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Motion: Pflegeversorgung zu Hause stärken “Änderung des Gesetzes über die Krankenversicherung in § 25 Absatz 1 und § 27a (TG KVG, RB 832.1)»

 Der Regierungsrat wird beauftragt, unter Berücksichtigung von Qualität und Wirtschaftlichkeit nach Pflegebedarf differenzierte Höchstansätze für die anrechbaren Pflege-Restkosten festzulegen und die Kostenteilung zwischen Kanton und Gemeinden mit pro Kopfbeiträgen oder Normkostenbeiträgen neu zu regeln. Dies mit dem Ziel, kantonal eine einheitliche Restkostenfinanzierung zu gewähren und Pflegeleistungen nach den WZW-Regeln «Wirtschaftlichkeit, Zweckmässigkeit und Wirksamkeit» in allen Gemeinden zu ermöglichen.

Begründung
Gemäss Artikel 25a Abs. 4 KVG (SR 832.10) setzt der Bundesrat die Beiträge differenziert nach dem Pflegebedarf in Franken fest. Massgebend ist der Aufwand nach Pflegebedarf für Pflegeleistungen, die in der notwendigen Qualität, effizient und kostengünstig erbracht werden. Die Pflegeleistungen werden einer Qualitätskontrolle unterzogen. Die Modalitäten werden durch den Bundesrat festgelegt und an die Kantone zur Umsetzung delegiert. Gemäss Artikel 25a Abs. 5 KVG regeln die Kantone die Restfinanzierung.

National gesehen, gleicht die Restkostenfinanzierung einem Flickenteppich. Im Kanton Thurgau ist dieses Abbild auch unter den Gemeinden gegeben. Restkosten divergieren in den jeweiligen KLV-Kategorien massiv. Die jährlich festgelegten Ansätze erschweren die Budgetierung der Leistungserbringerinnen (Spitex). Es ist festzustellen, dass die Budgets der Gemeinden durch diese gesetzlichen Restkosten der ambulanten Pflegeleistungen stark belastet werden. Es stellt sich die Frage, ob die 2018 (Inkrafttreten: 2020) erfolgten Korrekturen mit dem neuen Finanzierungsschlüssel zwischen Gemein-den und Kanton für die Erbringung einer qualitativ guten und einheitlichen ambulanten Pflegeversorgung genügen? Trotz der Anpassungen in § 27a TG KVG mit Entlastungen durch den Kanton suchen einige Gemeinden kostengünstigere und teils «angebotsschwächere» Leistungserbringerinnen für die ambulante Pflege, sprich Spitexleistungen. Mittlerweile haben drei Thurgauer Gemeinden den sogenannten NPO-Spitex-Organisationen den Leistungsauftrag gekündigt. Die beantragten Änderungen in Gesetz über Krankenversicherung sollen in der Zukunft im Thurgau eine wirtschaftliche, zweckmässige und wirksame resp. qualitativ gute ambulante Pflege sichern. Der Kanton überprüft die Qualität mit bewährten Instrumenten und sichert den Leistungserbringerinnen eine ökonomisch gesicherte Existenz zur Erbringung des Leistungsauftrages gemäss Gesetz.

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26.05.2023
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