Motion „Flexibilisierung der Finanzierung der Gebäudeversicherung“
Der Regierungsrat wird beauftragt, dem Grossen Rat eine Änderung von § 10 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung vom 23. August 1976 (GebG) zu unterbreiten mit dem Inhalt, dass auch die Erträge aus den Kapitalanlagen (Kapitalerträge, Kapitalgewinne) zur Finanzierung des Geschäftes der Gebäudeversicherung herangezogen werden können.
Sollte der Regierungsrat eine Totalrevision des in die Jahre gekommenen GebG vorschlagen, wäre dem Anliegen dieser Motion im Rahmen der Totalrevision Rechnung zu tragen.
Begründung
§ 10 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung verpflichtet die Gebäudeversicherung Thurgau (GVTG), die notwendigen Mittel durch die Prämien zu beschaffen. Die von der GVTG auf 2022 beschlossene Prämienerhöhung um 25% wurde mit dem Hinweis auf diese Gesetzesbestimmung begründet. Das Segmentsergebnis der Versicherung sei in den letzten 20 Jahren 13-mal negativ gewesen. In neun Jahren sei bereits das technische Ergebnis negativ gewesen, d.h. die Prämieneinnahmen hätten nicht einmal ausgereicht, um die Schäden zu decken.
Dieses Korsett, das der GVTG für ihre Finanzierung angelegt wird, ist zu eng. Es soll ihr auch möglich sein, ihre Aufwendungen mit regelmässigen Kapitalerträgen oder Kapitalgewinnen des zu Beginn dieses Jahres vorhandenen risikotragenden Kapitals von rund CHF 470 Millionen zu bestreiten, wie dies bei privaten Versicherungsgesellschaften und in anderen Kantonen für die Gebäudeversicherung selbstverständlich ist (vgl. z.B. Art. 3 Gesetz über die Gebäudeversicherung des Kantons Zürich).
Eine generelle Überarbeitung des GebG war schon wiederholt Gegenstand der Richtlinien der Kantonsregierung. Sollte der Regierungsrat seine Richtlinien in diesem Punkt nun umsetzen wollen, könnte das Anliegen der Motion im Rahmen der Gesetzesberatungen diskutiert werden.