Vernehmlassung zur Änderung des Gesetzes über die Krankenversicherung – Liste säumiger Prämienzahler
Der Kanton Thurgau führt bereits eine Liste von säumigen Prämienzahlern. Die bisherige Legitimation zur Führung der Listen säumiger Prämienzahler erfolgte auf Verordnungsstufe mit Verweis auf Art. 64a abs.7 KVG.
Aufgrund der bundesrechtlichen Änderung werden die nun auf Verordnungsstufe festgelegten Bestimmungen mit einem neuen § 3a in das Gesetz über die Krankenversicherung (TG KVG) überführt. Die SVP des Kantons Thurgau begrüsst einerseits, dass der Kanton Thurgau an der Bestimmung zur Führung einer Liste von säumigen Prämienzahlern festhält. Anderseits wird begrüsst, dass die Regelung von der Verordnungsstufe in einem neuen § 3a aufgeführt wird. So wird der Bedeutung der Bestimmung auf gesetzesstufe Rechnung getragen.
Zum neuen § 3a haben wir keine weiteren Bemerkungen.