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Einfache Anfrage «Rechtskonforme Information und Mitwirkung der betroffenen Bevölkerung bei Grosswindanlagen»

Der Grosse Rat hat im Kantonalen Richtplan (KRP) drei Gebiete für Grosswindanlagen festgesetzt. Eines davon überlappt die Gemeinden Thundorf, Hüttlingen und Amlikon-Bissegg.

Es ist sinnvoll, dass die autonome Energieversorgung der Schweiz – auch mit Windenergie – gestärkt wird. Ob der Kanton Thurgau dafür aber der richtige Standort ist, darf bezweifelt werden. Die Neue Zürcher Zeitung stellte am 15. Oktober 2022 fest, es ergebe ökonomisch keinen Sinn, im windschwachen Kanton Zürich Anlagen zu planen, solange an windreicheren Standorten höhere Erträge winkten. Die Windoffensive von Zürcher Regierung und EKZ sei kein wirtschaftlicher, sondern ein politischer Entscheid, und zugleich eine «kolossale Geldverschwendung», getragen von den Steuerzahlern und Kleinverbrauchern.

In Thundorf – im nicht eben windstärkeren Kanton Thurgau – wollen die EKZ nun einen Pilot-Windpark realisieren. Pikant dabei: Vier der acht Grosswindanlagen sollen unmittelbar an die Gemeindegrenze gestellt werden, eine Anlage bis auf 0.5 Meter (zu Hüttlingen) und eine andere bis auf 1.4 Meter (zu Amlikon-Bissegg; Rotorspitze). Das am nächsten zu einer Anlage gelegene und daher am meisten betroffene Dorf ist Wolfikon. Wolfikon gehört aber nicht zu Thundorf, sondern zu Amlikon-Bissegg. Wenige Zentimeter bzw. Meter sorgen also dafür, dass am Ende nur eine Gemeinde statt drei Gemeinden über die Nutzungsplanung abstimmen darf. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt.

Bei der Planung von Grosswindanlagen haben die Behörden bereits im Vorfeld dafür zu sorgen, dass die Bevölkerung und die betroffenen Nachbargemeinden in geeigneter Weise mitwirken können. Sie informieren rechtzeitig und sachgerecht über Stand, Ablauf, Ziele und Mittel von Planungen (vgl. KRP Planungsgrundsatz 4.2 R, § 9 PBG und Art. 4 RPG). Mitwirkung verlangt einen frühe(re)n Einbezug der Bevölkerung mit geeigneten Mitteln wie z.B. Umfragen, Informationsveranstaltungen, Informationen in Gemeindezeitungen, Medienmitteilungen, persönliche Besprechungen (vgl. Erläuterungen zum PBG, 1.3.3, 1.4.4, 2.7). Diejenigen Bereiche und Räume, die einer abgestimmten Raumordnung bedürfen, sind in regionalen Richtplänen zu koordinieren. Sie enthalten Aussagen zu überkommunalen raumwirksamen Entwicklungen und Aufgaben, während die kommunalen Richtpläne die eigenen raumwirksamen Tätigkeiten koordinieren (vgl. 13 PBG).

Dem Vernehmen nach wurde die Gemeinde Amlikon-Bissegg von der Gemeinde Thundorf nie offiziell über das Projekt informiert. Der Gemeinderat wurde lediglich zu einem Informationsanlass der EKZ eingeladen. Entsprechend war die Gemeinde Amlikon-Bissegg wohl über das Projekt informiert, jedoch weder über aktuelle Details des Projektverlaufs noch über die Begleitgruppe. Die betroffene Bevölkerung selber wurde seit der Wiederaufnahme des Projekts im Oktober 2021 gar nie informiert. Erst mit einem Jahr Verspätung und auf Druck eines Bürgers wurden zwei Einwohner von Wolfikon und Strohwilen in die Begleitgruppe und den Informationsversand einbezogen. Zur Informationsveranstaltung vom 24. Oktober 2022 wurde schliesslich nur eine Delegation aus Amlikon-Bissegg eingeladen; kurz davor erfolgte dann doch noch eine Einladung zu einer eigenen Informationsveranstaltung am 3. November 2022.

Vor diesem Hintergrund unterbreiten wir dem Regierungsrat folgende Fragen:

  1. Wie beurteilt der Regierungsrat den Umstand, dass vier von acht Grosswindanlagen unmittelbar an die Gemeindegrenze gestellt werden, insbesondere auch mit Blick auf die demokratischen Mitbestimmungsrechte der Bürgerinnen und Bürger der beiden Nachbargemeinden?
  2. Ist der Regierungsrat der Auffassung, dass die im Gesetz und im Kantonalen Richtplan vorgesehene Information und Mitwirkung a) der betroffenen Bevölkerung und b) der Nachbargemeinden bei der Planung bislang ausreichend erfolgt ist?
  3. Ist vor der Nutzungsplanung eine kommunale und eine regionale Richtplanung erfolgt? Falls nein: Wäre eine regionale Richtplanung bei Grosswindanlagen nicht angezeigt, nachdem die Bevölkerung dreier Gemeinden und zweier Bezirke betroffen ist?
  4. Teilt der Regierungsrat die Auffassung, dass bei derart landschaftsprägenden und politisch umstrittenen Grosswindanlagen den Informations- und Mitwirkungsrechten der Bevölkerung – alleine aus Gründen der Akzeptanz – eine herausragende Bedeutung zukommt und die rechtlichen Vorgaben vorbildlichst eingehalten werden sollten?
  5. Ist der Regierungsrat der Auffassung, dass der Thurgauer Wind für einen wirtschaftlichen Betrieb von Grosswindanlagen ausreicht? Hat der Kanton den in Aussicht gestellten Stromertrag verifiziert?
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