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Motion „Für politische Neutralität an öffentlichen Bauten und auf Arealen“

Der Regierungsrat wird beauftragt, ein Gesetz zu erlassen oder einen Gesetzeserlass anzupassen, um die politische Neutralität an öffentlichen Bauten sowie auf Arealen im Kantonseigentum zu garantieren. Hierzu ist sicherzustellen, dass nur Hoheitszeichen, Zeichen der zum Gelände gehörenden Institution sowie ausnahmsweise weitere Zeichen
wie Sportvereine u.ä., die wiederum keinen politischen Gehalt aufweisen dürfen, zur Schau gestellt werden.

Mit Fug und Recht werden Hoheitszeichen von den politischen Gemeinwesen definiert und geschützt (vgl. 112.11 Verordnung des Regierungsrates über die Hoheitszeichen). Hoheitszeichen weisen einen Allgemeinheitscharakter auf und mithin besteht ein Schutzinteresse. Umgekehrt besteht aber kein Schutz für öffentliche Gebäude sowie Areale. Es besteht jedoch in gleicher Weise ein Schutzinteresse, denn wie Hoheitszeichen repräsentieren sie sämtliche Einwohner eines Gemeinwesens. Sie sollen nicht von einer bestimmten Gruppe vereinnahmt werden. Konkreter repräsentieren sie die Staatsgewalt und die den Staat repräsentierenden Akteure sowie Angebote. Damit sicher jeder identifizieren kann, sind auf staatlichem Boden nur Zeichen mit der Fähigkeit, ausnahmslos jeden anzusprechen, sichtbar zu machen.

Ausnahmen können in unpolitischen Bereichen wie dem Sport gerechtfertigt sein, wenn z.B. ein bestimmter Sportverein wesentlicher Identifikationsbestandteil des örtlichen Gemeinwesens ist. Selbstredend sind auch Staatsempfänge von dieser Regelung auszunehmen. Bei der Erfassung von Ausnahmen kann ferner etwa an ein für ein lokales Gemeinwesen historisch bedeutende nicht-staatliche Institution gedacht werden, deren man zu einem denkwürdigen Anlass mit Beflaggung vorübergehend Ehre erweisen möchte. Ausnahmen dürfen unter keinen Umständen dazu geeignet sein, die Regel zu unterlaufen. In diesem Zusammenhang erscheint es zwingend, dass entsprechende Symbole weder offen noch versteckt politischen Gehalt aufweisen dürfen.

Politischer Gehalt eines Zeichens ist definiert durch Farbkombinationen, Muster, Formen und Schriftzüge, die geeignet sind, Gruppen mit Partikularinteressen zu repräsentieren, z.B. Logos politischer Parteien, Pride-Fahne aller Art, Peace-Fahne usw. Dazu gehören auch Hoheitszeichen fremder Staatswesen (siehe Ausnahmeregelung) sowie supra- und interstaatlicher Organisationen wie die Ukrainefahne, die EU-Fahne, UNFahne usw.

Bilder, die sich von illegalen Unibesetzungen in unser Gedächtnis prägen (etwa antisemitische Rhetorik und Symbolik gepaart mit Palästinafahnen), oder die politisch nicht neutrale Beflaggung durch staatliche oder halbstaatliche Akteure während des Pride Months dürfen im Kantonsgebiet Thurgau nicht geduldet werden.

Der Verzicht auf unnötige Symbolik dient der Einigung der einem Gemeinwesen zugeordneten Einwohnerschaft. Hingegen erhitzt politisch aufgeladene Symbolik unnötig die Gemüter und wirkt spaltend.

Motion „Für politische Neutralität an öffentlichen Bauten und auf Arealen“

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Daniel Amrhein
SVP Kantonsrat (TG)
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