Motion „Anpassung Thurgauer Enteignungsgesetz TG EntG
Vorstoss von SVP-Kantonsrat Daniel Vetterli
Der Regierungsrat wird beauftragt die Entschädigungen für Kulturland dem eidg. Enteignungsgesetz EntG anzupassen
Begründung: Aktuell ist es so, dass im Kanton Thurgau bei einer Enteignung zwei verschiedene Entschädigungsansätze zur Anwendung kommen, je nachdem, wer für die Enteignung verantwortlich ist. Bei Enteignungen für z.B. Bundesstrassen, BTS / N23 ist der Bund zuständig. Es wird das dreifache vom maximalen Höchstpreis gemäss Art. 66 Abs.1 BGBB (Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht) vergütet, also bis zu Fr. 30.00/m2.
Bei Enteignungen für Kantonsstrassen und -wege ist demgegenüber das kantonale Enteignungsrecht massgebend. Der Kanton bezieht sich auf das bestehende kantonale Enteignungsgesetz TG EntG wo ein maximaler Ansatz, (ermittelt vom Landwirtschaftsamt) von Fr. 10.00/m2 zur Anwendung kommt.
In der Antwort auf die Einfache Anfrage vom 8. Nov 22 (B. Schildknecht/ J. Gemperle) ist sich der Regierungsrat dieser Problematik bewusst und sieht eine faktische Überprüfung gegeben. Nennt aber keine konkreten Gründe, wieso er das Gesetz nicht anpassen will.
Weiter erwähnt er in der Antwort, dass der Kanton bereits heute für benötigtes Kulturland in der Regel Fr. 12.00/m2 bezahlt, also mehr als das gesetzliche Minimum gemäss BGBB. Für Kulturland im gesamten behördenverbindlichen Gewässerraum der Thur
offeriert der Kanton einen Betrag von Fr. 15.00/m2. Der gleiche Preis wird auch auf einem 60 m breiten Korridor für die künftige B23 bezahlt.
Für die Motionäre ist die aktuelle Situation nicht akzeptabel. Es darf und kann nicht sein, dass bei einer Enteignung für z.B. die BTS / N23 vom Bund ein Preis von bis zu Fr. 30.00/m2 für Landwirtschaftsland bezahlt wird und gleich daneben, in der gleichen Gemeinde für die Anpassung einer Kantonsstrasse nur Fr.10.00/m2 entschädigt wird.
Das BGBB behandelt die Enteignung sowohl bei der Realteilung und Zerstückelung als auch beim Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken als Ausnahmefall, indem sie einerseits nicht unter das Realteilungs- und Zerstückelungsverbot fällt (Art. 59 Bst. a, b und c BGBB) und andererseits der Erwerb im Rahmen einer Enteignung keiner Bewilligung bedarf (Art.62 Bst. e ,f und h BGBB) Das bedeutet, dass für unmittelbar für das Projekt benötigte Land, das enteignet werden kann, gestützt auf das BGBB keine Preisvorgaben gelten. Das BGBB (und damit auch der höchstzulässige Preis nach Art. 66 Abs. 1 BGBB) gelangte bis Ende 2022 weder in eidgenössischen noch kantonalen Enteignungsverfahren zur Anwendung. In einem Konkursverfahren gelten keine Höchstpreise gemäss BGBB. Der gesetzliche Preis gemäss BGBB entspricht also nicht einem realen Verkehrswert.
Für die Anpassung der Entschädigung gibt es verschiedene Gründe:
- Gleichbehandlung der Entschädigung für Kulturland bei Enteignungen in Folge von eidgenössischen und kantonalen Projekten
- An der Gesamtsumme von Projektkosten ist der zu vergütende Kulturlandpreis nur marginal
- Bessere Abgeltung des entstandenen Minderwertes für Landeigentümer
- Mit einer höheren Entschädigung wird der haushälterische Umgang mit Kulturland gefördert
- Der Kanton St. Gallen und weitere Kantone haben diese Anpassung der Entschädigungen bereits übernommen.
Die Motionäre beantragen das TG EntG dem Eidgenössischen EntG anzupassen oder mindestens die Entschädigungen gleich handzuhaben.