Vernehmlassung zur Änderung des Gesundheitsgesetzes, der Gesundheitsberufeverordnung und der Heilmittelverordnung
Auf Bundesebene wurde per 1.Februar das neue Gesundheitsberufegesetz (GesBG; SR 811.21) und dessen Ausführungsbestimmungen in Kraft gesetzt. Das Medizinalberufegesetz (MedBG; SR 811.11) verlangt zudem, dass alle universitären Medizinalpersonen über eine Berufsausübungsbewilligung verfügen. Aufgrund des revidierten MedBG und des neuen GesBG sind die kantonalen Bestimmungen dem übergeordneten Recht anzupassen.
Von der Anpassung sind das Gesundheitsgesetz; (GG; RB 810.1), die Verordnung des Regierungsrates über Berufe und Einrichtungen des Gesundheitswesens (VBEG; RB811.121) und die Verordnung des Regierungsrates betreffend Heilmittel (HeilmitteV; RB812.2) betroffen.
Die SVP des Kantons Thurgau begrüsst, dass mit der Überarbeitung die gefestigte und gelebten Vollzugspraxen sowie einzelne Bestimmungen von der Verordnungsstufe neu auf Gesetzesstufe verankert werden sollen. Ebenso scheint es für die SVP richtig, wenn nur noch die Ausführungsbestimmungen zum Gesundheitsgesetz in der kantonalen Verordnung aufgeführt werden und nur noch die kantonalen Gesundheitsberufe normiert werden. Wie im erläuternden Bericht zur Revision bereits ausgeführt wird, wird damit eine Rechtssicherheit und eine klare Regelstruktur geschaffen zu den bestehenden Bundesrechtlichen Vorgaben.