Einfache Anfrage: Bewilligung der Freilandhaltung von Schweinen, Hühnern und Mastpoulets im Kanton Thurgau
Der Regierungsrat wird ersucht, die nachfolgenden Fragen zu beantworten:
- Auf Grund welcher gesetzlichen Grundlage und ab welcher Grösse braucht die Freilandhaltung von Hühnern, Poulets und Schweinen, deren Ställe regelmässig den Standort wechseln, eine Bewilligung des Kantons?
- Wird bei den bewilligungspflichtigen Freilandhaltungen nach Zone (Landschaftsschutzzone, Vorranggebiete Landschaft und Natur, Vernetzungskorridore) unterschieden?
- Gibt es beim ARE einen Leitfaden zu Bauart, Baumaterial, etc. für Ställe und Bauten bei Freilandhaltungen. Wenn ja, auf welcher gesetzlichen Grundlage basiert dieser Leitfaden und wurde dieser mit Stallbauern, Forschungsanstalten, anderen involvierten Ämtern, weiteren Interessierten und den Verbänden abgesprochen?
- Wie werden Landschaftsschutz und Tierwohl in einer Abwägung untereinander gewichtet? Auf Grund welcher gesetzlichen Grundlage wird die Gewichtung vorgenommen?
Begründung
Die Freilandhaltung von Schweinen, Hühnern und Mastpoulets ist sehr populär und die Nachfrage dementsprechend vorhanden. Die Bestandesgrössen sind überschaubar und bei gutem Handling ist diese Haltung in Sachen Tierwohl kaum zu überbieten. Für gewisse Labels wie Biomastpoulets ist die Freilandhaltung die einzige erlaubte Produktionsform. Innovative, auf Direktvermarktung ausgerichtete Betriebe setzen zunehmend auf diese Haltungsform. Der Nachfrage entsprechend gibt es inzwischen gut funktionierende Systeme, die ein rationelles Verschieben, Füttern, Misten, Eierausnehmen etc. ermöglichen. Mit den oben gestellten Fragen geht es uns darum, dass das ARE den Gemeinden und Bauernfamilien konkret mitteilen kann, ab welcher Grösse und auf Grund welcher Gesetzesgrundlage eine Baubewilligung erforderlich ist. Uns interessiert weiter, ob konkrete, umsetzbare und finanzierbare Anforderungen an Farbe, Bauart etc. eingefordert werden und auf welcher gesetzlichen Grundlage diese Anforderungen basieren?