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Vernehmlassung

Vernehmlassung Entwurf Bevölkerungsschutzgesetz (BSG) der SVP Thurgau

Die SVP Thurgau bedankt sich für die Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens und die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf des neuen Bevölkerungsschutzgesetzes (BSG).

I. Allgemeine Bemerkungen
Die SVP Thurgau begrüsst und unterstützt die allgemeine Stossrichtung der Gesetzesvorlage. Zu Bemerkungen Anlass geben nachfolgend einzelne Bestimmungen.

II. Bemerkungen zu einzelnen Bestimmungen
Zu §§ 7-11:
Unter dem Titel Ziffer «2. Zuständigkeiten» des BSG fehlt es an einer klaren Trennung zwischen den politisch Verantwortlichen und den Partnerorganisationen sowie den jeweiligen Aufgaben. Wir schlagen deshalb vor, den Titel Ziffer 2 abzuändern in «2. Zuständigkeiten und Aufgaben», unter welchem die Politischen Gemeinden, der Kanton und der Regierungsrat mit ihren jeweiligen Zuständigkeiten und Aufgaben geregelt werden (§§ 8-10 des Vernehmlassungsentwurfs). Zudem wäre eine neue Ziffer 3 zu schaffen mit Titel «Partnerorganisationen und Fachstäbe», welche Aufgaben zu erfüllen haben, diese jedoch unter politischer Führung und Verantwortung von Kanton oder Gemeinde erfüllen.

Zu § 11:
Unklar ist bei der bestehenden Formulierung gemäss Absatz 1 «bei sich abzeichnenden Gefährdungen können …», welche Lage gemäss §§ 3-5 damit gemeint ist, resp. welche Lage gegeben sein muss, damit die betroffenen Departemente einen Fachstab einsetzen können. Hier wäre eine einheitliche und klare Begrifflichkeit nötig, zumal im erläuternden Bericht selber von Irritationen wegen nicht präzise gefassten Rahmenbedingungen gesprochen wird.

Die unter Absatz 2 gewählte Formulierung erscheint ungenau, insbesondere in Bezug auf die Verantwortung und die Kompetenzen der Fachstäbe. Klar ist, dass der Regierungsrat die Einsetzung und die Aufgaben eines eingesetzten Fachstabes regelt. Über die Aufgaben werden auch die Kompetenzen geregelt. Die politische Verantwortung für die sich aus den Erkenntnissen des Fachstabs ergebenden politischen Entscheide ist jedoch beim Regierungsrat. Diese kann und darf nicht an beratende Fachstäbe delegiert werden. Dies ist in einer klaren Formulierung festzuhalten.

Zu § 14:
Sollte jemals eine schwere Notlage in unserem Kanton eintreffen, so wäre wohl der Kantonale Führungsstab (KFS) eines der wichtigsten Instrumente für deren Bewältigung. Die Darlegungen des Regierungsrates in seinem Bericht zu § 14, welcher dieses wichtigste Instrument regelt, sind sehr aufschlussreich: Warum jedoch diese grundsätzlichen und sehr weitreichenden Regelungen nicht im Gesetz selber, sondern in einer Ausführungsverordnung aufgenommen werden sollten, ist nicht nachvollziehbar und unter dem Gesichtspunkt des Erfordernisses, dass grundsätzliche Bestimmungen – insbesondere solche von grosser Tragweite – stets in einem Gesetz im formellen Sinne zu regeln sind, auch nicht akzeptabel. Mindestens folgende Regelungen sind in das Gesetz selber und somit sinnvollerweise in § 14 aufzunehmen:

  • der Chef / die Chefin DJS steht dem KFS vor;
  • die Bildung eines Kernstabs im KFS;
  • die Ermächtigung des Chefs KFS zur alleinigen und sofortigen Entscheidfällung, wenn der Zeitdruck keine ordentliche und kompetenzgemässe Entscheidung mehr erlaubt;
  • die Befugnis des KFS, bei Erklärung der ausserordentlichen Lage die operative Einsatzleitung festlegen zu können.

Zu § 17 und 18:
Die SVP Thurgau möchte beliebt machen, dass in den §§ 17 und 18 nicht auf detaillierte Informationen eingegangen wird, sondern die Anforderungen allgemein gehalten werden.
Es soll nur der Grundsatz darin geregelt werden, und keine Details. Die Paragraphen sollen nicht unnötig aufgebläht werden. Ausserdem sollten Wiederholungen aus dem Bundesgesetz vermieden werden.

Zu § 21:
Abs. 7 ist unklar formuliert. Aus der Bestimmung geht nicht schlüssig hervor, um was es sich bei «kritische Infrastrukturen» handelt, und vor allem, was die Wendung «gemäss ihrem Auftrag» beinhaltet, was mit «Auftrag» gemeint ist (Gesetz/Verordnung/Vertrag) und worauf sich dieser Auftrag abstützt.

Zu § 23:
Abs. 4. beinhaltet eine fakultative Kompetenz des Regierungsrates, Massnahmen zur Sicherstellung der Versorgung zu fördern. Unklar ist, ob ob die verfassungsmässigen und gesetzlichen Ausgabenkompetenzen greifen oder ob damit die Grundlage für gebundene Ausgaben geschaffen werden soll, was kritisch zu hinterfragen wäre.

Zu § 26:
Das Requisitionsrecht des Zivilschutzes ist auf ausserordentliche Lagen zu beschränken. Dieses auch auf besondere Lagen auszuweiten, geht zu weit.

III. Weitere Bemerkungen

Keine.

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