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Vernehmlassung

Vernehmlassung Änderung des Gesetzes über die Krankenversicherung: Ambulantes Versorgungsangebot und ambulante Pflegefinanzierung (TG KVG)

Einleitend möchten wir festhalten, dass die Grundlage für die kantonale Änderung eine bundesrechtliche Vorgabe ist. Es handelt sich somit um eine Umsetzung von Bundesrecht auf kantonaler Stufe. Bei der Umsetzung hat der Kanton Thurgau einen gewissen Handlungsspielraum. Ob dieser angemessen ausgenützt wird, ist aus den vorhandenen Unterlagen nicht ersichtlich.

Zusammenfassend möchte die SVP des Kantons Thurgau festhalten, dass die angedachte gesetzliche Anpassung einen finanziellen Mehraufwand für den Kanton Thurgau und die Gemeinden – die Spitex wird zu einem grossen Teil durch die Gemeinden getragen – mit sich bringt. Positiv an der Vorlage ist zu werten, dass für die privaten Spitexanbieter gesetzliche Vorgaben normiert werden, welche zu befolgen sind. Ebenfalls ist zu begrüssen, dass die Ausbildung mit dieser Vorlage gefördert werden soll. Es muss dazu jedoch festgehalten werden, dass es diesbezüglich eine Voraussetzung darstellt, dass die Leistungserbringer zur Mitarbeit bereit sind. Ohne eine entsprechende Bereitschaft und Möglichkeiten für eine Ausbildung und/oder Weiterbildung im Gesundheitsbereich nützt eine gesetzliche Regelung nichts.

Nach dem Regierungsrat ist angedacht, dass die Finanzierung der ambulanten Leistungen neu nach Höchstansätzen und nicht mehr individuell nach den Vereinbarungen der Gemeinden zu erfolgen hat. Dies bedeutet, dass vorab in den ländlichen Regionen des Kantons Thurgau diese Anpassung zu höheren Ansätzen bei den Spitexleistungen führen wird. Dieser Eingriff in die bestehenden Strukturen der Gemeinden führt zwangsläufig zu einem Kostentreiber in der ambulanten Pflege, da der Wettbewerb unter den Spitexorganisationen mit einem durch den Regierungsrat festgelegten Einheitstarif aufgehoben wird. Für die SVP ist nicht ersichtlich, weshalb dies der Fall sein muss. Die Gesetzesvorlage stellt einen nicht notwendigen Eingriff in die Zuständigkeiten der Gemeinden für die Tarifgestaltung dar. Ebenfalls kann es nicht sein, dass der Regierungsrat einen Leistungskatalog festlegt und dies ohne Mitbestimmungsrecht der Gemeinden tut. Für die SVP muss im Mindesten eine Absprache mit den Gemeinden erfolgen. Aus der Vorlage ist zudem nicht ersichtlich, welche Rolle und Aufgabe Curaviva Thurgau bei der Umsetzung hat.

Die SVP des Kantons Thurgau hält zusammenfassend fest, dass mit der vorliegenden Gesetzesvorlage die ganze Entscheidungsbefugnis auf den Kanton übergeht, die Kosten jedoch zu einem grossen Teil die Gemeinden zu tragen haben. So liegt der Kostenanteil im ambulanten Bereich zu 60% bei den Gemeinden. Folglich muss es ihnen auch zugestanden werden, an den Entscheidungen mit- und aktiv auf die Preisgestaltung einzuwirken. Ein grundsätzliches Ziel in der Gesundheitspolitik soll und muss es sein, dass die Kosten gesenkt werden können. Aus diesem Grund lautet der Grundsatz auch «ambulant vor stationär». Mit dem vorgelegten Gesetzesentwurf wird dem in keiner Weise Rechnung getragen.

In der Folge wird auf die einzelnen Paragraphen eingegangen, zu welchen sich aus Sicht der SVP-Fragen oder Ergänzungen ergeben:

§ 22 Abs. 4

  • Die SVP beantragt «Anhörung» zu streichen und mit «zusammen mit dem Verband Thurgauer Gemeinden VTG» zu ergänzen.

