Vorstoss
Einfache Anfrage «PK-Thurgau fliegt unter dem Radar des Grossen Rates»
Gemäss geltendem FHG §47 Abs. 1 Ziffer 9 und revidiertem FHG §61 Abs. 4 hat der Grosse Rat bei öffentlich-rechtlichen Anstalten die Eigentümerstrategien zu genehmigen. Der Regierungsrat ist zuständig für die Kenntnisgabe der definierten Eigentümerstrategien an den Grossen Rat. Dies wird jeweils bei der TKB, der PHTG und der GVTG gemäss gesetzlicher Vorgabe so ausgeführt.
Bei der Pensionskasse Thurgau handelt es sich ebenfalls um eine öffentlich-rechtliche Anstalt. Weshalb diese bezüglich der Eigentümerstrategie unter dem Radar des Grossen Rates fliegt und sich der Regierungsrat hier nicht ans FHG halten muss, entzieht sich meiner Kenntnis. Ich bitte den Regierungsrat deshalb, folgende Fragen zu beantworten.
- Weshalb genehmigt der Grosse Rat TG die Eigentümerstrategie der PK-TG nicht gemäss gesetzlicher Vorgabe im FHG?
- Gedenkt der Regierungsrat, die Eigentümerstrategie der PK-TG künftig dem Grossen Rat zur Genehmigung vorzulegen?
- Gibt es noch weiter öffentlich-rechtliche Anstalten im Kanton Thurgau, welche unter dem Radar des Grossen Rates fliegen?