Vernehmlassung Totalrevision des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung
Die SVP des Kantons Thurgau bedankt sich für die Möglichkeit zur Vernehmlassung zu dem
oben angeführten Gesetzesentwurf.
Ausgangslage für die Totalrevision bildet die bundesrechtliche Vorgabe zur Änderung der Aufsicht über die Alters- und Hinterlassenenversicherung im Bundesrecht. Die Revision beinhaltet die Aufsicht über die 1 und 2. Säule und tritt per 01.01.2024 in Kraft. Diese organisatorische Anpassung hat jeder Kanton innerhalb der Frist von maximal 5 Jahren bis zum 01. Januar 2029 vorzunehmen. Im Kanton Thurgau ist das Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung betroffen und muss revidiert werden.
Der Bundesgesetzgeber sieht vor, dass die Optimierung hinsichtlich der Governance als essentielle Anpassung vorgenommen wird. Die Kantonale Ausgleiskasse hat daher unabhängig ausgestattet zu sein. Für die IV-Stelle soll die Anpassung sinngemäss – aufgrund der Anpassung des Art. 66 des Bundesgesetzes – ebenfalls gelten und wird in der Revision daher mitberücksichtigt. Die Revision sieht vor, dass der Kanton entweder eine selbständige öffentliche rechtliche Ausgleichskasse schafft oder eine kantonale Ausgleiskasse einer selbständigen öffentlichrechtlichen Sozialversicherungsanstalt angeschlossen wird. Aufsichtsbehörde für den Vollzug der bundesrechtlichen Bestimmungen bleibt das Bundesamt für Sozialversicherungen.
Der Kanton Thurgau hat für die Überarbeitung drei Varianten erarbeitet und gegenübergestellt:
- Die Variante 1 bildet die bisherige Organisationsform ab. Als Mangel dabei ist die Tatsache, dass die übergeordnete Organisation «Sozialversicherungen Thurgau» welcher die drei selbständigen öffentlichen-rechtlichen Anstalten angeschlossen sind, keine eigene Rechtspersönlichkeit hat.
- Die Variante 2 bildet vier Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit ab in dem die Organisation Sozialversicherungen Thurgau (SVTG) als eigene Rechtspersönlichkeit – mit 4 Anstalten – dargestellt wird.
- Die Variante 3 beinhaltet nur eine Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Diese Anstalt, Sozialversicherungen Thurgau, beinhaltet die weiteren drei Anstalten als klar voneinander getrennte Bereiche innerhalb der Struktur der Sozialversicherungen Thurgau.
Vorgeschlagen wird die Variante 3 mit der Zusammenführung der bislang existierenden drei selbständigen Anstalten in nur noch eine Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit unter dem
neuen Namen Sozialversicherungen Thurgau (SVTG). Die Anpassung hat in Bezug auf den gesetzlichen Auftrag der jeweiligen Anstalten keine Auswirkungen. Es erfolgt lediglich eine Zusammenführung zu einer öffentlich-rechtlichen Anstalt, so dass dem Bundesgesetz entsprochen wird.
Im Grundsatz begrüsst die SVP-Thurgau die Zusammenführung der drei bisherigen Organisationen in eine Organisation mit eigener Rechtspersönlichkeit.
In der Folge wird nur auf die einzelnen Paragraphen eingegangen, zu welchen wir aus Sicht der SVP-Fragen oder Ergänzungen haben. Alle weiteren sind aus Sicht der SVP unbestritten.
§ 3 regelt die Aufsicht
Für die SVP ist unklar, welche Aufgaben die Aufsicht beinhaltet, da diese direkt durch die neu zu schaffende Verwaltungskommission wahrgenommen wird. Die Verwaltungskommission ist gleichzeitig oberstes Organ der neuen Organisation und leitet diese auch. Für die SVP stellt sich die Frage des Interessenkonfliktes.
§ 4 regelt die Gemeindezweigstellen
In Abs. 3 ist die Entschädigung geregelt. Darin wird von einer angemessenen Entschädigung der Gemeinden geschrieben.
Aufgrund welcher Grundlagen bemisst sich eine angemessene Entschädigung, was beinhaltet dies?
Dieselbe Frage stellt sich in der neuen Familienzulagenverordnung § 6 Abs. 2 (Statistik). Die SVP-Thurgau erwartet eine kostendeckende Entschädigung für die Gemeinden.
§ 8 regelt die Wahl der Verwaltungskommission
Die SVP begrüsst im Grundsatz eine unabhängige Verwaltungskommission inkl. Amtszeitbeschränkung und Altersguillotine. Für die SVP stellt sich jedoch die Frage der Kontinuität bzw. dass dieses gewährsleistet ist. Es besteht die Gefahr, dass beim Start der neuen Organisation mit einer Amtszeitbeschränkung alle Mitglieder gleichzeitig in den Ruhestand gehen werden.
Ist diesbezüglich eine Regelung angedacht?