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Vorstoss

Motion «Eigenbetreuung steuerlich sichtbar machen»

Der Regierungsrat wird beauftragt, das Steuergesetz dahingehend anzupassen, dass die Eigenbetreuung bei der kantonalen Einkommenssteuer berücksichtigt wird.

Begründung
Immer mehr junge Familien wählen die Fremdbetreuung (KiTa, Randzeitenbetreuung, Tagesschulen etc.), damit beide Elternteile der Erwerbstätigkeit nachkommen können. Dieses wichtige Bedürfnis wurde bereits in vielen Gemeinden erfasst, so dass entsprechende Angebote zur familienergänzenden Kinderbetreuung geschaffen wurden oder über externe Dienstleister angeboten werden. In vielen Gemeinden ist dies ein Teil der Legislaturziele von Behörden oder wird als Standortvorteil gesehen und entsprechend gefördert. Dies ist sehr zu begrüssen, denn ermöglicht es doch, dass der Wirtschaft möglichst viele Fachkräfte zu Verfügung stehen. Meist sind die Angebote mit Kosten für die Nutzer als auch die einzelnen Gemeinden verbunden, welche diese Angebote fördern.

Gemäss § 34 Absatz 1 Ziffer 13 StG in Verbindung mit § 62a StV sowie Artikel 33 Absatz DBG können die nachgewiesenen Kosten für die Fremdbetreuung jedes Kindes, welches das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat, bis zum gesetzlich festgelegten Höchstbetrag von CHF 10’100.00 pro Kind und Jahr steuerlich abgezogen werden. Zudem kann bei den direkten Bundessteuern vom Zweiverdienerabzug profitiert werden, wonach 50% des niedrigeren Erwerbseinkommens der beiden gemeinsam besteuerten Personen (mindestens CHF 8’300.00, maximal CHF 13’600.00) in Abzug gebracht werden können.

Als Gegensatz zur steuerlich bevorteilten Fremdbetreuung wird die Eigenbetreuung weder direkt subventioniert noch anderweitig steuerlich erfasst. In vielen Familien wird die Eigenbetreuung selbstverantwortungsvoll, unaufgeregt und mit wenig gesellschaftlicher Aufmerksamkeit organisiert. Im Sinne einer Würdigung der beiden Betreuungsmodelle muss die Eigenbetreuung steuerlich sichtbar gemacht werden (Bspw. durch einen Eigenbetreuungsabzug wie er heute im Kanton Luzern bereits praktiziert wird).

Damit Familien nach ihren Vorstellungen leben können, braucht es ein hohes Mass an Wahlfreiheit. Kein Familienmodell darf steuerlich benachteiligt oder bevorzugt werden. In der aktuellen Situation ist jedoch genau dies der Fall und eltern, die sich entschieden haben, die Kinderbetreuung untereinander oder in der Familie zu regeln werden steuerlich nicht begünstigt. Eine gesellschaftlich adäquate Würdigung für diese Lebensform ist ebenfalls nicht sicht- oder spürbar.

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26.05.2023
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