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Vorstoss

Motion: „Standesinitiative: Energieholznutzung in der Landwirtschaft eine echte Chance geben!“

Der Regierungsrat wird beauftragt, gemäss Art. 160 Abs. 1 der Bundesverfassung folgende Thurgauer Standesinitiative einzureichen:

Das Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG, SR 700) sei im Rahmen der laufenden Revision (RPG II) dahingehend anzupassen, dass Kantone und Gemeinden die Erstellung von Bauten und Anlagen für die Produktion von Wärme bzw. Strom aus verholzter Biomasse in der Landwirtschaftszone bewilligen können.

Begründung

Die Erstellung von Bauten und Anlagen für die Produktion von Wärme bzw. Strom aus verholzter Biomasse ausserhalb einer Bauzone (z.B. in der Landwirtschaftszone) sind nach Bundesrecht zu beurteilen und darum aktuell in der Regel nicht zulässig. Nur bei einer Anpassung des diesbezüglichen Bundesrechts wäre es für unsere Regierung und unsere Gemeinden möglich solche Anlagen zu bewilligen.

Die aktuelle gesetzliche Bewilligungsgrundlage verunmöglicht den Bau eines neuen Gebäudes mit dem Zweck der Wärme- und/oder Stromproduktion aus Energieholz. Damit wird die Chance verpasst, Wärmenetzverbunde in Siedlungsnähe zu realisieren. In der Bauzone selbst sind Heizungsanlagen mit ihren verbundenen Emissionen (Rauch, Lärm, Transport) selten erwünscht. Auch ökonomisch besteht kein Anreiz statt rentablem Wohnraum lediglich eine Heizung zu erbauen.

Das Energieholzpotential in der Schweiz ist riesig. Leider bleibt ein Teil davon ungenutzt in unseren Wäldern liegen. Mit deren energetischen Nutzung könnte auch der CO2-Ausstoss gesenkt werden. Eine gesteigerte Energieholznutzung würde auch Anreize für die Waldpflege schaffen. Dies wiederum ist die Grundlage, damit der Wald all seine vielfältigen Funktionen erfüllen kann und den Erwartungen gerecht wird.

Mit der Schaffung von Art. 16a Abs. 1bis Raumplanungsgesetz (RPG) wird im Grundsatz der politische Wille bekräftigt, dass solche Anlagen in der Landwirtschaft gewünscht sind. In der Ausführungsverordnung hat der Bundesrat in Art. 34a Abs. 1bis Raumplanungsverordnung (RPV) die Voraussetzungen für die Zonenkonformität leider jedoch wieder stark eingeschränkt. Die Interessen der Energiepolitik dürfen aber gegenüber den Interessen der Raumplanung nicht geschmälert werden.

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26.05.2023
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