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Vernehmlassung

Vernehmlassung Revision Sozialhilfegesetz (Pflegeverhältnisse ab Volljährigkeit/Erhöhung der Plätze von Kleinstbetreuungs- und Pflegeangeboten)

Grundlage der Gesetzesrevision bilden die beiden vom Grossen Rat (teil-)erheblich erklärten Motionen «Änderung des Gesetzes über die Finanzierung von Pflegeverhältnissen vor und nach der Volljährigkeit – analog der Alimenten-Bevorschussung» und « Erhöhung der Plätze von Kleinstbetreuungs- und Pflegeangeboten».

Die Umsetzung der Finanzierung der Pflegeverhältnisse soll analog der bereits umgesetzten Alimentenbevorschussung erfolgen. Dies betrifft Personen bis zum Abschluss der Erstausbildung oder längstens bis zur Erreichung des 25. Lebensjahres und soll zu einer Gleichbehandlung in den beiden Bereichen führen.

Die SVP zeigte sich in den Beratungen im Rat kritisch gegenüber den jeweiligen Umsetzungen. So wird die Verantwortung der Finanzierung inkl. Rückforderungen gegenüber den gesetzlichen Vertretern mit dieser Vorlage gänzlich der öffentlichen Hand übertragen.

Die SVP begrüsst hingegen ausdrücklich die Umsetzung – endlich – der fachlichen Begleitung der Pflegefamilien inkl. Kostenübernahme durch den Kanton. Das Verwaltungsgericht hat sich in dieser Sache bereits gegen die Praxis des Kantons entschieden, bisher verweigerte dieser jedoch die entsprechende Umsetzung.

Einer Anpassung der Erhöhung der Plätze von Kleinstbetreuungs- und Pflegeangeboten von maximal vier Plätzen auf neu maximal sechs Plätze verwehrt sich die SVP nicht. Das Anliegen von «ambulant vor stationär» wird damit gestärkt und ist im Sinne der SVP.

Zu den einzelnen Bestimmungen der Teilrevision Sozialhilfegesetz nimmt die SVP wie folgt Stellung:

§ 4

Abs. 2bis

  • Das Departement erhält mit dieser Regelung sehr viel abschliessende Kompetenz. Was sind die Konsequenzen für die vom Entscheid betroffene Gemeinde?

§ 8

Abs. 2

  • Mit der aktuellen Formulierung in Abs. 2 besteht ein genereller Anspruch auf eine Weiterführung und somit Unterstützung. Die SVP beantragt eine Ergänzung im Satz: «Unterbringung im bisherigen Umfang, wenn eine ausgewiesene Notwendigkeit dazu vorhanden ist».

§ 19

Abs. 2

  • Im Abs. 2 wird die Rückerstattung geregelt. Für die SVP stellt sich die Frage der Zumutbarkeit. Was ist zumutbar und wer definiert diese?

 

Wir bedanken uns für die Berücksichtigung der eingebrachten Anliegen und danken für die Beantwortung der gestellten Fragen.

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