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Vorstoss

Parlamentarische Initiative „Abschaffung der jährlich wiederkehrenden Verleihungsgebühren für Bootsstationierungen gemäss §17 Abs 1, Ziffer 4 und 5 des Wassernutzungsgesetzes“

Der Grosse Rat wird beauftragt, § 17 Abs 1, Ziff 4 und 5 des Wassernutzungsgesetzes (WNG) dahingehend zu ändern, dass für die Konzessionen für Bootsstanierungen keine jährlichen Verleihungsgebühren erhoben werden.

Begründung

Die Gemeinden an Bodensee und Rhein erhalten vom Kanton Thurgau zeitlich befristete  Konzessionen, auf der Wasserfläche von Bodensee und Rhein Bootsstationierungs-einrichtungen (Hafenanlagen, Steganlagen, Bojenfelder und Uferliegeplätze) erstellen und betreiben zu dürfen.  Dafür wurde bis Ende 2017 jeweils bei der Erteilung oder Erneuerung dieser Konzessionen eine Verfahrensgebühr erhoben. Die Dauer dieser Konzessionen ist auf dem ganzen Gebiet des Kantons Thurgau unterschiedlich, das heisst sie beginnen und enden nicht in jeder Gemeinde zum gleichen Zeitpunkt und haben unterschiedliche Gültigkeitsdauern.

Im Rahmen einer Leistungsüberprüfung durch den Grossen Rat, im Jahre 2014 wurden verschiedene Möglichkeiten geprüft, wie der Kanton für den Finanzhaushalt der Staatskasse zusätzliche finanzielle Mittel generieren kann. Dies vor dem Hintergrund, dass damals von der grossen Mehrheit des Grossen Rates, aber insbesondere auch vom Regierungsrat ein «strukturelles Defizit» der Staatsrechnung in den kommenden Jahren vorausgesagt wurde.

Ein Massnahmenpaket mit verschiedenen Teilbereichen wurde vor dem geschilderten Sachverhalt vom Grossen Rat praktisch oppositionslos verabschiedet

Unter anderem wurde §17 des Wassernutzungsgesetzes in Abs 1 um die Ziffern 4 und 5 erweitert, das heisst, die Konzessionen der Gemeinden sollten in Zukunft mit jährlichen Gebühren entschädigt werden. Die Einführung dieser neuen Verleihungsgebühren sollten so rasch als möglich erfolgen, um einen Beitrag zur Minderung der prognostizierten Defizite des Staatsfinanzhaushaltes zu leisten. Aus formaljuristischen Gründen ist aber die Erhebung dieser neuen Verleihungsgebühr bei den Gemeinden erst möglich, wenn die bestehenden aktuellen Konzessionen auslaufen.

Dies bedeutet konkret, dass z.B. in Berlingen seit 2016 jeder Bootsliegeplatzbesitzer nebst der ordentlichen, der Gemeinde geschuldeten Bootsliegeplatzgebühr (Spezialfinanzierung), auch noch zusätzlich die kantonale Verleihungsgebühr (z.B Bojenplatz Fr. 150.- pro Jahr) zu entrichten hat. Dagegen muss ein Bootsliegeplatzbesitzer in Horn dieselbe kantonale Verleihungsgebühr erst ab dem Jahr 2045 bezahlen. Das heisst, der Bootsliegeplatzbesitzer in Berlingen bezahlt für das gleiche Recht, einen konzessionierten Bootsliegeplatz auf dem See zu besitzen, Fr. 4’350 in die Staatskasse, bevor der Hafenplatzbesitzer in Horn auch nur einen Franken für das selbe Recht bezahlen muss. Dies ist eine ausserordentlich stossende Ungleichbehandlung der betroffenen Bürger vor dem Gesetz, auch wenn sie formaljuristisch offenbar haltbar ist.

Gesamthaft sehen die bisherigen und kommenden Einnahmen*) des Kantons aus diesen neu eingeführten Verleihungsgebühren wie folgt aus:

Einnahmen 2016: Fr. 223’658
Einnahmen 2021: Fr. 7’050
Prognose Einnahmen 2022: Fr. 247’151
Prognose Einnahmen 2030: Fr. 289’589
Prognose Einnahmen 2040: Fr. 1’034’231
Prognose Einnahmen 2046: Fr. 1’067066

*Quelle: Kanton Thurgau AfU Abt. Gewässerqualität und Nutzung

Es ist eine Tatsache, dass die Abschlüsse der Staatsrechnung in den letzten Jahren herausragend waren (2020 und 2021 Rekordergebnisse) und damit wird offensichtlich, dass die bisher geleisteten Verleihungsgebühren der Bootsliegeplatzbesitzer bzw. der Gemeinden eine absolut unbedeutende Rolle im Finanzhaushalt  des Kantons Thurgau spielen. Aus heutiger Sicht kann festgestellt werden, dass die Einführung dieser zusätzlichen Gebühr unnötig war. Der Grosse Rat hat soeben den Staatssteuerfuss um 8% gesenkt, da ist es wirklich angezeigt, diese ungerechten Verleihungsgebühren, wieder abzuschaffen.  Dies ist mit einer ersatzlosen Streichung von §17 Abs. 1 Ziff. 4 und 5 leicht zu erreichen. Ausserdem kann für §17 Abs 3 wieder die Fassung vom Wassernutzungsgesetz (Stand 1. August 2013) verwendet werden. Es müsste im WNG also nur ein einziger Artikel geändert werden.

Die Änderung des zu ändernden Wassernutzungsgesetzes könnte bereits auf 1. Januar 2023 in Kraft gesetzt werden. Die Gemeinden und insbesondere die Bootsliegeplatz-besitzer, die seit 2016 schon Verleihungsgebühren bezahlt haben, würden dies sicher begrüssen und einen entsprechenden Beschluss des Grossen Rates als «Akt der Gerechtigkeit» empfinden.

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