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Vorstoss

Motion: „Ein moderneres Gastrogesetz – damit die Vielfalt bleibt “

Der Regierungsrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, dass Patente und Bewilligungen nach dem Gastgewerbegesetz (GastG, RB 554.51) neu auch an juristische Personen erteilt werden können, soweit der Nachweis erbracht wird, dass daran eine natürliche Person beteiligt ist oder dass die juristische Person eine natürliche Person beschäftigt, welche die persönlichen Voraussetzungen gemäss § 14 GastG erfüllt.

Begründung
Das Gastgewerbegesetz stammt aus einer Zeit, als Gastwirtschaftsdienstleistungen fast ausschliesslich von reinen Gastwirtschaftsbetrieben angeboten wurden. Gastwirte waren in der Regel selbständig und ein einmal erteiltes Patent oder eine Bewilligung konnte während mehrerer Jahre genutzt werden. Die nicht ganz unerheblichen Kosten für den Erwerb des Patentes bzw. der Bewilligung konnten über mehrere Jahre abgeschrieben bzw. amortisiert werden.

Zwischenzeitlich hat sich der Markt erheblich verändert und ist viel heterogener geworden, als er bei der Einführung des Gesetzes war. Es gibt heute viel mehr kleine und mittlere Unternehmen, welche nebst ihren angestammten Dienstleistungen und Produkte auch Gastwirtschaftsdienstleistungen anbieten. Allen voran gilt das für Bäckereien. Heutzutage findet man kaum noch Bäckereibetriebe, in denen man nicht gleichzeitig auch noch etwas trinken oder gleich vor Ort ein ganzes Menu zu sich nehmen und nicht selten auf Wunsch auch alkoholische Getränke dazu konsumieren kann.

Daneben gibt es auch immer mehr Gastronomieunternehmer, welche mehrere Lokale betreiben und deshalb eine AG oder eine GmbH gründen, um die einzelnen Betriebe unter einem Dach führen zu können. Ähnliches gilt auch bei Einzelbetrieben, wo der Wirt oder Hotelier die Möglichkeit nutzt, sein Restaurant bzw. sein Hotel über eine AG oder eine GmbH zu betreiben. Die Beispiele zeigen, dass die Vorstellungen des seinerzeitigen Gesetzgebers nicht mehr zeitgemäss sind. Zwangsläufig, auch aufgrund des veränderten Konsumverhaltens, gibt es vielfältigere Formen, wie Betriebe geführt werden, damit sie am Markt bestehen können.

Gerade in der Bäckereibranche ist seit einigen Jahren tatsächlich ein Wandel hin zur Diversifizierung und Erweiterung der Angebotspalette im Gange. Es entstehen mehr und mehr Bäckereien mit angegliederten Restaurationsbetrieben. Diese Entwicklung ist als Reaktion auf die Bedürfnisse des Marktes zu betrachten, welche diese Neuausrichtung zwingend erforderlich machen. Es ist heute an der Tagesordnung, dass vornehmlich kleinere Bäckereien aus finanziellen Gründen schliessen müssen. Der Druck der Grossverteiler ist enorm und dürfte mit dem Trend, dass diese ihre Brotwaren teilweisedirekt vor Ort in den Verkaufsstellen backen und somit als «frisch aus dem Ofen» anbieten, anhalten und gar noch grösser werden.

Viele Bäckereigeschäfte mit angegliederten Cafés oder Restaurants sind mit dem geltenden Gesetz gezwungen, bei jedem Wechsel des Patent- bzw. Bewilligungsinhabersund damit der verantwortlichen Personen (z.B. Filialleiter) immer wieder neue Patente und Bewilligungen zu beantragen. Generell ist dies dort der Fall, wo der Gastronomiebetrieb nicht von einer Einzelperson geführt und betrieben wird. Die jedes Mal fällig werdende und gesetzlich vorgesehene Verwaltungsgebühr in Höhe von CHF 2’500.00 bis CHF 1000.00 (für Beherbergungsbetriebe mit Alkoholausschank, Wirtschaften und Kioskwirtschaften) gemäss § 37 GastG stellt für die betroffenen Betriebe eine zusätzliche namhafte finanzielle Belastung dar. Dieses Geld fehlt dann für Innovationen im Betrieb und Investitionen in die Betriebsinfrastruktur oder das Personal.

Nicht zuletzt ist es eine Tatsache, dass die Anwendung des Gesetzes in der Verwaltung nicht ganz konsequent umgesetzt wird. Wenn beispielsweise ein als Aktiengesellschaft organisiertes Bäckerunternehmen zusammen mit einem Bäckereigeschäft eine Gastwirtschaft betreibt, der Inhaber aber dieses nicht selber führt, lautet das Patent auf eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer. Wird der Gastwirtschaftsteil behördlich kontrolliert und werden Beanstandungen festgestellt, treffen diese dann nicht den Inhaber bzw. die Inhaberin des Patentes oder der Bewilligung, viel mehr wird die entsprechende Verantwortung vom Inhaber oder Geschäftsführer eingefordert, so dass die Verantwortlichkeit gemäss Gesetz und die faktische Verantwortung auseinanderfallen.

Ein Gesetz ist immer auch ein Zeuge seiner Entstehungszeit. Angesichts dessen, dass sich die Gastwirtschaftsbranche in den letzten bald 25 Jahren erheblich verändert hat, kann das Gastwirtschaftsgesetz in seiner heutigen Fassung den Bedürfnissen der gesamten Branche nicht mehr gerecht werden. Das Gesetz fokussiert sich viel zu sehr auf das Bild eines Einzelbetriebes, wo Betriebs- und Patent- bzw. Bewilligungsinhaber einund dieselbe Person sind. Das aktuelle Gesetz behindert neue Lösungen und Angebote. Aufgrund des Wandels in der Gastronomie- und Detaillistenbranche ist das Gesetz so auszugestalten, dass auch andere Lösungen möglich sind (siehe Motionsauftrag). Dörfer und Städte im Thurgau leben von einem vielfältigen gastronomischen und kundenorientierten Angebot. Ein im Sinne der Motion revidiertes Gesetz unterstützt Branchen und Betriebe, welche einen wichtigen Beitrag für die Grundversorgung der Bevölkerung leisten. Nicht in Frage gestellt wird mit den aufgeführten Überlegungen das «Wirtepatent» gemäss § 15 GastG.

Uttwil, 14. August 2019

Brigitte Kaufmann, Ruedi Bartel Lukas, Madörin Marianne Raschle

Mitunterzeichnerinnen und Mitunterzeichner der Motion von Brigitte Kaufmann/Ruedi, Bartel/Lukas Madörin/Marianne Raschle

«Ein moderneres Gastrogesetz – damit die Vielfalt bleibt» (Gastgewerbegesetz)

Zur Motion im Wortlaut (PDF)

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