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Vernehmlassung

Vernehmlassung Entwurf Datenschutzgesetz (DSG) der SVP Thurgau

Die SVP Thurgau bedankt sich für die Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens und die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf des neuen Datenschutzgesetzes (DSG). Die SVP Thurgau begrüsst und unterstützt die allgemeine Stossrichtung der Gesetzesvorlage. So steht sie für eine verlässliche und sichere Datenpolitik auf hohem Niveau ein und fordert einen sicheren Umgang damit. Mit diesen Anpassungen kann sich die SVP Thurgau zu einem grossen Teil identifizieren. Trotzdem sieht sie einige Unklarheiten und wünscht ein paar Erklärungen und Anpassungen. Zu Bemerkungen Anlass geben nachfolgend einzelne Bestimmungen:

Zu §3 Absatz Ziff. 6

Die SVP Thurgau sieht keine Notwendigkeit, die ethnische Herkunft in Ziffer 6 nebst Gesundheit und Erbgut als besonders schützenswerte Personendaten zu definieren. Die ethnische Herkunft gehört nicht zu den besonders schützenswerten Personendaten. Gerade bei Straftaten ist es für die Öffentlichkeit relevant, ob es sich um Schweizer, Ausländer oder eine bestimmte Personengruppe handelt. Die Bevölkerung hat ein Recht darauf, sich ein eigenes Bild über die Einstufung von ethnischen Gruppen zu machen, um sich selber besser zu schützen. Es ist höchst störend, wenn bei Straftaten verschwiegen wird, woher die Personen kommen. Dies würde aber durch diese Einführung faktisch verunmöglicht. Ausserdem ist nicht verständlich, wieso in den Erläuterungen zur «ethnischen Herkunft» nichts ausgeführt wird. Dementsprechend beantragten die SVP Thurgau, dass die ethnische Herkunft gestrichen wird und Ziffer 6 wie folgt formuliert wird: «6. die Gesundheit oder das Erbgut (genetische Daten)»

Zu §4:

In §4 Abs. 4 DSG wird neu statuiert, dass zur Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten die ausdrückliche Zustimmung des Betroffenen vorliegen muss und diese nicht widerrufen wurde. Diese Ausformulierung sollte auf die generelle Formulierung, wie bspw. in §9 Abs. 1 2. abgeändert werden. Es gibt durchaus Situationen, in welchen dieses Einverständnis mangels konkreter Umstände nicht eingeholt werden kann. Selbstverständlich wird in §4 Abs. 4 DSG auf die gesetzliche Grundlage oder daraus abgeleitet auf die Erfüllung einer staatlichen Aufgabe hieraus verwiesen. Es darf jedoch bezweifelt werden, dass diese gesetzliche Grundlage in jedwelcher Konstellation effektiv berücksichtigt wurde. Es ergibt deshalb Sinn, dass eine Generalklausel formuliert bleibt.

Zu § 11:

Art. 11 Ziffer 1bis ist aus Sicht der SVP Thurgau zu begrüssen. Es ist sinnvoll, dass die Daten der Allgemeinheit kostenlos und maschinenlesbar ohne konkrete Rückschlüsse auf Personen zur Verfügung stehen.

Zu §13b:

Die Informationspflicht ist aus Sicht der SVP Thurgau der falsche Ansatz, um die Beschaffung von Personendaten zu regulieren. Die Bevölkerung will nicht über jede Nutzung ihrer Daten im Detail informiert werden, sofern es sich um Lappalien handelt. Dabei wird eine massive Informationsflut gegenüber den betroffenen Personen betrieben, die in den meisten Fällen nicht nötig ist. Mit diesem Paragraphen müssten auch regelmässige Informationen an die Betroffenen gesendet werden, wenn es zum Beispiel um Smartmetering oder Analysen zuhanden von Umfragen handelt. Aber auch weitere Handlungen der Gemeinden werden dadurch betroffen sein. Wie kann die betroffene Bevölkerung bei jeder kleinsten Nutzung von Daten noch den Überblick behalten? Ausserdem ist der administrative Aufwand für die verantwortlichen öffentlichen Organe, der damit einher geht, massiv. Es gibt dafür einen pragmatischeren und kostengünstigeren Ansatz. Die SVP Thurgau möchte die Informationspflicht zu einer Auskunftspflicht für das verantwortliche öffentliche Organ ändern. So muss das verantwortliche öffentliche Organ in jedem Fall der betroffenen Person Auskunft über die Verwendung seiner Daten geben. Es soll auch dem verantwortlichen öffentlichen Organ obliegen, ob es die betroffenen Personengruppen der Bevölkerung über die Verwendung der Daten informieren möchte, aber es soll keine Pflicht geben.

Zu § 17:

Die SVP Thurgau ist nicht der Meinung, dass in einem Gesetz stehen muss, dass die zu wählende Person fachlich geeignet sein muss. Der Absatz 1bis ist zu streichen. Es wird vorausgesetzt, dass der Regierungsrat den Anspruch hat, eine fachlich geeignete Person zu wählen. Es ist nicht nachvollziehbar, wieso eine solche Formulierung in dieses Gesetz gehören sollte. Eine plausible Begründung dazu liegt in den Erläuterungen nicht vor.

Zu §18b:

Für die SVP Thurgau ist nicht nachvollziehbar, wieso mit dieser Formulierung eine Stärkung des Datenschutzbeauftragten nötig ist. Was sind die Beweggründe, dass die nicht umgesetzten Empfehlungen mit Anordnung in Form eines Entscheids ersetzt wird? Es ist zu befürchten, dass mit dieser Vorgehensweise zusätzlicher Verwaltungsaufwand generiert wird und dass das Stellenpensum dadurch vergrössern wird, da zusätzliche personelle Ressourcen benötigt werden.

Zu § 22:

Art. 22 Absatz 1 ist aus Sicht der SVP Thurgau zu begrüssen. Es ist sinnvoll, dass unrichtige Personendaten von den Betroffenen kostenlos und innert angemessener Frist berichtigt werden.

Vernehmlassung Entwurf Datenschutzgesetz (DSG) der SVP Thurgau (PDF)

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