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Vorstoss

Motion «Änderung des Gesetzes über die Finanzierung von Pflege-verhältnisse vor und nach der Volljährigkeit – analog der Alimenten-Bevorschussung»

Die aktuelle Gesetzeslage sieht vor, dass Pflegekinder mit der Erreichung der Volljährigkeit, selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen müssen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass ausgerechnet bei Jugendlichen, die durch unterschiedlichste Umstände in ein Pflegeverhältnis gekommen sind, das an sich schon eine sehr herausfordernde Situation ist, nach Erreichung der Volljährigkeit plötzlich sich selbst oder dem guten Willen anderer überlassen werden.

 Der Regierungsrat wird beauftragt, die Gesetzgebung des Kantons Thurgau wie folgt sinngemäss anzupassen: 

  1. Sofern das Pflegekind nichts anderes wünscht, bleibt ein Pflegeverhältnis (Heim oder Familie) bis zum Abschluss einer Erstausbildung, aber längstens bis zur Erreichung des 25. Lebensjahres, nach der erreichten Volljährigkeit bestehen. Dies gilt auch für ein von der KESB angeordnetes Pflegeverhältnis. 
  2. Falls ein Wechsel des Pflegeverhältnisses (Heim, WG, Familie oder ähnliches) nach der Erreichung der Volljährigkeit allen Beteiligten sinnvoller erscheint, soll auch dieses bis zum Abschluss einer Erstausbildung und längstens bis zur Erreichung des 25. Lebensjahres finanziert werden. 
  3. Die Finanzierung eines Pflegeverhältnisses (Heim oder Familie) nach Erreichung der Volljährigkeit geht nicht zu Lasten des Pflegekindes. 
  4. Bei der Finanzierung eines Pflegeverhältnisses soll nicht unterschieden werden, ob dieses freiwillig eingegangen oder durch die KESB angeordnet worden ist. 
  5. Bei der Finanzierung von Pflegeverhältnissen, sollen die Kosten für die fachliche Begleitung der Pflegefamilien durch den Kanton übernommen werden. 
  6. Die Motionäre regen zudem an, dass überprüft wird, welche Modelle der Begleitung bzw. Betreuung der Pflegefamilien, eine finanziell als auch qualitativ sinnvolle, wie auch kostenbewusste Begleitung ermöglichen. Dies könnten kantonale Zentren sein, aber auch Privatorganisationen, wie es schon heute in guter Qualität praktiziert wird. Auch gemischte Modelle wären denkbar, je nach eingeschätztem Betreuungsaufwand. 

Begründung – Grundsätzliches
Die aktuelle Gesetzeslage sieht vor, dass Pflegekinder mit der Erreichung der Volljährigkeit, selber für ihren Lebensunterhalt aufkommen müssen. Dies widerspricht dem Zivilgesetzbuch, das vorsieht, dass die Eltern über die Volljährigkeit ihrer Kinder hinaus, bis zum Abschluss der Erstausbildung, verpflichtet sind, für ihren Unterhalt aufzukommen. 

Bei Pflegekindern soll der Staat dieselbe Schutzfunktion übernehmen, wie dies normalerweise die Eltern tun. Es ist nicht nachvollziehbar und ethisch stossend, dass ausgerechnet bei Jugendlichen, die durch unterschiedlichste Umstände in ein Pflegeverhältnis gekommen sind, das an sich schon eine sehr herausfordernde Situation ist, sie nach Erreichung der Volljährigkeit plötzlich sich selbst oder dem guten Willen anderer überlassen werden. 

Hinzu kommt, dass dieser Umstand dazu führt, dass sich diese Jugendlichen ab 15 Jahren mit der Frage ihrer Zukunft in einem Ausmass auseinandersetzen müssen, das für die Entwicklungsaufgaben dieses Alters, nämlich Identitätsfindung und Ablösung, äusserst ungünstig ist. Anstatt sich auf diese beiden Aufgaben zu konzentrieren, müssen sie sich mit der Frage auseinandersetzen, ob sie ihr Leben finanzieren können und bei wem sie bis zum Abschluss ihrer Ausbildung leben dürfen. 

Dies erscheint uns unter den gegebenen Schwierigkeiten, mit denen ein Pflegekind sowieso schon konfrontiert ist, eine unnötige Belastung. Der Kanton Thurgau sollte den Start ins selbstständige Leben unterstützen und nicht erneut belasten. 

Der Grosse Rat des Kanton Thurgau hat im Jahre 2019 dem Regierungsrat mit der Überweisung der Motion 32 323 «Änderung des Gesetzes über die Alimenten-Bevorschussung» den Auftrag gegeben, dass der Anspruch auf Bevorschussung von Kinderalimenten (AliG RB 836.4) nicht bei Erreichung der Volljährigkeit des Kindes endet, sondern bis zur Beendigung der Erstausbildung fortdauert, aber längstens bis zur Erreichung des 25 Lebensjahres. 

Diese Motion ist analog der bereits überwiesenen folgerichtig, sinnvoll und stimmig. 

Begründung spezifisch zu Punkt 3
Es kann durchaus sein, dass ein Wechsel der Wohnsituation bei einem Pflegekind mit Erreichen der Volljährigkeit sinnvoll ist, diese neue Wohnsituation soll jedoch trotzdem finanziert sein, solange das ehemalige Pflegekind sich noch in Ausbildung befindet. 

Begründung spezifisch zu Punkt 4
Zu Punkt 4 ist zu sagen, dass es bei der Platzierung von Kindern nicht immer hilf-reich, sondern manchmal auch erschwerend ist, wenn diese nicht freiwillig, sondern durch die KESB angeordnet wird. Es trägt zum Gelingen eines Pflegeverhältnisses bei, wenn die Eltern mit der Platzierung einverstanden sind. Da diese Platzierung teilweise jedoch enorme Kostenfolgen nach sich trägt, führt dies häufig zu einem Rückzug der freiwilligen Bereitschaft das Kind zu platzieren, zum grossen Nachteil für das Kind. Die Spannung zwischen Verantwortungsübernahme der Eltern und Verantwortungsabgabe an den Staat, sehen wir natürlich auch, nur sind am Schluss nicht die Eltern, sondern die Kinder die Leidtragenden und diese tragen keine Schuld. Am Schluss gibt es nur Verlierer und die Folgekosten für den Staat sind meistens um ein Vielfaches höher. Daher wäre es sinnvoller bei der Finanzierung keinen Unterschied zwischen angeordnetem und freiwilligem Pflegeverhältnis zu machen. 

Begründung Spezifisch zu Punkt 5
Bisher scheint in der Praxis nicht immer klar gewesen zu sein, welche Kostenträger welche Kosten bei der Finanzierung des Pflegeverhältnisses übernehmen. Da die fachliche Betreuung der Pflegefamilien überregional bzw. kantonal gewährleistet werden muss, erscheint es den Motionären folgerichtig, dass der Kanton für die Kosten der fachlichen Betreuung aufkommt. Dies verpflichtet auch zu einer qualitativ guten, sinnvollen und kostenbewussten Ausgestaltung der fachlichen Betreuung. 

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