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Vernehmlassung

Stellungnahme zur Änderung der Verordnung über die Energienutzung (ENV)

Wir begrüssen die Absicht, vermehrt erneuerbare Energie im Kanton Thurgau zu produzieren, fragen uns aber, wieso dies bevorzugt nur für Solarstrom gelten soll. Dass der Kanton, aber auch die Gemeinden und die öffentlichen Körperschaften vermehrt eine Vorbildfunktion bei Baustandards und Energienutzung übernehmen sollen, unterstützen wir.

Mit folgenden Anmerkungen zum Entwurf der «Energienutzungsverordnung» regt die SVP Thurgau an, dass Sie noch Anpassungen vornehmen:

  • Primär soll der Zubau von Solarstromproduktion erfolgen. Nicht nur!  Wir glauben, dass eine spezielle Anstrengung nötig ist, um Strom zu speichern oder vermehrt Bandenergie zu produzieren, wie dies zum Beispiel mit einer Wärme-Kraft-Kopplungsanlage mit Holz möglich ist. 
  • Sparen / Ressourcen schonen und optimal einsetzen. Energie, welche nicht verbraucht wird, muss nicht produziert werden. Ein grosses Potential besteht durch Einsparen von Energie, vermeiden von Grauer Energie, intelligentes Steuern von Energietransport oder -nutzung, usw.
  • Vorbildfunktion der öffentlichen Hand. Es ist löblich, dass der minimale Baustandard bei öffentlichen Bauten verbessert wird. Der SVP Thurgau fehlt aber diese Vorbildfunktion bei den Objekten, wo sich der Kanton Thurgau einmietet. In den letzten Jahren sind das erhebliche Mengen an neu gemieteten Büros. Auch dort, muss der Kanton solche Baustandards vorgeben oder eine Zusage zur Miete verweigern. Beispiel: Multiplex Frauenfeld.  

 

Bemerkungen zu einzelnen Paragraphen:

§ 4a Abs. 3 Ziffer 1 und 2
In § 4a soll der Absatz 3 mit den Ziffern 1. und 2. ersatzlos gestrichen werden.

Die Regelung von Baustoffen gehört nicht in die Energienutzungsverordnung.

 

§ 4b Abs. 1
Wie wird die Grenze einer «hohen Personalbelegung» definiert? Eventuell die Formulierung anpassen. 

 

§ 4c Abs 1
Bei Neubauten und neubauartigen Umbauten ist neben der Einhaltung der Baustandards gemäss § 4a das gesamte solare Potenzial der geeigneten Dachflächen zur Eigenstromproduktion mittels PV-Anlagen zu nutzen.

§ 4c Abs. 1 wie folgt anpassen:
Bei Neubauten und tiefgreifenden Umbau- oder Sanierungsmassnahmen ist neben der Einhaltung der Baustandards gemäss § 4a das gesamte solare Potenzial der geeigneten Dachflächen zur Eigenstromproduktion mittels PV-Anlagen zu nutzen.

 

4d Abs. 1
Wer definiert, ab wann die Kosten unverhältnismässig sind? Der Begriff ist nicht klar definiert.

 

§ 38
Wir empfehlen die Formulierung anzupassen. Eine Nutzung in einem Wärmeverbund sollte ebenfalls möglich sein. Wenn ein Unternehmen zu viel Abwärme produziert, sollte es diese für eine andere Nutzung weitergeben können.

 

42f Abs. 1
Die Regulierungen gemäss § 42f Abs. 1 Ziffer 1 und 2 sind enorm anspruchsvoll. Wir empfehlen eine Ausnahmeregelung für spezielle Situationen.

Neu § 42f Abs. 2
Wird auf eine Eigenstromproduktion ganz oder teilweise verzichtet, kann die Leistung auf einem anderen Gebäude eingemietet werden.

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