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Parlamentarische Initiative „Gesetz über das Stimm- und Wahlrecht (StWG) vom 12. Februar 2014 (Stand 1. August 2014)“

Nach einem ausserordentlichen Rücktritt eines Gemeindeoberhauptes sind grundsätzlich Wahlen innert sechs Monaten durchzuführen. Kantonsrat Stephan Tobler möchte mit einer PI im § 46 Absatz 2 folgenden 2. Satz aufzunehmen: Das zuständige Departement kann auf Antrag der Gemeindebehörde die Frist verlängern.

Eine Neubesetzung des Gemeindepräsidiums ist eine verantwortungsvolle und heute anspruchsvolle Aufgabe. Es wird auch immer schwieriger, geeignete Kandidaturen zu gewinnen. Sommerferien oder Feiertage beschneiden die Frist. In der Privatwirtschaft oder auch bei Chefbeamten beim Kanton ist es heute kaum mehr möglich, innerhalb von sechs Monaten die Stelle neu zu besetzen. Nach einer öffentlichen Ausschreibung wird nicht nur eine seriöse Klärung über die Eignung der Kandidierenden erwartet. Es muss auch ein glaubwürdiger politischer Prozess durchgeführt werden. Die Wahl sollte auf einen Eidg. Abstimmungstermin angesetzt werden, damit eine anständige Wahlbeteiligung erreicht wird. Es gibt Situationen, wo sechs Monate einfach zu kurz für eine gewissenhafte Vorbereitung für die Wahl eines neuen Gemeindeoberhauptes sind.

Parlamentarische Initiative „Gesetz über das Stimm- und Wahlrecht (StWG) vom 12. Februar 2014 (Stand 1. August 2014)“

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