Einfache Anfrage | «Wieso fördert der Thurgau Regierungsrat den Aufenthalt von abgewiesenen Asylsuchenden?»
Kann der Vollzug einer Aus- oder Wegweisung bei einem abgelehnten Asylentscheid nicht vorgenommen werden, erfolgt eine vorläufige Aufnahme als Ersatzmassnahme. Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) sieht drei Vollzugshindernisse vor: Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit. Häufig wird eine nicht vollzogene Ausschaffung als unzumutbar erklärt.

Eine Unzumutbarkeit kann gemäss AIG Art. 83 Abs. 4 dann vorliegen, wenn Ausländerinnen und Ausländer aufgrund Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeine Gewalt oder einer medizinische Notlage im Heimatland gefährdet sind. Das Staatssekratariat für Migration (SEM) und die Gerichte haben aufgrund von „…kann“ oder „…in Situationen wie“ Formulierungen im Gesetzestext die Schlussfolgerung gezogen, dass diese Aufzählungen nur exemplarisch und nicht abschliessend zu verstehen sind. In der Praxis werden deshalb auch Fälle als unzumutbar beurteilt, weil z.B. im Heimatland zu wenig Arbeit da ist, der Abgewiesene keine gute Ausbildung hat, im Heimatland über kein ausreichendes Beziehungsnetz verfügen oder allfällige Verwandte zu wenig Wohnraum oder Geld haben. Das führt dazu, dass ein substanzieller Teil der Rückschaffungen von abgewiesenen Asylbewerbern daran scheitert, dass sie im Heimatland keine günstigen individuellen Umstände vorfinden.
Um dieser Missinterpretation von Seiten SEM und Gerichten einen Riegel zu schieben, verlangt Nationalrat Gregor Rutz mittels einer Parlamentarischen Initiative eine genaue Definition der Unzumutbarkeit.
Im Rahmen einer Stellungnahme zu dieser Parlamentarischen Initiative stellt sich der Regierungsrat des Kantons Thurgau nun gegen diese Konkretisierung der Definition. Mit der Einfachen Anfrage werden die Hintergründe für den ablehenenden Entscheid des Regierungsrates und alternative Handlungsvorschläge erfragt.
