Vernehmlassung Änderung des Krankenversicherungsgesetzes (TG KVG)
Einleitend möchten wir festhalten, dass die kantonale Änderung auf einer bundesrechtlichen Vorgabe basiert. Der Bund hat die Voraussetzungen für die Zulassung von Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern neu geregelt und die Grundlagen für die Zulassung von Ärztinnen und Ärzten, die zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) abrechne dürfen, geschaffen. Mit dem neuen Bundesrecht wurde ein formelles Zulassungsverfahren eingeführt, für welches die Kantone zuständig sind. Zudem sollen gemäss Art. 55a KVG je nach Fachgebiet oder Regionen Höchstzahlen der Ärztinnen und Ärzte, die im ambulanten Bereich zulasten der OKP Leistungen erbringen, mittels Höchstzahlen beschränkt werden.

Im Kanton Thurgau soll daher per 1. Juli 2025, gestützt auf eine formelle gesetzliche Grundlage, die entsprechende Einführung erfolgen. Die Festlegung der Höchstzahlen soll jedoch auf Verordnungsstufe geregelt werden und nicht über ein formelles Gesetz. Eine Normierung auf Gesetzesstufe würde denn auch für jede Änderung bedeuten, dass eine Anpassung des Gesetzes vorgenommen werden müsste. Mit dieser Vorlage soll daher lediglich die gesetzliche Grundlage für eine Umsetzung geschaffen werden und die Festlegung der Höchstzahlen an den Regierungsrat delegiert werden.
Die SVP des Kantons Thurgau erachtet dieses Vorgehen als sachdienlich. So besteht mit dieser Variante der Umsetzung für die Regierung eine Flexibilität für ein raschmöglichstes handeln.
Die SVP erachtet es als wichtig, dass einerseits die Versorgungssicherheit mit einer Abdeckung von genügend Ärztinnen und Ärzten für den Kanton Thurgau und somit ein funktionierendes Gesundheitswesen sichergestellt wird, andererseits aber auch die Kostenentwicklung im Gesundheitswesen berücksichtigt wird. Insbesondere darf die Vorlage zu keiner Ausdünnung von Hausärztinnen und Hausärzten führen. Vielmehr muss darauf geachtet werden, dass man diese fördert und unterstützt. Hingegen kann im Bereich der Spezialärzte und Spezialärztinnen eine den Gegebenheiten angepasste Regulierung vorgenommen werden.
Zu den einzelnen Bestimmungen über die Teilrevision TG KVG nehmen wir wie folgt Stellung:
§ 40a
Abs. 3
- Für die SVP ist es wichtig, dass die Aufsicht über die Leistungserbringer beim Departement selber liegt. Eine vollständige Delegation der Aufgabe an das Amt für Gesundheit darf nicht erfolgen.
Abs. 4
- Das Departement kann in begründeten Ausnahmefällen die Frist um maximal sechs Monate verlängern. Diese Frist ist für die SVP zu knapp bemessen. Die SVP beantragt den zweiten Satz wie folgt zu ändern: «Das Departement kann die Frist in begründeten Ausnahmefällen um maximal ein Jahr verlängern». Dies wird damit begründet, dass wenn in Ausnahmefällen eine Verlängerung erfolgt, ein grösserer Spielraum besteht, ohne dass eine Zulassung verfällt. Gerade im Bereich der Hausärzte und Hausärztinnen erscheint dies als sinnvoll.
Wir bedanken uns für die Berücksichtigung unserer Stellungnahme in der weiteren Beratung.
