Vernehmlassungsantwort zum Veterinärgesetz
Die SVP Thurgau begrüsst es, dass im neu zu schaffenden Veterinärgesetz die verschiedenen Bereiche des Vollzugs zusammengefasst werden. Dies mit der Hoffnung, dass der Vollzug einheitlicher durchgeführt werden kann.
Zu den einzelnen Punkten:
§ 3 Abs. 4 Meldung von Verstössen
Die SVP Thurgau ist mit diesem Punkt einverstanden und begrüsst die Verschärfung der Kriterien hinsichtlich Meldungen an die Vollzugsbehörde. Damit können missbräuchliche Meldungen und somit auch administrativen Aufwand seitens Vollzugsbehörde reduziert werden.
§ 3 Abs. 5 Mitwirkungspflicht der Verfahrensbeteiligten
Die SVP Thurgau ist der Meinung, dass solche Kosten auf jeden Fall verrechnet werden sollten und beantragt, den Satz wie folgt abzuändern: « […] oder offensichtlich unbegründeten Meldung werden der meldenden Person auferlegt.»
§ 4 Abs. 2 Kontrollen, Zutritts- und Editionsrecht
Die Kontrollen sollen vermehrt bei bereits beanstandeten Tierhaltungen stattfinden. Aus diesem Grund beantragt die SVP Thurgau, dass der Satz wie folgt angepasst wird: « […], wobei in der Regel diejenigen Betriebe und Tierhaltungen vermehrt kontrolliert werden, […].
§ 4 Abs. 3 Ziff. 1 Kontrollen, Zutritts- und Editionsrecht
Beim Zutrittsrecht ist die SVP Thurgau entschieden der Meinung, dass eine zuständige Person bei Betretung des Eigentums zwingend anwesend sein muss! Es stellt sich hier die Frage, ob nicht sogar ein Durchsuchungsbefehl notwendig ist, um gegen den Willen des Eigentümers bzw. des Besitzers die Anlagen zu betreten. Bei anderen Privatpersonen und Unternehmen ist dasselbe nötig, um das Grundstück ohne Einwilligung betreten zu dürfen. Wieso soll ein Landwirtschaftsbetrieb und dessen Eigentümer anders behandelt werden? Es leuchtet nicht ein, dass auf die Anwesenheit einfach so verzichtet werden soll. Das wäre rechtsstaatlich sehr bedenklich.
§ 8 Abs. 3 neu Begleitgruppen
Wird eine Begleitgruppe eingesetzt, soll diese entschädigt werden. Die SVP Thurgau beantragt nach Absatz 2 einen neuen Absatz einzufügen mit dem Wortlaut: «Die Mitglieder der Begleitgruppen werden im Rahmen einer Leistungsvereinbarung entschädigt.»
§11 Abs. 5 Verwaltungsrechtliche Massnahmen
Die SVP Thurgau verlangt eine präzisere Beschreibung, wie mit Tieren und Gegenständen nach ihrer vorläufigen oder definitiven Beschlagnahmung umgegangen werden soll.
§12 Abs. 2 Verwaltungsrechtliche Administrativsanktionen
Die SVP Thurgau beantragt, dass vor einem Tätigkeits-, Betriebs- oder Tierhalteverbot zwingend eine mildere Massnahme ausgesprochen wird. Deshalb soll im Satz «in der Regel» gestrichen werden.
§13 Abs. 1 Information und Datenbekanntgabe
Die Formulierung von Absatz 1 lässt die Frage offen, wer entscheiden kann, wann ein öffentliches Interesse vorliegt und wann nicht. Wann ein solches vorliegt, ist zu definieren.
§14 Abs. 3 Gebühren, Vorschuss und Kaution
Es sollen auch Leistungen ohne Bezahlung möglich sein.
§15 Abs. 3 Verfahren und Rechtsschutz
Gemäss Vernehmlassungsentwurf kommen Beschwerden gegen Vollstreckungsentscheide der Vollzugsbehörde keine aufschiebende Wirkung zu. Die SVP Thurgau ist aber klar der Meinung, dass bei der Tötung von Tieren eine aufschiebende Wirkung möglich sein soll.
