eines Mindestabstands? - Die Behörde ist verpflichtet, «sämtliche technisch und betrieblich möglichen und wirtschaftlich tragbaren Emissionsbegrenzungen anzuordnen.» Agroscop 2018: «Grundlagen zu Geruch und dessen Ausbreitung…»Gemäss heutigem Stand der Technik ist effektiver baulicher Umweltschutz möglich (Harn-Drainage, automatische Reinigung, Abdeckung von Lagern, Abluftreinigung…). Fraglich ist hingegen, ob diese Massnahmen wirtschaftlich tragbar sind. Von welchen staatlichen Förderprogrammen kann der Landwirt heute profitieren, wenn er bauliche geruchsmindernde Massnahmen umsetzen will? Besteht die Möglichkeit, dass geruchsmindernde Massnahmen seitens des Kantons verstärkt unterstützt und gefördert werden?
- Gibt es kantonale Unterschiede in der Bewilligungspraxis von siedlungsnahen Bauten zur Nutztierhaltung? ZB. Aargau? Bern?
- Ist in jedem Fall sichergestellt, dass nach einer erteilten Bewilligung die Bewilligungsinstanz einen Rechtsstreit austragen muss – und nicht der betroffene Landwirt?
Begründung
Bei der Planung und Realisierung eines Gebäudes zur landwirtschaftlichen Nutztierhaltung sieht sich der Landwirt in der Regel mit planerischen Anforderungen konfrontiert, die grundsätzlich nicht vereinbar sind. Dies betrifft vor allem Betriebe, die am Dorfrand liegen und die Tierhaltung erweitern möchten. Etliche Betriebe haben Ställe erstellt, die eine kostengünstige Erweiterung vorsehen und sehen sich bei der Baueingabe der Erweiterung mit inzwischen neuen behördlichen Vorgaben konfrontiert. Einerseits verlangt die Luftreinhalteverordnung Abstände zu Wohngebäuden – andererseits verlangt der Landschaftsschutz, dass landwirtschaftliche Bauten keine unbebauten Landschaftskammern tangieren und nicht zur Zersiedlung der Landschaft beitragen. Schutz vor Immissionen oder Schutz der Landschaft vor Überbauung – der planende Landwirt kann es nur mehr oder weniger falsch machen!
So kann der Grundsatz, Wohngebiete «vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen» möglichst zu verschonen (Art. 3 Abs. 3 Bst. b RPG), in Konflikt geraten mit dem Anliegen, die Landschaft zu schonen und von Bauten möglichst freizuhalten (Art. 3 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 RPG). Agroscop 2018: «Grundlagen zu Geruch und dessen Ausbreitung…» S 9
Dabei begegnen sich die beiden behördlichen Forderungen nicht auf Augenhöhe. Während die Luftreinhaltungsverordnung klare und starre (?) Abstände definiert, ist der Landschaftsschutz immer auch eine Ermessenssache. Oft wird deshalb eine Lösung gesucht, die den Landschaftsschutz benachteiligt und die zudem nicht im Interesse des Landwirtes liegt, der lieber seinen siedlungsnahen Betrieb da erweitern möchte, wo sein Wohn- und Betriebszentrum ist; am Dorfrand, am Rand einer Kleinsiedlung.
Dem Regierungsrat wird im Voraus für die Beantwortung der Fragen gedankt.
* Quellstärke: Mass für die Geruchsemission, hergeleitet aus flächen-, tierart- und systemspezifischen Einflussgrössen