Einleitend möchten wir festhalten, dass die kantonale Änderung auf einer bundesrechtlichen Vorgabe basiert. Der Bund hat die Voraussetzungen für die Zulassung von Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern neu geregelt und die Grundlagen für die Zulassung von Ärztinnen und Ärzten, die zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) abrechne dürfen, geschaffen. Mit dem neuen Bundesrecht wurde ein formelles Zulassungsverfahren eingeführt, für welches die Kantone zuständig sind. Zudem sollen gemäss Art. 55a KVG je nach Fachgebiet oder Regionen Höchstzahlen der Ärztinnen und Ärzte, die im ambulanten Bereich zulasten der OKP Leistungen erbringen, mittels Höchstzahlen beschränkt werden.