Vernehmlassung Änderung des Planungs- und Baugesetzes zur Umsetzung der planerischen Mehrwertabgabe
Grundlage für die Gesetzesänderung bildet die Motion vom Juli 2021 „Anpassung bei der Umsetzung der planerischen Mehrwertabgabe nach dem Planungs- und Baugesetz“ welche durch den Grossen Rat erheblich erklärt wurde. Die SVP begrüsst den Entwurf zur Umsetzung des Motionsanliegens, insbesondere die Befreiung des Gemeinwesens von der Mehrwertabgabe und der Lösungsvorschlag zum kommunalen Mehrwertausgleich.

In der Folge stellen sich folgende Fragen:
§ 64b Städtebaulicher Vertrag
In welchen Fällen wird ein städtebaulicher Vertrag abgeschlossen oder soll dies die Regel werden?
Sind Beispiele vorhanden, bei welchen ein städtebaulicher Vertrag abgeschlossen wurde?
§ 69 Abs. 1
Die Formulierung „Auszonung“ wird durch „Planungsmassnahme“ ersetzt. Ebenfalls wird „der Mehrwertabgabe“ aufgehoben. Für die SVP stellt sich die Frage, ob mit der Formulierung „Planungsmassnahme“ automatisch eine Auszonung zu verstehen ist. Die Frage stellt sich aus Sicht der SVP, da in § 68 Abs. 1 explizit eine Auszonung für eine Rückerstattung vorausgesetzt wird. Mit der Aufhebung von Auszonung und Mehrwertabgabe § 69 ist der Bezug zu § 68 aus Sicht der SVP nicht mehr gegeben.
Die SVP des Kantons Thurgau bedankt sich für die Berücksichtigung und dankt für eine Rückmeldung bezüglich der noch offenen Fragen.
