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Vorstoss

Parlamentarische Initiative «Mindestabstände zu Windkraftanlagen: Betroffene schützen und Rechtssicherheit schaffen»

Der Grosse Rat wird beauftragt, das Planungs- und Baugesetz (PBG) vom 21. Dezember 2011 wie folgt zu ergänzen:

§ 76a Windkraftanlagen (neu)

  1. Der Abstand von Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern beträgt gegenüber Bauzonen und bewohnten Gebäuden in Nichtbauzonen mindestens das Dreifache ihrer Gesamthöhe.
  2. Die Gemeindebehörde kann aus besonderen Gründen in Sondernutzungsplänen geringere Abstände vorsehen, sofern die betroffenen Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer damit einverstanden sind.

Begründung
Die Stärkung der autonomen Energieversorgung der Schweiz auch mit Windenergie ist durchaus sinnvoll. Ob sich Grosswindanlagen im Kanton Thurgau wirtschaftlich betreiben lassen, ist eine andere Frage. Die Regeln sollten aber festgelegt werden, bevor mit dem Bau der ersten Anlagen Fakten geschaffen werden. Nachdem der Grosse Rat im kantonalen Richtplan die Erstellung von Windkraftanlagen in den Gebieten Salen-Reutenen, Thundorf und Braunau-Wuppenau ermöglicht hat und die Gebiete Ottenberg, Sirnach-Littenheid und Cholfirst überprüft werden, drängt die Zeit, zumal im Gebiet Thundorf bereits erste Zonen- und Sondernutzungspläne ausgearbeitet werden.

Grosswindanlagen sind riesige Industrieanlagen mit gewaltigen Dimensionen. Die Anlagen, die in Thundorf geplant werden, weisen eine Nabenhöhe von 160 m (45 Stockwerke) und mit den Rotoren (80 m Radius) eine Gesamthöhe von 246 m (70 Stockwerke) auf. Zum Vergleich: Der Prime Tower in Zürich misst 126 m (36 Stockwerke).

Trotz dieser Dimensionen kennt der Kanton Thurgau bei Windkraftanlagen – im Gegensatz zu anderen Bauten – keinerlei Mindestabstände zu bewohnten Gebäuden. Zwar verlangt die Lärmschutzverordnung des Bundes (LSV) aufgrund der Belastungsgrenzwerte für Industrie- und Gewerbelärm je nach Empfindlichkeitsstufe einen gewissen Abstand der Anlagen, der jedoch bei wenigen hundert Metern liegt. Zudem ist der Lärm nur ein Aspekt der Immissionen von Windkraftanlagen. Andere Länder, die über mehr Erfahrung mit der Windkraftechnologie verfügen, kennen verbindliche Regelungen. So beträgt der Mindestabstand im deutschen Bundesland Bayern das Zehnfache der Höhe, in Hessen 1’000 m und in Baden-Württemberg 800-1’000 m. In vielen österreichischen Bundesländern sind es 750-1’500 m, in Frankreich 500 m, in Dänemark das Vierfache der Höhe und in Polen das Zehnfache der Höhe.

Wie die lautstarken Proteste in den Gemeinden Thundorf und Amlikon-Bissegg zeigen, kollidieren Energiewende und Bau von Grosswindanlagen mit den Schutzinteressen der betroffenen Bürgerinnen und Bürger. Es liegt auf der Hand, dass Windkraftanlagen in der Schweiz kaum gegen den Willen der Bevölkerung realisiert werden können. Entscheidend ist daher ihre Akzeptanz, was auch anlässlich der Debatte im Grossen Rat zur Richtplanänderung «Windenergie» im Mai 2020 von allen Seiten betont wurde.

Die Raumplanung ist Sache der Kantone. Sie dürfen Mindestabstände für Windkraftanlagen zu bewohnten Gebäuden festlegen. Das Bundesgericht hat zwischenzeitlich bestätigt, dass auch die Gemeinden dazu berechtigt sind, Mindestabstände festzulegen. Eine grundlegende kantonale Mindestregelung ist jedoch unabdingbar, insbesondere um Konflikte entlang von Gemeindegrenzen zu entschärfen.

Um Rechts- und Planungssicherheit zu schaffen, die Betroffenen, ihre Gesundheit und ihr privates Grundeigentum zu schützen sowie die Akzeptanz von Windkraftanlagen zu erhöhen, sind moderate, aber verbindliche Abstandsregelungen zu schaffen zu Bauzonen und bewohnten Gebäuden in Nichtbauzonen. Sinnvoll ist eine dynamische Abstandsregelung, die den Abstand nicht fix, sondern ausgehend von der Gesamthöhe der Windkraftanlage bestimmt. Kleinwindanlagen sind von den Beschränkungen auszunehmen. Das Mittel der Parlamentarischen Initiative drängt sich auf, weil die Angelegenheit dringlich ist und rasch eine gesetzliche Regelung getroffen werden muss.

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Eveline Bachmann
SVP Kantonsrätin (TG)
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