§ 22 Abs. 2

  • Die SVP beantragt, den gesamten Abs. 2 ersatzlos zu streichen. Die Formulierung ist ein zu hoher Eingriff in die Kompetenzen und Aufgaben der Leistungserbringer.

§ 22 Abs. 4

  • Für die SVP stellt sich zu Abs. 4 die Frage, was der Leistungsauftrag alles beinhaltet; was bedeutet die Aussage von 24h/365 Tage im Jahr gemäss erläuterndem Bericht? Wie verhält sich diese Bestimmung zu den stationären Massnahmen? Wann sind ambulante durch stationäre Massnahmen zu ersetzen?
    Es darf keine Parallelorganisation geschaffen werden. Die Sozialhilfe der Spitäler muss ihren Aufgabenbereich weiterführen und beispielsweise Anschlusslösungen für Patienten, die nicht durch Verwandte betreut werden, suchen.

§ 22 Abs. 5

  • Für die SVP stellt sich die Frage, wer die Mehrkosten zu tragen hat bzw. ob diese ebenfalls anteilsmässig aufgeteilt werden. Im Weiteren geht diese Bestimmung sehr weit. Gestützt darauf könnte von den Gemeinden eine 24h/365 Tage im Jahr Betreuung verlangt werden und die Gemeinden hätten diese zu organisieren und in einem massgeblichen Umfang auch zu bezahlen. Listenspitäler dürfen kein Recht auf Zuweisung haben. Dies würde ihnen das Recht einräumen, einfach ein Problem abzuschieben.

§ 22 Abs. 6

  • Die SVP beantragt «Anhörung» zu streichen und mit «zusammen mit dem Verband Thurgauer Gemeinden VTG» zu ergänzen.

§ 23

  • Keine Bemerkungen

§ 25

  • Grundsätzlich möchte die SVP darauf hinweisen, dass der gesamte § 25 unverständlich und verwirrlich formuliert ist. Es wird von Arbeitszeiten, Pikettzeiten und gleichzeitig von Pflegetarifen und Höchstsätzen gesprochen. Die Erklärungen im erläuternden Bericht sind dazu ebenfalls nicht hilfreich. Zudem ist es eine völlige Abkehr der bisherigen gesetzlichen Regelung und das Mitbestimmungsrecht der Gemeinden wird massiv eingeschränkt.

    Für die SVP muss zuerst geklärt werden, was wie geregelt werden soll. Diese Grundsätze sind im Gesetz für den Leser verständlich festzuhalten. Erst im Anschluss daran können Details (beispielsweise Tarife etc.) festgelegt werden. Auf weitere Bemerkungen wird zu diesem Paragraphen zum jetzigen Zeitpunkt daher verzichtet und es wird beantragt, dass dieser gesamthaft neu und verständlich formuliert wird.

    Diese Gesetzgebung schafft Anreize, nicht rentable Leistungen nicht auszuführen und Gemeinden müssen andere Leistungserbringer finden. Für diese «Rosinenpickerei » die Gemeinden noch zahlen sollen, erschliesst sich nicht. Private Spitexorganisationen, welche sich Leistungen aussuchen, sollen die Kosten für ihr verhalten selbst tragen.

§ 27 Abs. 2

  • Was ist der Unterschied von 24% der ausgewiesenen Lohnkosten (geltendes Recht) zu 16% der ausgewiesenen Vollkosten (Gesetzesentwurf)? Diesbezüglich bitten wir um Erläuterung.

§ 27c

  • Der § 27c steht in einem engen Zusammenhang zum unübersichtlichen § 25; daher erübrigt sich zum jetzigen Zeitpunkt eine weitere Stellungnahme dazu.

Wir bedanken uns für die Berücksichtigung der eingebrachten Anliegen und danken für die Beantwortung der gestellten Fragen.

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