Stellungnahme zur Vernehmlassung zum «Gesetz betreffend die Änderung des Gesetzes über den Schutz und die Pflege der Natur und der Heimat (TG NHG; RB 450.1)
Wir befürworten die Integration der Hauptanliegen aus der Initiative «Biodiversität Thurgau» und der Motion «ein Denkmalschutz mit Augenmass und bessere Koordination mit raumplanerischen Zielen» in das TG NHG. Zu einzelnen Paragrafen nehmen wir wie folgt Stellung und beantragen rot bezeichnete Änderungen

§ 10a (neu) Schutz von Bauten, Bauteilen oder Anlagen
1 Die Anordnungen der Gemeinden bei Bauten, Bauteilen oder Anlagen samt Ausstattung und Umgebung im Sinne von § 2 Absatz 1 Ziffer 4 umfassen:
1. die äussere Bausubstanz und die tragenden Bauteile mit Aussenwirkung. und die massgebliche Umgebung;
2. die innere Bausubstanz wie Decken, Wände, Böden und Ausstattungen einzelner Räume, sowie die Raumaufteilung und die Vertikalerschliessung, sofern diese von nachweislich herausragender sehr hoher kulturgeschichtlicher Bedeutung sind und mit der Baute eine untrennbare Einheit bilden.
Begründung:
Der Begriff «massgebliche Umgebung» kann zu Unklarheiten und übertriebenem Mass an Schutz führen. Deshalb beantragen wir diesen Teil zu streichen.
Der Schutz innerer Bausubstanz soll differenziert betrachtet werden. Also sollte es auch möglich sein einzelne Räume separat zu beurteilen. Raumaufteilung und Vertikalerschliessung sollen mit einem klaren Begriff umschrieben werden.
Allgemein empfiehlt die SVP Thurgau dass die Objekte im Hinweisinventar auf ihre Bedeutung überprüft und die Anzahl reduziert wird.
§ 20a (neu) Biodiversitätsstrategie und Massnahmenplan Biodiversität
1 Der Regierungsrat legt eine Strategie zur Förderung der Biodiversität fest und überprüft sie periodisch auf Inhalt und Wirkung.
2 Für die Umsetzung der Strategie beschliesst er für jeweils vier Jahre den Massnahmenplan Biodiversität.
3 Strategie und Massnahmenplan Strategie, Massnahmen- und Finanzplan Biodiversität sind dem Grossen Rat zur Kenntnis zu bringen.
Begründung:
Die Kontrolle über die Finanzen und den zweckgebundenen Einsatz der Gelder soll auch der Grosse Rat in Kenntnis gesetzt werden
§ 21a Spezialfinanzierung Natur, Landschaft und Biodiversität
3 Die Spezialfinanzierung wird gespeist durch:
Neuer Absatz 3
3. Für kulturell wichtige Natur- und Landschaftsprojekte können zusätzliche Einlagen aus dem Lotteriefonds getätigt werden
Begründung:
Es gibt auch im Bereich Natur, Landschaft und Biodiversität Projekte, die zur Erhaltung von kulturellen Interessen dienen.