Motion „Kündigung der interkantonalen Kulturvereinigung vom 24.11.2009
Seit 2011 fliessen jährlich rund Fr. 1’700’000.00 über den Kanton St. Gallen an die Genossenschaft Konzert und Theater St. Gallen. Um den hochstehenden Betrieb des Theaterhauses St. Gallen zu unterstützen.
Im Juli 2010 hat der grosse Rat dieser interkantonalen Zusammenarbeit zugestimmt.
Mit einer Kündigung vor dem 30. Juni 2026 ist ein Austritt per Ende 2027 möglich. Dies schafft nach 15 Jahren eine neue Diskussion über Kulturbeiträge innerhalb und ausserhalb des Kantons und eröffnet Spielraum für eine eigenständige Thurgauer Kulturpolitik. Ebenfalls endet somit eine vertragliche Verpflichtung, deren Nutzen für den Kanton in einem fraglichen Verhältnis zu anderen Beiträgen steht.
Der Regierungsrat hat keine Kündigung in Aussicht gestellt. Daher soll der Grosse Rat – als oberste gesetzgebende Behörde – einen klaren Beschluss fassen und dem Regierungsrat verbindlich eine Kündigung auftragen.

Der Regierungsrat wird beauftragt, dem Grossen Rat eine Botschaft und Beschlussentwurf für den Austritt zum frühestmöglichen Zeitpunkt aus Interkantonalen Vereinbarung vom 24. November 2009 über die interkantonale Zusammenarbeit und den Lastenausgleich im Bereich der Kultureinrichtung von überregionaler Bedeutung zu Unterbreiten.
Begründung
Per 1. Januar 2011 ist die Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit und den Lastenausgleich im Bereich der Kultureinrichtungen von überregionaler Bedeutung in Kraft. Die Kantone St. Gallen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden und Thurgau leisten namhafte Beiträge für den Betrieb der Genossenschaft Konzert und Theater St. Gallen. Bis zu dieser Vereinbarungsunterzeichnung hat der Kanton Thurgau jährlich rund Fr. 350’000.00 aus dem Lotteriefonds geleistet. Ab dem Jahr 2011 werden jährlich ca. Fr. 1’700’000.00 aus der laufenden Rechnung an den Betrieb bezahlt.
Diese Kulturinstitution liegt ausserhalb des Kantonsgebiets, der Einfluss des Thurgaus auf Betrieb, Programmgestaltung oder strategische Entwicklung ist faktisch nicht existent. Angesichts der angespannten Haushaltlage und der Grundsatzfrage, ob der Kanton solche Beiträge dauerhaft und vor allem in dieser Höhe schultern soll, ist ein Austritt aus der Vereinbarung angezeigt. So kann wieder neu verhandelt werden.
Die interkantonale Vereinbarung sieht eine Kündigungsmöglichkeit mit einer Frist von 18 Monaten auf Ende eines Kalenderjahres vor. Der Regierungsrat hat keine Kündigung in Aussicht gestellt. Es ist daher angezeigt, dass der Grosse Rat – als oberste gesetzgebende Behörde gemäss Art. 36 Abs. 2 gemäss Kantonsverfassung des Kantons Thurgau – einen klaren Beschluss fasst und dem Regierungsrat verbindlich eine Kündigung aufträgt.
Mit einer Kündigung vor dem 30. Juni 2026 ist ein Austritt per Ende 2027 möglich. Dies schafft nach 15 Jahren eine neue Diskussion über Kulturbeiträge innerhalb und ausserhalb des Kantons und eröffnet Spielraum für eine eigenständige Thurgauer Kulturpolitik. Ebenfalls endet somit eine vertragliche Verpflichtung, deren Nutzen für den Kanton in einem fraglichen Verhältnis zu anderen Beiträgen steht.
