Interpellation Pflegefinanzierung statt Konkurs

Im Amtsblatt des Kantons Thurgau werden unter Anderem regelmässig Konkurse über verstorbene Personen im Kanton Thurgau publiziert. Bei Verschuldung beim Ableben mag dies seine Berechtigung haben. Anderseits gibt es Pflegeheimbewohnerinnen und Bewohner deren Heimrechnungen nach ihrem Tod nicht mehr bezahlt werden, was bei ihnen nach erfolglosem Inkasso zum Konkurs führen kann. Pflegeheim- Betreute sind grundsätzlich für ihre Heimfinanzierung selber verantwortlich oder lassen sich, wenn es ihnen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich ist, mit Vollmacht von einem Familienangehörigen, einer Drittperson oder einem Berufsbeistand vertreten. Die Heimfinanzierung erfolgt in der Regel mit dem Vermögen sowie Renten aus AHV, IV und BVG. Ist das Vermögen aufgebraucht und die Zahlungsvertretung hat es unterlassen, frühzeitig Ergänzungsleistung, Hilflosenentschädigung, Krankenkasse-, Kantons- und Gemeindebeiträge und evtl. einen Fonds Zustupf anzumelden, fehlen diese Beiträge für die Finanzierung der Heimrechnungen. Nicht selten kommt es vor, dass rückwirkende Heimrechnungen mit fortlaufenden Renten bezahlt werden, diese aber nach dem Ableben für die Heimfinanzierung fehlen.