§18 Abs. 2 und Abs. 3 – 4 neu Herrenlose und entlaufene Tiere
Die SVP Thurgau möchte in Absatz 2 den Teilsatz « […] oder sie innert 60 Tagen nach ihrer Behändigung nicht dauerhaft geeignet untergebracht werden.» streichen. Der SVP Thurgau ist wichtig, dass im Paragraph 18 eine Ergänzung zu Gunsten von Tier und Halter gemacht wird und schlägt wie folgt vor: Neu soll Absatz 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt werden: «Die Verantwortung und Entscheidungsgewalt liegt vom Moment der Übergabe an eine fachlich zuständige Organisation bei dieser.» Neu soll Absatz 4 mit folgendem Wortlaut eingefügt werden: «In Fällen von Findeltieren muss dieses an den Besitzer ausgehändigt bzw. zurückgegeben werden, wenn sich dieser in der Frist von 60 Tagen ab Veröffentlichung des Fundes meldet.»
§19 Abs. 2 Zusätzliche Vorschriften zur Verhütung oder Bekämpfung
Eine Ergänzung um die Gesundheitsdienste erscheint der SVP Thurgau als angebracht. Deshalb wird verlangt, dass der Satz wie folgt angepasst wird. «Er regelt die Entschädigung der Tierärzte und Tierärztinnen und Gesundheitsdienste für Verrichtungen zur Durchführung tierseuchenpolizeilicher Massnahmen.
§24 Abs. 1 Ziff. 1 Finanzierung und Fondsbestand
Aus Sicht der SVP Thurgau soll das Inkasso über die Direktzahlungen möglich sein, weshalb sie verlangt, dass Ziffer 1 wie folgt ergänzt wird: «Beiträge der Tierhalter und Tierhalterinnen. Das Inkasso kann über die Direktzahlungen verrechnet werden.»
§ 34 Abs. 1 Weitere Ausführungsvorschriften
Hier fragt sich, ob die Weideschlachtung bereits im Gesetz erwähnt werden muss oder ob dies in der Verordnung festgehalten wird. Die SVP Thurgau wünscht eine Erklärung über die Zuständigkeit.
§ 35 Veterinärrechtliche Berufs- und Geschäftsausübungsbewilligung
Die SVP Thurgau möchte von Beginn weg die alternativmedizinischen Berufe auch aufgeführt haben.
§ 43 Tierärztlicher Notfalldienst
Die SVP Thurgau schlägt vor, dass der Notfalldienst von der Standesorganisation eingerichtet werden sollte. Generell wird gewünscht, dass die Regierung in der Botschaft darlegt, wie viele Praxen bereits einen Notfalldienst anbieten und wie gut die Bereitschaft bis zum aktuellen Zeitpunkt abgedeckt werden konnte.
§ 45 Strafbestimmung
Der Satzteil “und den gestützt auf diese Bestimmungen erlassenen Ausführungsvorschriften” soll gestrichen werden, weil diese Erweiterung viel zu unbestimmt ist und Strafbestimmungen nach dem Grundsatz “keine Strafe ohne Gesetz” klar abgefasst sein müssen: Eine Strafe darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt. Verweise auf eine Vielzahl “anderer Vorschriften” genügen diesem Grundsatz nicht. Hinzu kommt: Zu viele unklare Strafbestimmungen erschweren es den Rechtsunterworfenen, ihr Verhalten adäquat anzupassen, und bergen die Gefahr von Willkür in der Strafverfolgung, wodurch letztlich das Vertrauen des Bürgers in die Rechtsordnung erodiert. Strafbestimmungen sind nur für wirklich strafwürdiges Verhalten vorzusehen, dazu gehört der Verstoss gegen irgendwelche weiteren Ausführungsvorschriften, die nicht einmal klar benannt werden können, auf keinen Fall.