Einfache Anfrage: Vermietete Besucherparkplätze, eine neue Geldquelle?
Wer kennt es nicht. Man ist zu Besuch eingeladen bei Freunden welche in einer Wohnüberbauung eine Mietwohnung haben. Als die Überbauung erstellt wurde, waren zum Beispiel acht Besucherparkplätze gekennzeichnet. Beim nächsten Besuch waren es noch sechs, dann noch vier. An der anderen vier Parkplätzen hängen Schilder: Vermietet! Parkieren verboten! Offensichtlich ist es für die Liegenschaftsverwalter/Besitzer interessant diese nachträglich zu vermieten, zum Nachteil der Besucher der Mieter.
Das kantonale Planungs- und Baugesetz § 88 bestimmt, dass Parkfelder und Verkehrsflächen geregelt werden müssen bei der Erstellung von Gebäuden. Darin ist insbesondere auch die Nutzung geregelt: « Parkfelder müssen in nützlicher Distanz zur Liegenschaft, der sie zu dienen haben, liegen und dauernd als solche benutzt werden können.»
Das Baugesetz der Gemeinden muss gemäss § 18 PGB Parkplätze und Abstellflächen regeln.
Wie sieht es aber danach aus?
Daher stellen sich folgende Fragen:
- Wer ist verantwortlich für die Kontrolle der Einhaltung der Vorgaben des Baugesuchs nach der Erstellung, bezüglich Besucherparkplätze?
- Ist es erlaubt, nach der Erstellung von Besucherparkplätzen diese teilweise zu vermieten? Wenn ja auf welcher Rechtsgrundlage? Gibt es dagegen eine Einsprachemöglichkeit? Muss der Vermieter die Mieter darüber informieren?
- Welches sind die richtigen Amtsstellen (Gemeinde, Kanton), wenn Fragen zu Besucherparkplätzen und/oder deren Reduktion/Vermietung auftreten?